Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.01.2003 – VI ZB 74/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit und Nicht-

erlaß von beantragten Entscheidungen (angegebene Aktenzeichen:

7 C 216/02, 7 C 504/02, 7 C 728/02 AG Leonberg; 6 T 45/02 LG Stutt-

gart; 6 W 52/02 OLG Stuttgart) wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Be-

schwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aber

auch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet

ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Un-

tätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufla-

ge, § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gericht

sie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden,

weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung

hinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Ver-

fahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bun-

desgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen

(vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – NJW

2003, 69).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 500,00

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll