BGH Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 85/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Januar 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Be-
zugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, je-
doch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig
zu entnehmen ist.
b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung
an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Bei-
tragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente
Deckung.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2002
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen, welche ein Dritter für A. D. (nachfol-
gend: Schuldner) an die Beklagte abgeführt hat.
D. schuldete der Beklagten für die bei ihm beschäftigten Arbeitneh-
mer Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten August bis November 1998
in Höhe von 13.451,14 DM. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkaufte
er an die S. GmbH zwei Kleintransporter und verschiedene Büroein-
richtungsgegenstände zum Preise von insgesamt 11.615,14 DM. Außerdem
vermietete er drei Nutzfahrzeuge für das Jahr 1999 zu einem monatlichen
Mietzins von 50 DM je Fahrzeug. Die Zahlung des Kaufpreises und der Miete
hatte durch Begleichung der Forderung der Beklagten bis spätestens 31. März
1999 zu erfolgen.
Am 27. Januar 1999 unternahm die Beklagte beim Schuldner einen
Pfändungsversuch, der fruchtlos verlief. Darauf beantragte sie mit Schriftsatz
vom 2. Februar 1999, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-
ners zu eröffnen. Am 16. Februar 1999 zahlte die S. GmbH den offen-
stehenden Betrag. Auf Antrag der Beklagten stellte das Amtsgericht die Erledi-
gung des Insolvenzverfahrens fest.
Aufgrund eines Antrags der T. Krankenkasse, der nach dem
Vorbringen des Klägers am 26. April 1999 gestellt wurde, unterzeichnete der
Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am 1. November 1999 ein
Beschlußformular, das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in sei-
nem Eingangssatz lautet:
"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö- gen des (Bl. 15) wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet."
Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namen
des Schuldners. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der
Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit
Beschluß vom 21. Dezember 2001 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbe-
schluß in der Weise "präzisiert", daß er die genaue Bezeichnung des Schuld-
ners angegeben hat.
Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Zahlung
der S. GmbH zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt
gewesen sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.451,14 DM gerich-
teten Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben, das Beru-
fungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt
der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in ZIP 2002, 1097 mit
krit. Anm. Vallender EWiR 2002, 723) wie folgt begründet:
Zwar erfülle die Zahlung der S. GmbH an sich alle Merkmale ei-
ner nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Die Leistung
sei innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag er-
folgt. Die Beklagte habe dadurch eine inkongruente Befriedigung erhalten, weil
ihr kein Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten zugestanden habe. Der
Schuldner sei damals bereits zahlungsunfähig gewesen.
Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden
sei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-
gend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;
denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner
Bedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.
Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch
durch den Beschluß vom 21. Dezember 2001 geheilt worden.
II.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des
Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 1. November 1999 er-
öffnet.
1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-
dings nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die
Person des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere
dessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung
oder Wohnung anzugeben. Bezugnahmen auf Teile der Akten oder andere
Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige Bezeichnung des
Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeichneten Eröffnungsbe-
schlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die vielfältigen
und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechts-
klarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich entsprechend dem
eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Verweisung auf die
Akten oder andere Urkunden vorsieht.
Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem
Schuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen
des Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funkti-
on dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig
wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie
keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,
Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln
ZIP 2000, 1343, 1349).
2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels
wirksam.
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,
wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehe-
nen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber
jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,
der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das
Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden
Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordent-
lich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge
des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-
dung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem
Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam
sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,
315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,
z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-
chung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger
Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ
113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsge-
richts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem
angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen
(BGHZ 138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig
angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche
Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137,
49).
b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im
Streitfall nicht vor.
aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 1. November 1999 auf
eine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 15 der Akten Bezug
genommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-
richtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:
"A. D. , Inh. der Fa. A. D. , Heizung
und Sanitär, F.-Straße ,
F. ."
Hiernach ist der Schuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als
auch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und
zutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-
nen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das
nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich
einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den
Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige
Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter
Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,
alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-
dessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere
nicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-
beschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-
ters fehlt.
bb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-
drücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch
Bezugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Ver-
säumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit
der Klageschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht
das Urteil keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der
Klageschrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klagean-
trag, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2
Satz 3 und 4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Ak-
ten enthält, ist daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo
eine solche Vereinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau
festliegen muß. Da der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröff-
nungsbeschlusses zwar eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfah-
rensordnung an dieser Stelle nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Ent-
scheidung sich aber eindeutig bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler
im Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-
InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er
ändert nichts daran, daß das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung
des inhaltlich unzureichenden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die
gebotene Berichtigung hat das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom
21. Dezember 2001 vollzogen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-
spruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfer-
tigt, hält der Nachprüfung stand.
Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die
einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art
zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalb
des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wor-
den ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Die tat-
bestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm hat das Berufungsge-
richt bejaht; dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.
1. Die Deckung, die die Beklagte durch Zahlung der S. GmbH
aufgrund der mit dem Schuldner am 17. Dezember 1998 getroffenen Vereinba-
rung erhalten hat, war inkongruent. Der Beklagten stand damals allerdings ein
fälliger Anspruch gegen den Schuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weise
erfüllt, die die Gläubigerin nicht zu beanspruchen hatte.
a) Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Inter-
esse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen
(BGHZ 33, 389, 393; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich ge-
ringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen
Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht (Kreft, in HK-InsO,
2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch bargeldlose
Überweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen
im Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Schuld-
ners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistun-
gen durch Dritte ist dagegen zu beachten, daß Schuldner erfahrungsgemäß im
Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als
das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR
89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008,
2011). Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anwei-
sungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16
Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise,
sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach
inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des
Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO;
Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden
ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35).
b) Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand ein gesetzliches
Schuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Leistung der Sozialversicherungs-
beiträge begründete (§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Die fälligen Zahlun-
gen werden üblicher- und typischerweise durch den Arbeitgeber selbst er-
bracht. Die S. GmbH hatte - anders als etwa ein zwischengeschaltetes
Kreditinstitut - nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Schuldner an sich
nichts zu tun mit der Erfüllung dieser Verpflichtung, die im Zeitpunkt des Kauf-
und Mietvertrages vom 17. Dezember 1998 bereits fällig geworden war. Die
Abrede, den Kaufpreis und Mietzins zur Tilgung der Beitragsschuld an die Be-
klagte zu verwenden, stärkte zudem deren wirtschaftliche Position zum Nach-
teil der Gläubigergemeinschaft, was besonders daran deutlich wird, daß die
Beklagte knapp drei Wochen vor Erhalt dieses Betrages einen erfolglosen
Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner unternommen hat.
2. Die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Leistung entnimmt das Be-
rufungsgericht dem Umstand, daß der Vollstreckungsversuch vom 27. Januar
1999 fruchtlos verlaufen, als Begründung im Pfändungsprotokoll "Zahlungsun-
fähigkeit" angegeben ist und die Beklagte ihren anschließenden Insolvenzer-
öffnungsantrag vom 2. Februar 1999 ebenfalls auf diese Begründung gestützt
hat. Das beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen
Würdigung; denn die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, daß das Berufungs-
gericht wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet gelassen
hat. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts, was geeignet wäre, diese Fest-
stellungen in Zweifel zu ziehen.
Durch die vereinzelt gebliebene Zahlung an die Beklagte wurde die ein-
mal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt (BGHZ 149, 178, 188).
3. Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO maß-
geblichen Zeitraum; denn der Antrag der T. Krankenkasse, der zur Er-
öffnung des Verfahrens geführt hat, ist nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts am 28. April 1999 eingegangen. Die dagegen gerichtete Verfah-
rensrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch. Die Akten des Insolvenz-
gerichts lagen dem Berufungsgericht vor und waren Gegenstand der mündli-
chen Verhandlung, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 13. De-
zember 2001 ergibt. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehin-
dert, diesen Akten das Eingangsdatum des Eintrags zu entnehmen; denn die
Beklagte hat nichts vorgetragen, was geeignet sein könnte, Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit des Eingangsstempels zu begründen.
IV.
Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen
mehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstin-
stanzliche Urteil wiederherzustellen. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsan-
spruch von 4 % seit dem 23. Februar 2000 ist aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.F. begründet.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf §§ 91
Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann