Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.01.2003 – 2 StR 459/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 459/02

1.

2.

wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und O. wird das

Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Juni

2002, soweit es sie betrifft,

a) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlan-

den wegen der Tat III, 2 (richtig: II, 2 UA S. 6/7) erlittene

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte

Strafe angerechnet wird,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-

ne Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln, den Angeklagten F. zudem wegen Besitzes von Betäu-

bungsmitteln in zwei Fällen, jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren

verurteilt. Gegen den Angeklagten O. wurden ferner Maßregeln nach §§ 69,

69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-

zung des sachlichen, der Angeklagte F. auch des formellen Rechts. Die

Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch ist um den Anrechnungsmaßstab für die in den

Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen. Die beiden Ange-

klagten befanden sich wegen der Tat III, 2 nach ihrer Festnahme in den Nie-

derlanden drei Tage in polizeilichem Gewahrsam (UA S. 7). Das Landgericht

hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hierfür keinen Anrechnungsmaßstab

bestimmt. Da nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht kommt (vgl.

u.a. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96), bestimmt der Senat

diesen Maßstab in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Eines ausdrücklichen Ausspruchs über die Anrechnung der im Ausland

erlittenen Freiheitsentziehung bedarf es nicht, weil von der Ausnahmevorschrift

des § 51 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 StGB kein

Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes

wegen anzurechnen ist (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit eine Entscheidung zur Frage

der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben

ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf,

da beide Angeklagten seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig sind und die

Taten, derentwegen sie verurteilt wurden, vor allem dazu dienten, den Eigen-

bedarf der Angeklagten an Heroin zu beschaffen.

Der Angeklagte F. konsumiert seit dem Jahr 2000 Heroin und stei-

gerte seinen Konsum nach eigenen Angaben auf 1 Gramm pro Tag. Wegen

Drogenkonsums verlor er seine Fahrerlaubnis. Durch den Verkauf seines Autos

finanzierte er im Jahr 2001 seinen Drogenkonsum. Ab einem nicht näher be-

stimmbaren Zeitpunkt finanzierte er den Eigenkonsum durch den Weiterverkauf

u.a. von Heroin an andere Konsumenten (UA S. 3).

Der Angeklagte O. konsumierte im Alter von 18 Jahren erstmals He-

roin. Nach zweijährigem Konsum entschloß er sich, diesen zu beenden. Anlaß

hierfür waren negative Auswirkungen auf das private und berufliche Leben des

Angeklagten. Er hatte Schwierigkeiten im Ausbildungsbetrieb und verlor im Zu-

sammenhang mit dem Drogenkonsum sein Auto. Er unterzog sich einer Entgif-

tungsbehandlung und nahm an einem Polamidonprogramm teil. Er wurde je-

doch rückfällig und konsumierte seit einigen Jahren wieder Heroin, zuletzt ein

Gramm pro Tag. Nach seinem Rückfall war der Angeklagte überwiegend ar-

beitslos, unterbrochen durch kurzfristige Gelegenheitsarbeiten. Den Drogen-

konsum will er im Jahr 2001 unter anderem durch seine Tätigkeit als Tätowie-

rer finanziert haben. Von März bis Juni 2002 hat er vier Beratungstermine bei

der Suchthilfe wahrgenommen und eine stationäre Rehabilitierungsmaßnahme

beantragt (UA S. 3/4).

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht bei beiden Angeklagten

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und ent-

scheiden müssen, ob die Voraussetzungen für deren Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht

diese Maßregel anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel

im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückge-

henden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er auch

in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aus-

sicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dies kann

den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte

O. selbst eine Drogentherapie anstrebt.

Die Sache bedarf daher insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung. Daß

nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der

Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die

Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-

richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat

schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere

Strafen verhängt hätte.

Eine Erstreckung der teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitange-

klagten S. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht

(vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer