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BGH Beschluss vom 09.01.2003 – 3 StR 424/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesen
Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, so-
weit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat dar-
über hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-
klagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung
des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachver-
ständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter An-
rechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafe
so bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeit
von etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maß-
regelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Er-
gebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate fest-
gelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalb
nicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlas-
sung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem
18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt
(32 Monate) erfolgen könnte.
Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht be-
stehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Fest-
stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenen
Teils
der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sa-
che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurück.
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Hubert
an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf