BGH Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 94/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Februar 2000 ver- kündete Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru- fungsgericht die Klage auf Zahlung von 155.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1997 abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zu einem 3.691,40 DM übersteigenden Betrag verurteilt hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt nach erklärter Wandelung von dem Beklagten die
Rückzahlung von Anzahlungen auf den Werklohn für die Herstellung eines
Wohnmobils; der Beklagte beansprucht vom Kläger im Wege der Widerklage
die Zahlung des noch offenen Restwerklohns und weiterer Beträge.
Aufgrund seines schriftlichen Angebots verpflichtete sich der Beklagte,
ein Wohnmobil mit dem Basisfahrzeug M. samt Aufbau und
Innenausbau zu einem Gesamtpreis von 228.293,39 DM herzustellen und zu
liefern. Vor Beginn und während der Aufbau- und Innenausbauarbeiten erteilte
der Beklagte drei Abschlagsrechnungen, auf die der Kläger insgesamt
155.000,- DM zahlte.
Am 11. November 1996 übergab der Beklagte das Wohnmobil dem Klä-
ger, der es vom Technischen Überwachungsverein auf Mängel untersuchen
ließ. Dabei wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt, worauf der Kläger dem
Beklagten das Wohnmobil am 13. November 1996 zur Beseitigung dieser Män-
gel wieder überließ. Nach Behebung von Mängeln forderte der Beklagte den
Kläger zur Abnahme des Wohnmobils auf. Dieser verweigerte die Abnahme,
weil das Fahrzeug zum bestimmungsgemäßen Gebrauch als Wohnmobil un-
tauglich sei; es weise eine fehlerhafte Achslastverteilung auf und verfüge des-
halb nicht über eine ausreichende Zuladungskapazität. Bei einer zugelassenen
vorderen Achslast von 1.750 kg und einer tatsächlichen Vorderachslast von
1.740 kg bestehe keine Möglichkeit, einen Beifahrer mitzunehmen. Nachdem
der Kläger mit Schreiben vom 18. März 1997 den Beklagten erfolglos zur Be-
seitigung dieses Mangels aufgefordert hatte, verlangte er mit Schreiben vom
26. März 1997 die Wandelung des Werkvertrages und Rückzahlung von Vor-
schüssen in Höhe von 175.000 DM.
Der Beklagte lehnte am 14. April 1997 die Rückabwicklung des Vertra-
ges ab und verlangte von dem Kläger Zahlung des Restwerklohns von
73.293,39 DM, ferner Begleichung des Restwerklohns für Reparaturarbeiten an
einem anderen Wohnmobil des Klägers in Höhe von 3.563,50 DM und des
Restkaufpreises für drei Bürodrehstühle von 128,25 DM. Er hat die Auffassung
vertreten, der Kläger habe kein Wandelungsrecht. Das Gesamtgewicht des
Wohnmobils betrage 4,16 t, so daß eine ausreichende Zuladekapazität von
440 kg bestehe. Infolge von nachträglichen Änderungswünschen des Klägers
hätten sich gegenüber dem ursprünglichen Auftrag relevante Gewichtsverände-
rungen ergeben. Er habe den Kläger während des Ausbaus und auch im Zu-
sammenhang mit den nachträglichen Änderungswünschen wiederholt auf die
damit verbundenen Gewichtsprobleme hingewiesen und eine Garantie für die
Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts ausgeschlossen. Der Kläger habe
immer wieder betont, daß er das Wohnmobil nur als Zweitwohnung für seine
Tätigkeit als Nachtwächter benötige und somit hauptsächlich als Standfahrzeug
nutzen werde, weshalb das Gesamtgewicht für ihn von keiner allzu großen Be-
deutung sei.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er meint, als Restwerklohn sei al-
lenfalls ein Betrag von 28.386,89 DM gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-
gewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 76.985,14 DM
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils verurteilt. Die
weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen
Mit seiner Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklag- ten zurückzuweisen, soweit
a) der Beklagte zur Zahlung von 155.000,- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 15. April 1997 verurteilt worden ist und
b) die Widerklage wegen eines 3.691,40 DM übersteigenden Be-
trages abgewiesen worden ist.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung.
1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Parteien einen Werkver-
trag über die Herstellung und Lieferung eines Wohnmobils entsprechend dem
Angebot des Beklagten zu einem Preis von 228.293,39 DM geschlossen haben.
Es hat angenommen, daß der Kläger auf den vereinbarten Werklohn Anzahlun-
gen in Höhe von 155.000,- DM geleistet hat und daß die darüber hinaus gehen-
den Zahlungen von 20.000,- DM und 15.000,- DM nicht zum Ausgleich der
streitigen Vergütung für das Wohnmobil, sondern auf andere offene Forderun-
gen (Wohnmobilreparatur und Lieferung von Bürostühlen) gezahlt worden sind.
Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die zulässige Vor-
derachslast des Wohnmobils 1.750 kg und das Leergewicht der Vorderachse
1.728 kg betragen, so daß über der Vorderachse lediglich eine Zuladungsmög-
lichkeit von 22 kg besteht und deshalb in dem Wohnmobil nach den maßgebli-
chen Vorschriften (§ 42 Abs. 3 StVZO) eine Person auf dem Beifahrersitz nicht
befördert werden kann. Darin hat das Berufungsgericht eine Abweichung von
dem ursprünglich Vereinbarten gesehen und diese Abweichung als solche als
Mangel eingeordnet. Rechtsfehler sind bei dieser ohnehin dem Tatrichter über-
tragenen Würdigung nicht zu erkennen.
3. Das Berufungsgericht hat sodann aber Wandelungs- und Schadenser-
satzansprüche verneint, weil der Mangel ausschließlich im Verantwortungsbe-
reich des Klägers liege und dieser deshalb die Folgen zu tragen habe. Dazu hat
es ausgeführt, nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Mi. sei der Kläger
von dem Beklagten sowohl vor als auch während der Herstellung des Wohn-
mobils auf die durch dessen Veränderungswünsche entstehenden Gewichts-
probleme hingewiesen worden. Der Kläger habe erklärt, daß er dieses Wohn-
mobil sowieso nur als "Standmobil" nutzen wolle; er habe betont, das Gewicht
des Wohnmobils sei seine Sache, der Beklagte solle die gewünschten Zusatz-
einbauten vornehmen. Selbst als der Kläger bei dem von einem Dritten vorge-
nommenen Einbau für die Batterien und Sonnenkollektoren auf eine mögliche
Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes hingewiesen worden sei, habe
er auf der Realisierung seiner Einbauwünsche bestanden und bei Nichtausfüh-
rung mit der Verweigerung weiterer Zahlungen gedroht. Nach der glaubhaften
Aussage des Zeugen H. sei der Kläger von dem Beklagten auf Probleme mit
der Zuladung insbesondere bei Mitnahme seiner Frau in den Urlaub hingewie-
sen worden. Er habe daraufhin erklärt, dies sei für ihn nicht relevant, weil er mit
wenig Wasser und Benzin fahren werde.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festge-
stellt, was Inhalt des Vertrages der Parteien sei. Der Kläger habe unter Beweis-
antritt (Zeuge B. ) vorgetragen, daß bei der Besprechung am 20. Oktober 1995
vereinbart worden sei, Solarmodule, Batterien und Spannungswandler geson-
dert zu installieren. Der Beklagte habe Gewichtsprobleme verneint. Von einer
unzureichenden Zuladungsmöglichkeit sei keine Rede gewesen.
Wäre entsprechend diesem Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß
das Fahrzeug von vornherein mit den gewichtserhöhenden Aggregaten geplant
worden ist, hätte sich der Beklagte vertraglich verpflichtet, das Wohnmobil so
herzustellen, daß es trotz der geplanten Zuladungen für den gewöhnlichen oder
den im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich war. Dazu gehörte, daß der
Kläger ohne Verstoß gegen die Vorschriften der StVZO in dem Wohnmobil ei-
nen Beifahrer mitnehmen konnte. Entsprach das Wohnmobil nicht den vertragli-
chen Anforderungen und war es deshalb mangelhaft, so hat nach den werkver-
traglichen Regeln der Beklagte den Mangel zu vertreten.
b) Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß das hergestellte
Wohnmobil mangelhaft ist, weil infolge mangelnder Zulademöglichkeit ein Bei-
fahrer nicht mitgenommen werden kann; es hat aber den Beklagten als Unter-
nehmer von der Haftung freigestellt und den Kläger für verantwortlich gehalten,
weil er den Mangel verursacht habe. Das Berufungsgericht hat dabei offen ge-
lassen, wie die von den Zeugen Mi. und H. bekundeten Erklärungen des
Klägers rechtlich zu werten sind, insbesondere ob darin eine Änderung des ur-
sprünglichen Vertrages zu sehen sein könnte oder ob eine Mängel ausschlie-
ßende (bindende) Anweisung des Klägers als Bestellers an den Beklagten als
Unternehmer vorliegen könnte oder ob der Kläger auf die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen verzichtet hat.
aa) Auf die Möglichkeit einer Vertragsänderung ist das Berufungsgericht
nicht eingegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen reichen für eine ab-
schließende Beurteilung dieser Frage nicht aus.
bb) Ebenso wenig kann auf Grund der bisherigen Feststellungen ange-
nommen werden, daß der Kläger über das ursprünglich Vereinbarte hinaus auf
gewichtserhöhenden Einbauten bestanden und dem Beklagten entsprechende
bindende Anweisungen mit der Folge der Freistellung des Beklagten von Män-
gelansprüchen erteilt hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es
zwar anerkannt, daß Anweisungen des Bestellers an den Unternehmer zu einer
Risikoverlagerung auf den Besteller führen können. Dies wird aber nur dann
anzunehmen sein, wenn es sich bei den Angaben des Bestellers zur Herstel-
lung des Werkes um für den Unternehmer bindende Anordnungen handelt und
nicht nur um die Äußerung bloßer Wünsche oder von Leistungsbeschreibun-
gen, die dem Unternehmer durchaus noch die Wahl anderer Alternativen ein-
räumen (BGH, Urt. v. 30. 6. 1977 – VII ZR 325/74, BauR 1977, 420, 421).
cc) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme ei-
nes Verzichts des Klägers auf die Geltendmachung von Gewährleistungsan-
sprüchen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme
eines solchen Verzichts strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v.
19. 6.1991 – VIII ZR 149/90, BGHR HGB § 377 – Verspätungseinwand 1; BGH,
Urt. v. 26.11.1998 – VIII ZR 259/97). Da ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen
nicht zu vermuten ist, hat die Rechtsprechung eindeutige Anhaltpunkte verlangt,
aus denen sich die Annahme eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-
zichts ergeben. Dem Gläubiger darf kein Erlaß unterstellt werden, den er nicht
wollte (BGH, Urt. v. 22.6.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 2730; BGH, Urt.
v. 15.7.1997 – VI ZR 142/95, BGHR BGB § 397 – Verzicht 1). Abgelehnt wurde
die Annahme eines stillschweigenden Verzichts, wenn es sich um Rechte han-
delte, die dem Erklärenden unbekannt waren und mit deren Bestehen er nicht
rechnete (BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 70/93, BGHR BGB § 397 – Dis-
agio 1; BGH, Urt. v. 21.11.1996 – IX ZR 159/95, WM 1997, 330).
Einen dem genügenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht fest-
gestellt. Aus der Aussage des Zeugen Mi. mag sich zwar ergeben, wie das
Berufungsgericht ausgeführt hat, daß der Kläger von dem Zeugen anläßlich des
Gesprächs am 25. November 1995 auf Gewichtsprobleme hingewiesen worden
ist, die durch Änderungswünsche des Klägers verursacht würden. Auch mag
der Kläger auf einer Realisierung seiner Einbauwünsche bestanden, bei Nicht-
ausführung mit der Verweigerung weiterer Zahlungen gedroht haben und, wie
der Zeuge H. bekundet hat, auf den Hinweis, bei der Mitnahme seiner Frau
in den Urlaub im Wohnmobil werde es wegen der Achslast zu Problemen kom-
men, geantwortet haben, er werde dann mit wenig Wasser und Benzin fahren.
Daraus ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annah-
me, der Kläger könne auf den festgestellten Mangel keinen Gewährleistungs-
anspruch stützen. Selbst wenn der Kläger, wie vom Berufungsgericht ausge-
führt, gegenüber dem Zeugen Mi. , dem Schwiegervater des Beklagten, auf
der Freizeitmesse in A. einen Monat nach Abschluß des Vertrages oder
auch bei späterer Gelegenheit gegenüber dem Beklagten geäußert hat, das
Gewicht des Fahrzeuges solle seine Sorge sein, er habe sich lange mit den
technischen Einzelheiten und auch den rechtlichen Vorschriften beschäftigt, um
das Gewicht solle sich der Beklagte nicht kümmern, reicht dies für die Annahme
eines eindeutigen Haftungsfreistellungswillens oder eines Verzichtswillens nicht
aus. Aus diesen (vollmundigen) Erklärungen des Klägers ergibt sich nicht, daß
der Kläger in Kenntnis des Mangels den Beklagten von seiner vertraglichen
Pflicht entbinden wollte und entbunden hat, das Wohnmobil so herzustellen,
daß es entsprechend seiner Konzeption mit den vertraglich vorgesehenen, ge-
wichterhöhenden Einbauten und mit Beifahrer im Straßenverkehr benutzt wer-
den konnte.
4. Mit Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch, das Be-
rufungsgericht habe den Beweisantritt des Klägers in der mündlichen Verhand-
lung vom 17. Januar 2000, den Zeugen B. gegenbeweislich zu dem Zeugen
Mi. zu vernehmen, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert und als verspätet
nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger hat sich in der ersten In-
stanz zum Beweis seiner Behauptung, bei Vertragsschluß sei vereinbart wor-
den, daß Solarmodule, Batterien und Spannungsumwandler gesondert instal-
liert werden sollten, Gewichtsprobleme seien von dem Beklagten stets aus-
drücklich verneint worden, das Fahrzeug sei so ausgeführt worden, wie es zum
Zeitpunkt der Auftragerteilung konzipiert worden sei, zusätzliche Einbauten sei-
en nicht erfolgt, auf das Wissen des Zeugen B. bezogen. Auf diese Behaup-
tungen hat der Kläger in der Berufungsinstanz Bezug genommen und erneut
den Zeugen B. sbenannt. Damit hat er insoweit im Berufungsverfahren keine
neuen Verteidigungsmittel vorgebracht. Darüber hinaus trifft den Kläger auch
nicht der Vorwurf der groben Nachlässigkeit. In der Regel kann von einem Ver-
schulden der Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, nicht gesprochen werden,
wenn sie die Rechtslage von Anfang an ebenso wie letztlich das Landgericht
beurteilt und ihr Vorbringen entsprechend beschränkt hat (BGH, Urt. v.
28.10.1982 – III ZR 128/81, NJW 1983, 931, 932).
5. Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb im Umfang der Anfech-
tung aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Dabei wird das Be-
rufungsgericht zunächst feststellen müssen, was Inhalt des Vertrages über die
Herstellung eines Wohnmobils gewesen ist. Sollte sich erweisen, daß die Par-
teien bei Vertragsschluß von der Zuladung von Solarmudulen, Batterien und
Spannungsumwandler ausgingen und der Kläger deshalb bei den späteren
Gesprächen nur auf der vertragsgemäßen Erfüllung bestand, nicht aber zusätz-
liche gewichtserhebliche Änderungswünsche äußerte, wird das Berufungsge-
richt das Beweisergebnis neu zu bewerten haben. Falls es einen Gewährlei-
stungsanspruch nach § 634 BGB als gegeben ansieht, wird das Berufungsge-
richt auch zu prüfen haben, ob das festgestellte Verhalten des Klägers nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben oder unter dem Gesichtspunkt eines
Mitverschuldens von rechtlicher Bedeutung ist.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck