Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2003 – V ZB 62/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilkammer

des Landgerichts München II vom 10. September 2002 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere

Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es

weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,

2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches

Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 292,52

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch