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BGH Beschluss vom 09.01.2003 – 3 StR 452/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2003 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 2002 wirksam zu-
rückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. März 2002 wegen Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt.
Nachdem die Verteidigerin des Angeklagten form- und fristgerecht Revi-
sion eingelegt hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht mit
Schreiben vom 17. April 2002 erklärt, er beantrage, seine "Revision vom
8.03.02 zu widerrufen". Das Landgericht hat den Angeklagten mit Schreiben
vom 23. Mai 2002 darauf hingewiesen, daß seine Erklärung als Rücknahme
der Revision ausgelegt werden könne, er die Möglichkeit habe, hierzu Stellung
zu nehmen, sowie, falls er die Revision durchführen wolle, einen anderen
Rechtsanwalt benennen könne. Diese Anfrage des Landgerichts ließ der An-
geklagte unbeantwortet. In schriftlichen Mitteilungen gegenüber der Staatsan-
waltschaft vom 10. Mai und 6. Juni 2002 hat er die Revision nicht erwähnt.
Schließlich hat er keine Reaktion auf den ihm mit Rechtsmittelbelehrung am
11. November 2002 zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 30. Juli 2002
gezeigt, wonach er "die Kosten seiner Revision, die er mit Schreiben vom 17.
April 2002 zurückgenommen hat", trägt.
II. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
1. Die hier angezeigte feststellende Klärung, ob das Rechtsmittel wirk-
sam zurückgenommen wurde, führt zur deklaratorischen Feststellung des Se-
nats, daß die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil wirk-
sam zurückgenommen wurde.
Die Rücknahme konnte durch eigenhändiges Schreiben des Angeklag-
ten erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfor-
dernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; Ruß
in KK StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 8).
Der Angeklagte bringt durch sein Schreiben vom 17. April 2002 deutlich
zum Ausdruck, daß das Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll und er
keine weitere Prüfung seines Falles wünscht (vgl. BGH NStZ 1997, 378). Dies
ist für eine Rechtsmittelrücknahme ausreichend (BGH, Beschl. vom 27. April
2001 - 3 StR 502/99). Der Rücknahmewille wird auch durch sein Nichtreagie-
ren auf die Anfrage des Landgerichts vom 23. Mai 2002 sowie den Beschluß
des Landgerichts vom 30. Juli 2002 bestätigt.
2. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam. Weder die Urteilsgründe noch
das Hauptverhandlungsprotokoll ergeben einen Hinweis darauf, daß der Ange-
klagte bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig
gewesen sei oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärung nicht erkannt
haben könnte. Es gibt ferner - auch unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2002
gegenüber der Kriminalpolizei Duisburg gemachten Angaben des Angeklag-
ten - keine Anhaltspunkte dafür, daß sich Änderungen im psychischen Zustand
des Angeklagten ergeben hätten, die eine abweichende Beurteilung rechtferti-
gen könnten.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert