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BGH Versäumnisurteil vom 13.01.2003 – II ZR 58/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Januar 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2000 aufgeho-

ben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich

vom 2. Juli 1999 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-

ger 53.685,65

(= 105.000,00 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem

29. Dezember 1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung

seiner an die "W. L. GbR", einer Fondsgesellschaft in Form eines ge-

schlossenen Immobilienfonds, geleisteten Gesellschaftereinlage in Anspruch.

Die Beklagten sind die Gründungsgesellschafter der

"W. L.

GbR". Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Gesellschafterin. Sie hatte nach

dem Gesellschaftsvertrag keine Einlage zu leisten, sie war und ist am Kapital

und Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Beklagte zu 2, deren Ge-

schäftsführer, der Steuerberater R., die steuerliche Beratung wahrnahm

und ein Treuhandkonto der Gesellschaft verwaltete, ist mit einer Einlage von

10.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt. Wie hoch die Einlagen der weiteren

ca. zwanzig Gesellschafter sind, ist nicht vorgetragen. Nach § 4 a des Gesell-

schaftsvertrages ist die Haftung jedes Gesellschafters auf seine Quote am Ge-

samtkapital der Gesellschaft begrenzt.

Der Kläger war der Gesellschaft im November 1997 beigetreten und

hatte seine Einlage von 100.000,00 DM nebst 5 % Agio auf das Treuhandkonto

der Gesellschaft überwiesen. Anfang Oktober 1998 vereinbarte er mit dem Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 die Rückabwicklung seiner Beteiligung.

R. veranlaßte, daß der Kläger wegen der Rückabwicklung der Beteili-

gung für 1997 und 1998 keine steuerlichen Verlustzuweisungen erhielt. Der

persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1 stimmte der Rückzah-

lung der Einlage des Klägers im November 1998 zu. Eine Rückzahlung erfolgte

jedoch nicht.

Die auf Rückzahlung von Einlage und Agio, insgesamt 105.000,00 DM,

gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-

kanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revision durch

Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht in-

haltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung

der Beklagten.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage bereits nicht schlüs-

sig. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er wirksam aus der Gesellschaft aus-

geschieden sei. Es handele sich um ein Grundlagengeschäft, das mangels ge-

genteiliger Regelung im Gesellschaftsvertrag die Mitwirkung der Gesellschaf-

terversammlung erfordert hätte, für die jedoch nichts vorgetragen sei. Selbst

wenn man die Ausscheidensvereinbarung für wirksam hielte, könne die Klage

keinen Erfolg haben. Denn nach § 4 a des Gesellschaftsvertrages hätten die

Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen allenfalls in Höhe ihrer Quote am Ge-

sellschaftsvermögen zu haften, so daß die Beklagte zu 1 mangels Beteiligung

am Gesamthandsvermögen überhaupt nicht hafte. Die Haftungsquote der Be-

klagten zu 2 sei, weil die Höhe des Gesamtkapitals unbekannt sei, nicht zu er-

rechnen. Es liege auf der Hand, daß sie entgegen der Behauptung des Klägers

nicht 10.000,00 DM betragen könne, so daß der Beklagten zu 2 ein einfaches

Bestreiten nicht verwehrt sei. Vielmehr sei es Sache des Klägers, insoweit Aus-

kunftsklage zu erheben.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat übersehen, daß die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in der Ge-

sellschaft zwischen den Parteien unstreitig ist und sich die Beendigung zudem

aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ergibt. Es verkennt, daß

die Beklagten dem Kläger für die ihm zugesagte Rückzahlung seiner Einlage

nebst Agio einzustehen haben, ohne sich auf die im Gesellschaftsvertrag vor-

gesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können.

II. 1. a) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Mit-

gliedschaft des Klägers durch die Vereinbarungen vom Oktober/November

1998 rückwirkend beendet worden ist und der Kläger deshalb von der Gesell-

schaft Rückzahlung von Einlage und Agio verlangen kann:

Der Kläger hatte die Klage zunächst gegen die Gesellschaft selbst ge-

richtet und vor dem für deren Sitz zuständigen Landgericht L. anhängig

gemacht. Auf den vor Klagezustellung ergangenen Hinweis des Gerichts, daß

§ 17 ZPO nicht einschlägig sei und die Gesellschaft als solche nicht verklagt

werden könne, hat er das Rubrum auf die Beklagten als Gesellschafter der

"W. L. GbR" geändert.

Die Beklagten haben, worauf die Revision mit Recht hinweist, schon in

erster Instanz eingeräumt, daß die Gesellschaft sich mit dem Kläger auf Rück-

abwicklung seiner Beteiligung geeinigt habe, und hieran auch im Berufungs-

verfahren festgehalten. Sie haben sich lediglich auf die im Gesellschaftsvertrag

vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung berufen.

b) Von einer wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers in

der Gesellschaft ist auch nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesell-

schaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die

Gesellschaftsgründung und den Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft an-

zuwenden sind, sondern auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft

(Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 100/91, WM 1992, 693, 694 m.w.N.). Das

auf einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende Ausscheiden

eines Gesellschafters ist nach diesen Grundsätzen wirksam, wenn es in Vollzug

gesetzt worden ist und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allge-

meinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen. Zwar

setzt ein fehlerhaft vollzogenes Ausscheiden ein - wenn auch fehlerhaftes -

rechtsgeschäftliches Handeln aller Gesellschafter voraus, so daß die entschei-

dende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel gerade darauf beruht, daß ein

Teil der Gesellschafter an der Vereinbarung nicht mitgewirkt oder ein Mitgesell-

schafter die von ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß der Vereinbarung über-

schritten hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene Gesellschafter

und die für sein Ausscheiden stimmenden Gesellschafter das Ausscheiden für

wirksam gehalten haben (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM

1988, 414, 416 f.).

Die zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer R. der Be-

klagten zu 2 mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Be-

klagten zu 1 getroffene Vereinbarung, daß die Beteiligung des Klägers an der

Gesellschaft rückabgewickelt werden sollte, unterfällt danach den Grundsätzen

über die fehlerhafte Gesellschaft.

Die Parteien sehen die Vereinbarung als wirksam an. Sie ist von den

Beteiligten vollzogen worden: Der Kläger ist so behandelt worden, als sei er

nicht Gesellschafter gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 hat zeit-

gleich mit der Rückgewährzusage an den Kläger durch Unterrichtung des Fi-

nanzamts über die Rückabwicklung der klägerischen Gesellschaftsbeteiligung

veranlaßt, daß der Kläger die ihm bereits in Aussicht gestellten steuerlichen

Verlustzuweisungen für 1997 und 1998 nicht erhielt.

Vorrangige Schutzinteressen, die durch die Anerkennung der in Rede

stehenden fehlerhaften Abmachung verletzt werden könnten, sind nicht zu er-

kennen.

2. Die Beklagten sind gemäß §§ 738, 733 BGB persönlich und gesamt-

schuldnerisch verpflichtet, dem Kläger seine Einlage zurückzuzahlen.

Sie haben - die Beklagte zu 1 durch ihren persönlich haftenden Gesell-

schafter, die Beklagte zu 2, ihr zuzurechnen, durch ihren Geschäftsführer

R. - mit dem Kläger eine inhaltlich gleich lautende Vereinbarung über

sein sofortiges Ausscheiden gegen Rückerstattung seiner vollen Einlage ge-

troffen. Diese Abrede stellte aus der Sicht des Klägers als Zusageempfänger

(§§ 133, 157 BGB) zugleich eine uneingeschränkte Haftungsübernahme beider

seinem faktischen Austritt aus der Gesellschaft zustimmenden Beklagten für die

modifizierte Abfindung in Form der Rückzahlung der Einlage dar.

Auf die in § 4 a des Gesellschaftsvertrages vorgesehene quotale Haf-

tungsbegrenzung können sich die Beklagten unter diesen Umständen nicht be-

rufen. Diese Haftungsbegrenzungsklausel betrifft zudem ersichtlich nur Rechts-

geschäfte, die die Gesellschaft durch ihre Vertreter mit Dritten schließt, nicht

jedoch die "gesellschaftsinternen" Verbindlichkeiten der Gesellschafter unter-

einander (vgl. dazu auch MünchKomm./Ulmer, BGB 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).

Hierauf weist auch der Umstand hin, daß die in §§ 14 Nr. 7, 15 des Gesell-

schaftsvertrages getroffene Abfindungsregelung eine quotale Haftungsbe-

schränkung der verbleibenden Gesellschafter nicht vorsieht.

III. Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet. Die

Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke