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BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 1 StR 357/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 357/02
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos-
sen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie we-
gen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteil
der Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verur-
teilt.
Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar
"richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im einzelnen
dargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt die
Revision "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellen
Rechts".
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Revision, die einen ausdrücklichen Revisionsantrag entgegen § 344
Abs. 1 StPO nicht gestellt hat, bezeichnet den Schuldspruch ausdrücklich als
"richtig". Trotz der abschließend und ohne weitere Ausführungen erhobenen
allgemeinen Sachrüge kann der Senat unter diesen Umständen dem Revisi-
onsvorbringen lediglich eine Anfechtung des Strafausspruchs entnehmen. Dies
ist jedoch kein zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage (§ 400 Abs. 1
StPO).
Der Senat hat davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die dem An-
geklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzu-
erlegen, da er die Revision des Angeklagten durch Urteil vom heutigen Tage
ebenfalls verworfen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99;
w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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