BGH Beschluss vom 10.01.2003 – II ZR 275/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage
u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung
des Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Ver-
einsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehre-
re beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für
die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung
eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.
II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,
daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-
reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-
de nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006
nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer 20.000,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:19)
26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für
die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfalls
weit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-
wiesen werden.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke