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BGH Beschluss vom 10.01.2003 – II ZR 275/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage

u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit zweier auf der Mitgliederversammlung

des Beklagten vom 15. April 2000 gefaßter Beschlüsse, mit denen § 1 (Ver-

einsname) und § 2 (Vereinszweck) der Satzung geändert wurden. Das Beru-

fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 24. September 2002 hat der Kläger, nachdem mehre-

re beim BGH zugelassene Rechtsanwälte eine Vertretung abgelehnt hatten, für

die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO n.F. Antrag auf Beiordnung

eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,

daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-

reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht

mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-

de nach § 544 ZPO n.F. ist für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006

nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer 20.000,00

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:19)

26 Ziff. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für

die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse liegt jedenfalls

weit unterhalb dieser Zulässigkeitsgrenze.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-

wiesen werden.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke