Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.01.2003 – II ZR 173/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

AktG § 248 (analog); GmbHG §§ 31, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2

a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vor-

gesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschlie-

ßungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anleh-

nung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der

abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) be-

darf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).

b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß ver-

bundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 AktG analog) ist unzulässig,

wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden Be-

schlußantrag stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom Ver-

sammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02 - OLG Köln

LG Köln

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2002 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage gegen den

Gesellschafterbeschluß der Beklagten vom 16. Mai 2001 abge-

wiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. November 2001

wie folgt abgeändert:

Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom

16. Mai 2001 zu TOP 7, den Kläger aus wichtigem Grund aus der

Beklagten auszuschließen, wird für nichtig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden

Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einer Stammeinla-

ge von 0,1 % ihres Stammkapitals, das 5 Mio. DM beträgt. Am 16. Mai 2001

wurde in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten unter TOP 7 über den

Antrag der Gesellschafterin G. W. abgestimmt, den Kläger aus wichtigem

Grunde aus der Gesellschaft auszuschließen und die Geschäftsführer zur Er-

hebung einer entsprechenden Ausschließungsklage anzuweisen. Für den An-

trag wurden 34.811 Stimmen, gegen ihn 15.069 Stimmen abgegeben. Der Klä-

ger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Versammlungsleiter fest, daß

dem Ausschließungsantrag stattgegeben worden sei.

Gegen diesen Gesellschafterbeschluß hat der Kläger Anfechtungsklage

erhoben und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß der Ausschließungsantrag

der Gesellschafterin W. in der Gesellschafterversammlung vom 16. Mai 2001

abgelehnt worden sei, weil er nicht die erforderliche ¾ Mehrheit der abgegebe-

nen Stimmen gefunden habe. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet und führt zur Nichtigerklärung

des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses. Die zusätzlich erhobene Be-

schlußfeststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen.

I. 1. Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen keine Be-

denken. Insbesondere fehlt für sie - entgegen einer zum Teil vertretenen An-

sicht (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht des-

halb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mit dem angefochtenen Gesellschafterbe-

schluß nur über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen den Kläger

entschieden worden und über seine Ausschließung aus wichtigem Grund erst in

dem gerichtlichen Ausschließungsverfahren durch rechtsgestaltendes Urteil

unter umfassender Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Denn der

Gesellschafterbeschluß ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhe-

bung der Ausschließungsklage (vgl. BGHZ 9, 157, 177); seine Anfechtbarkeit

wegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehr-

heit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sen.Urt.

v. 13. Januar 2003 - II ZR 227/00).

2. Unzulässig ist dagegen der Antrag des Klägers auf Feststellung, daß

der Ausschließungsantrag seiner Mitgesellschafterin in der Gesellschafterver-

sammlung vom 16. Mai 2001 abgelehnt worden sei. Ist - wie hier - das Be-

schlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt eine

allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der An-

fechtungsklage nicht in Betracht (vgl. BGHZ 104, 66, 69; Sen.Urt. v. 1. März

1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656). Auch eine Verbindung der Anfechtungs-

mit einer sog. "positiven Beschlußfeststellungsklage" (analog § 248 AktG)

scheidet hier aus, weil diese sich nur gegen die Ablehnung eines Beschlußan-

trags durch Gesellschafterbeschluß richten kann (vgl. BGHZ 97, 30 f.; 104, 66,

69), während der Kläger hier umgekehrt einen positiven Gesellschafterbeschluß

anficht. Ist dieser auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären, so steht da-

mit zugleich fest, daß der in der Gesellschafterversammlung gestellte Aus-

schließungsantrag keinen Erfolg hatte.

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage

gegen den Gesellschafterbeschluß vom 16. Mai 2001 begründet, weil die für ihn

erforderliche ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht worden ist.

1. Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grund-

sätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesell-

schafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vor-

gesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen

Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesell-

schafterbeschluß voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %,

wie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der Gesellschaft vor-

schreibt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An die-

ser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a.

Hachenburg/Ulmer aaO, Anh. § 34 Rdn. 24; Lutter/Hommelhoff aaO, § 34

Rdn. 28; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 60 Rdn. 48; Rowedder/

Bergmann in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82;

Tschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (für

einfache Mehrheit u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. Anh. § 34

Rdn. 9; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist festzuhalten.

a) Das qualifizierte Mehrheitserfordernis in Anlehnung an § 60 Abs. 1

Nr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung ein

besonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des betrof-

fenen Gesellschafters ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleiben-

den - Auflösung der Gesellschaft tritt, die alle Gesellschafter gleichermaßen

treffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interes-

sen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft insofern, als dem

Auszuschließenden eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der

Gesellschaft abfließt. Daß der Gesellschafterbeschluß die Rechtswirkung der

Ausschließung bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittel-

bar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Er-

hebung der Ausschließungsklage unter umfassender Würdigung aller Umstän-

de definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -

kein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zu

lassen. Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsin-

terne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt

hoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer

Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von

Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der

den anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß da-

durch die Erhebung einer Ausschließungsklage aus der Sicht der für sie votie-

renden Gesellschafter leichter "blockiert" werden kann als bei einer Entschei-

dung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesell-

schafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hin-

zunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einem

Ausschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen "Blockadehal-

tung" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei

Gesellschaftergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interesse

daran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. Im

übrigen ließe sich eine "Blockierung" auch bei einem einfachen Mehrheitserfor-

dernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen Gesellschafter gelingt, ge-

nügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilli-

gen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender

Ausschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines

Ausschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungs-

und positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28,

31).

b) Soweit der Rechtsprechung des Senates zu dem qualifizierten Mehr-

heitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehalten

wird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer Gesellschafterminderheit von 10 %

sogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zu-

billige (vgl. insbesondere Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugt

das deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund vor-

aussetzt, welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks

gleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den Aus-

schluß eines Gesellschafters regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. Lutter/

Hommelhoff aaO, § 34 Rdn. 28).

c) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich

weiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangs-

einziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46

Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungs-

bestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl.

schon BGHZ 9, 157, 177). Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt

davon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Re-

gelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363),

woran es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesell-

schafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die

Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Ver-

mögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu

fassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechen-

des Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage

nicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999,

1843).

d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem

vorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der

Auszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur

0,1 % der Anteile an der Beklagten hält. Da der Auszuschließende kein Stimm-

recht hat, bezieht sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis ohnehin immer nur

auf das Stimmenverhältnis zwischen den übrigen Gesellschaftern und gilt un-

abhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschaf-

ters.

2. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit die Anfechtungsklage ab-

gewiesen worden ist, nicht bestehenbleiben. Da die Sache entscheidungsreif

ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 n.F. ZPO in der Sache selbst zu ent-

scheiden und den angefochtenen Gesellschafterbeschluß entsprechend § 248

Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Dagegen ist die von dem Kläger zusätzlich

erhobene Feststellungsklage in den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abge-

wiesen worden (vgl. oben I 2). Da das Feststellungsbegehren im wesentlichen

schon durch die Anfechtungsklage abgedeckt wird und keine streitwerterhö-

hende Bedeutung hat, fällt dessen Abweisung kostenmäßig nicht ins Gewicht

(§ 92 Abs. 2 Nr. 1 n.F. ZPO).

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer