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BGH Beschluss vom 09.01.2003 – 3 StR 424/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 424/02

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesen

Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der

Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt

und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat dar-

über hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor

der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-

klagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung

des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der

Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachver-

ständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter An-

rechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafe

so bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeit

von etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maß-

regelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Er-

gebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate fest-

gelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalb

nicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlas-

sung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem

18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt

(32 Monate) erfolgen könnte.

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht be-

stehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Fest-

stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenen

Teils

der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sa-

che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurück.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Hubert

an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf