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BGH Beschluss vom 09.01.2003 – 3 StR 431/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 431/02

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 27. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Be-

weisantrag auf Vernehmung der Zeuginnen H. und K. mit rechtsfehler-

hafter Begründung zurückgewiesen hat. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht

das Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen,

daß das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre,

wenn die beiden Zeuginnen vernommen worden wären und die in ihr Wissen

gestellte Beweisbehauptung bestätigt hätten, die Zeugin L. habe am Abend

des 1. Mai 1998 in der Gaststätte "Ki. " gearbeitet. Die Aussage der

Zeugin L. , sie habe an diesem Abend ihren Ehemann in die F.

-Bar in B. begleitet und dieser habe zusammen mit dem Ange-

klagten und dem Zeugen N. die Bar (zur Tatausführung im Fall II. D. der

Urteilsgründe) verlassen, hat das Landgericht für seine Überzeugungsbildung

nicht herangezogen (UA S. 132). Die Bestätigung oder Verneinung der Be-

weisbehauptung war daher lediglich mittelbar für die Beurteilung der Glaub-

würdigkeit des Zeugen L. in einem Nebenpunkt von Bedeutung, da dieser

die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Bar bestätigt hatte. Mit der Glaubwür-

digkeit dieses Zeugen, der durch seine Aussage nicht nur den Angeklagten,

sondern auch sich selbst schwer belastet hatte, hat sich das Landgericht aus-

führlich auseinandergesetzt (UA S. 110 - 124). Es hat dabei auch etliche Ge-

sichtspunkte erörtert, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen

könnten, hat seiner Aussage im Kern aber dennoch geglaubt und ihr gegen-

über den Angaben anderer Zeugen, die dem Angeklagten für die Tatzeit ein

Alibi bestätigt hatten, den Vorzug gegeben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß

das Landgericht der Aussage des Zeugen L. zur Tatbeteiligung des Ange-

klagten auch dann gefolgt wäre, wenn die Zeuginnen H. und K. ent-

sprechend der Beweisbehauptung ausgesagt hätten, zumal in der Verwendung

des vom Angeklagten erworbenen "Air-Tasers" bei der Tatausführung ein

schwerwiegendes objektives Beweisanzeichen für die Mittäterschaft des Ange-

klagten vorlag und die Angaben mehrerer Zeugen vom Hörensagen ihn eben-

falls erheblich belasteten.

2. Bei dem Begehren auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten

Zeugen, von dem der Angeklagte eine Fotografie vorlegte, handelt es sich

nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen

Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht

(§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war. Da der Antrag den Namen und die An-

schrift des Zeugen nicht mitteilte, sondern lediglich das Lichtbild verbunden mit

der Behauptung beinhaltete, die darauf dargestellte männliche Person sei im

Jahr 1998 bei der Müllabfuhr in B. beschäftigt gewesen, fehlte es an

der für einen Beweisantrag erforderlichen Konkretisierung des Beweismittels.

Es mangelte an Merkmalen, die eine nähere Individualisierung der zu verneh-

menden Person ermöglicht hätten. Da die Vorgänge am Abend des 1. Mai

1998, zu denen der Zeuge vernommen werden sollte, für diesen keinerlei Be-

deutung hatten und seither nahezu vier Jahre verstrichen waren, stellt es im

Ergebnis auch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, daß sich das

Landgericht letztlich wegen der zu erwartenden Unergiebigkeit der beantragten

Beweisaufnahme nicht dazu gedrängt gesehen hat, dem Beweisbegehren des

Angeklagten weiter nachzugehen.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Pfister ist im Urlaub Becker

und daher an der Unterzeich-

nung gehindert.

Tolksdorf