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BGH Beschluss vom 13.01.2003 – 5 StR 542/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 17. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat entnimmt aus dem Zusammenhang der Erwägungen hinsichtlich
des Bewußtseins des Angeklagten über die Gefährlichkeit und Verfügbarkeit
des Klappmessers (UA S. 44 f., 47 f.), daß der Angeklagte das Messer zur
Verletzung von Personen im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestimmt
hatte (vgl. BGHSt 43, 266, 269; BGH, Urt. v. 26. August 1998
– 3 StR 287/98).
Harms Häger Raum
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