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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – 5 StR 542/02

5. Strafsenat

5 StR 542/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Zwickau vom 17. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat entnimmt aus dem Zusammenhang der Erwägungen hinsichtlich

des Bewußtseins des Angeklagten über die Gefährlichkeit und Verfügbarkeit

des Klappmessers (UA S. 44 f., 47 f.), daß der Angeklagte das Messer zur

Verletzung von Personen im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestimmt

hatte (vgl. BGHSt 43, 266, 269; BGH, Urt. v. 26. August 1998

3 StR 287/98).

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