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BGH Beschluß vom 11.01.2005 – 1 StR 498/04

1. Strafsenat

BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________

§§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO

Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Be- weiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachver- ständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.

BGH, Beschluß vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - LG Baden-Baden

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 498/04

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 16. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

1. Der Angeklagte gab der im selben Haus wie er wohnhaften Nebenklä-

gerin im Oktober 2001 einen Zettel, auf den er "Ich liebe Sie von ganzem Her-

zen, wollen Sie mit mir gehen?" geschrieben hatte. Die gleichgeschlechtlich ori-

entierte Nebenklägerin, die seit Jahren keine sexuellen Kontakte zu einem Mann

gehabt hatte, hatte nicht reagiert und auch der Angeklagte war hierauf zunächst

nicht zurückgekommen. Am 7. Dezember 2001 ließ ihn die Nebenklägerin in ihre

Wohnung, weil er angeblich mit ihr reden wollte und sie glaubte, die ganze An-

gelegenheit ausräumen zu können. In der Wohnung bedrohte er sie mit einem

Messer, schlug sie und vergewaltigte sie.

2. Noch am Tattag wurden Spermaspuren des Angeklagten in der Schei-

de der Nebenklägerin gesichert. Der Angeklagte wollte zwar "glauben machen",

diese Spur stamme von einem anderen Mann, räumte aber doch Geschlechts-

verkehr ein und gab an, er hätte seit Monaten ein Verhältnis mit der Nebenklä-

gerin gehabt. Mit der Anzeige räche sie sich dafür, daß er nicht für sie seine

Familie verlasse.

Die Strafkammer hat die Behauptung eines schon länger bestehenden

Verhältnisses als Erfindung bewertet, wegen des Zettels ebenso wie deshalb,

weil ihm weder ihr Vorname noch die über 20 cm langen Narben unter ihren

Brüsten bekannt waren.

3. Sie hat ihn wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und

zur Zahlung eines der Höhe nach noch nicht festgesetztes Schmerzensgeldes

verurteilt.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-

klagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Über die, durch die Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Darlegun-

gen des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat:

1. Da die Nebenklägerin es abgelehnt hat, sich (nochmals) begutachten

zu lassen, geht das hierauf bezogene Revisionsvorbringen ins Leere; die bean-

tragte Begutachtung wäre unzulässig gewesen (st. Rspr. vgl. BGHSt 13, 394,

398; 14, 21, 23; w. Nachw. bei Senge in KK 5. Aufl. § 81c Rdn. 9).

2. Die Revision rügt eine Verletzung von "§§ 406e, 337 StPO", weil die

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dem Rechtsanwalt der Nebenkläge-

rin Akteneinsicht gewährt hat. Später hat sich herausgestellt, daß die Nebenklä-

gerin einigen auch als Zeugen gehörten Mitbewohnern Einsicht zumindest in

Teile dieser Akten verschafft hat.

a) Hätte (erst) der Strafkammervorsitzende die Akteneinsicht gewährt

(§ 406e Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO), wäre eine hierauf gestützte Verfah-

rensrüge unstatthaft, ohne daß es auf weiteres ankäme (§ 406e Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz StPO i. V. m. § 336 Satz 2 StPO; vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg

StPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 17; anders wohl Velten in SK-StPO § 406e Rdn. 20).

Hier hat gemäß § 406e Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz StPO die Staatsanwalt-

schaft entschieden. Der Beschuldigte hat (offenbar), aus welchen Gründen auch

immer (etwa zunächst versagtes rechtliches Gehör kann nachgeholt werden, vgl.

BGH NStZ 1991, 95), den zulässigen Rechtsbehelf nicht ergriffen. Dieser hätte

zu einer nicht anfechtbaren richterlichen Entscheidung geführt, § 406 Abs. 4

Satz 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO.

Es kann aber offen bleiben, welchen Einfluß dieser Verfahrensgang auf

die Statthaftigkeit der Rüge hat, da sie hier auf keinen Fall Erfolg haben kann.

b) Wenn überhaupt, hätte hier Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2

StPO versagt werden können. Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen Ge-

fährdung des Untersuchungszwecks besteht ein weiter Entscheidungsspielraum

(Hilger aaO Rdn. 12). Die danach gebotene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Mittei-

lung, ob und gegebenenfalls wie der Staatsanwalt seine Entscheidung begrün-

det hat (vgl. § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO) fehlt aber ebenso wie die Mitteilung des

konkreten Ermittlungsstands bei Erteilung der Akteneinsicht. Nur dann könnte

beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks überhaupt in

Betracht zu ziehen gewesen wäre. Auch zu der Frage, ob und warum zu diesem

Zeitpunkt schon mit einer Weitergabe von Akten zu rechnen war (vgl. LG Biele-

feld wistra 1995, 118, 120 m. w. N.), äußert sich die Revision nicht.

c) Unabhängig davon würde selbst ein in diesem Zusammenhang unter-

laufener Verfahrensverstoß zu keinem Beweisverwertungsverbot führen (so aber

Velten aaO Rdn. 13; offen gelassen bei Hilger aaO Rdn. 18), da ein Beweisver-

wertungsverbot regelmäßig einen rechtswidrigen Beweiserhebungsakt voraus-

setzt. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt aber keine Beweiserhebung dar

(vgl. Stöckel in KMR § 406e Rdn. 18). Aktenkenntnis, im übrigen auch wenn sie

auf zu Recht gewährte Akteneinsicht zurückgeht, ist erforderlichenfalls bei der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Stöckel aaO). Dabei spricht es offen-

sichtlich nicht für die inhaltliche Unrichtigkeit einer Aussage, wenn der Zeuge

nach Akteneinsicht seine bereits aktenkundige Aussage wiederholt. Die Aussa-

gen der übrigen in Rede stehenden Zeugen haben für die zentrale Frage nach

Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs ohnehin eine allen-

falls sehr untergeordnete Bedeutung. Sie sollten zahlreiche vom Angeklagten

behauptete Details zum Zustandekommen seines näheren Kontaktes mit der

Nebenklägerin bestätigen, haben aber keine seiner Behauptungen auch nur an-

satzweise bestätigt. So hatte er behauptet, die Nebenklägerin habe ihm etwa

sieben Monate vor der Tat im April 2001 im Hof angesprochen; sie habe damals

im Hof mit ihrem Sohn Federball gespielt, er (der Angeklagte) habe dort zur glei-

chen Zeit mit dem Hausmeister Holz gehackt. All dies erwies sich als zweifelsfrei

falsch, weil der Sohn zu jener Zeit Soldat in M. war und der Haus-

meister im ganzen ersten Halbjahr 2001 schwer erkrankt war. Soweit für all dies

das genannte Geschehen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht überhaupt

von Bedeutung sein kann, hat es die Strafkammer in gebotenem Umfang gewür-

digt.

d) Soweit die Revision schließlich bemängelt, der Vorsitzende habe in der

Hauptverhandlung namens des Gerichts später nicht eingehaltene Zusagen zur

Würdigung der genannten Aussagen gemacht, ist diesem Vorbringen schon

deshalb nicht näher nachzugehen, weil es ausweislich der dienstlichen Erklä-

rung des Vorsitzenden in tatsächlicher Hinsicht ins Leere geht.

3. Soweit die Revision zur Sachrüge ausführt, die Beweiswürdigung wer-

de den Anforderungen bei "Aussage gegen Aussage" nicht gerecht, ist ver-

kannt, daß diese vom Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete Konstel-

lation (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2004, 635, 636) nicht vorliegt. Es gibt

nämlich, z. B. mit dem Zettel, den Spermaspuren und den Narben eine Reihe

von Indizien, die die Strafkammer in die Würdigung der zentralen Aussagen des

Angeklagten einbeziehen konnte. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich; prak-

tisch jede Behauptung des Angeklagten hat sich als falsch erwiesen.

4. Die Strafkammer ist von einem minder schweren Fall i. S. d. § 177

Abs. 5 StGB ausgegangen. Diese Annahme, die sich zumindest nicht aufdrängt,

ist nicht fallbezogen konkret begründet. Es wäre auch zulässig gewesen, bei

der Strafzumessung die ebenso ehrenrührige wie haltlose Behauptung des An-

geklagten zu berücksichtigen, die Nebenklägerin sei eine Gelegenheitsprostitu-

ierte, (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14, 19 jew. m. w.

N.), zumal sie mit seinem Verteidigungsvorbringen - Geschlechtsverkehr im

Rahmen einer Beziehung; Anzeige weil er seine Familie nicht verlassen wollte -

in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Zumindest wäre dies zu erörtern

gewesen. All dies hat den Angeklagten aber nur begünstigt.

5. Das Vorbringen, der Adhäsionsantrag sei wegen Pfandlosigkeit des

Angeklagten eine i. S. d. § 114 ZPO mutwillige Rechtsverfolgung, Prozeß-

kostenhilfe hätte daher (gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht gewährt werden

dürfen, geht ins Leere. Die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO unan-

fechtbare Entscheidung hierüber ist gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m.

§ 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. So wäre es im

Ergebnis auch in einem Zivilprozess, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung, (wohl nur) hinsicht-

lich der Adhäsionsentscheidung. Diese erstmals in der Revisionsbegründung

vom 7. Mai 2004 (dort S. 87) enthaltenen, wenig spezifizierten Ausführungen

können auf sich beruhen, weil sie verspätet sind. Einwände gegen die Kosten-

entscheidung wären im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden

sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO, hier i. V. m. § 472a Abs. 1 StPO)

innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen ge-

wesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 m. w. N.).

III.

Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:

Angesichts der Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin für die Erweis-

lichkeit eines schweren Verbrechens hat sich die Strafkammer zu Recht einge-

hend mit dieser Aussage auseinandergesetzt. Auch im Rahmen seiner vorrangi-

gen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung hat das Gericht (ebenso wie auch die

Ermittlungsbehörden) jedoch auf die Achtung der menschlichen Würde eines

Zeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, Bedacht zu

nehmen (vgl. nur BGHSt 48, 372 m. w. N.). "Aufgabe eines sozialen Rechtsstaa-

tes ist es nicht allein, darauf zu achten, daß die Straftat aufgeklärt und Schuld

oder Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden, sondern

auch, daß die Belange des Opfers gewahrt werden" (so die Materialien zum

OpferRRG vom 24. Juni 2004, BGBl. I 1354 ff., BTDrucks. 15/1976 S. 7 Ab-

schnitt A II vor 1.). Die besondere Bedeutung dieser Grundsätze wird auch in

dem Rahmenbeschluß der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im

Strafverfahren vom 15. März 2001 (vgl. ABl. der Europäischen Gemeinschaft

vom 22. März 2001, L 82/1 ff.) hervorgehoben, auf den die Materialien zum

OpferRRG hinweisen (vgl. BTDrucks. 15/1976 und 15/2536 jeweils S. 1 Ab-

schnitt A). In diesem Rahmenbeschluß wird unter anderem "das Recht auf eine

Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers" und dessen Recht "in den

verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden" (vor Artikel 1, Ab-

schnitt 8) betont. Dementsprechend heißt es in dem genannten Rahmen-

beschluß weiter, daß sich die Mitgliedsstaaten "weiterhin nach Kräften (bemü-

hen), um zu gewährleisten, daß das Opfer während des Verfahrens mit der ge-

bührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird" (Art. 2 Abs. 1

Satz 2) und daß die Mitgliedsstaaten "die gebotenen Maßnahmen (ergreifen),

damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Um-

fang befragen" (Art. 3 Abs. 2). Aus alledem folgt etwa, daß Erörterungen und

Beweiserhebungen zu Privat- und insbesondere auch Intimleben eines Zeugen,

die zu dem Verfahrensgegenstand in keinem unmittelbaren Zusammenhang ste-

hen, nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft sind. Dies ist

bei der Leitung der Tätigkeit eines Sachverständigen (§ 77 StPO) ebenso zu

berücksichtigen, wie bei der Zulassung von Fragen (§§ 68a, 241 Abs. 2 StPO)

und vor allem bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme (§

244 Abs. 2 bis 4 StPO). Der Grundsatz, daß eine ausufernde Aufklärung nicht

geboten ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 13 m. w. N.),

hat in dem in Rede stehenden Zusammenhang besonderes Gewicht.

1. Die Strafkammer hat sich zur Aussagetüchtigkeit und zur Glaubhaftig-

keit der Aussagen der Nebenklägerin psychiatrisch beraten lassen.

a) "Aussagetüchtigkeit" bedeutet die Fähigkeit eines Menschen zu einer

richtigen und vollständigen Aussage (vgl. nur Schumacher in StV 2003, 641).

Der Richter, der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu

können, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen

Psychologen beauftragt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdig-

keitsgutachten 4 m. w. N.). Psychiatrische Beratung wird aber nur dann ange-

zeigt sein, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der

Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorlie-

gen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen

beschränkt sein kann (vgl. BGH StV 2002, 293 m. w. N.). Ob für eine entspre-

chende Überprüfung überhaupt Anhaltspunkte bestehen, hat der Richter (im Er-

mittlungsverfahren der Staatsanwalt) zu entscheiden, der dem Sachverständigen

die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung verdeutlichen

sollte. Nur so kann vermieden werden, daß, wie hier, der Sachverständige zwar

zum Ergebnis kommt, es gebe keinen psychisch auffälligen Befund, er aber

gleichwohl eingehend untersucht und erörtert, ob die Nebenklägerin psycho-

tisch, schwachsinnig oder sonst ernsthaft gestört sein könnte. Ebenso wenig ist

angezeigt, im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der Aussagetüchtigkeit

durch Alkoholismus, über Jahre zurück den nicht immer unproblematischen Um-

gang der Nebenklägerin mit Alkohol in allen Details und auch allen Peinlichkei-

ten - bis hin zur Frage eines Zusammenhangs zwischen Alkoholismus und dem

zwar unaufgeräumten aber doch hygienisch einwandfreien Zustand ihrer Woh-

nung - zu ermitteln und auch sachverständig bewerten zu lassen, nur um dann

zu dem Ergebnis zu kommen, jeder Zusammenhang zwischen Alkohol und der

Aussage sei ausgeschlossen.

b) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage im übrigen ist letztlich

nicht zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit und spezieller Glaubwürdigkeit un-

terschieden (vgl. schon BGH StV 1994, 64 m. w. N.; eingehend Boetticher in

NJW Sonderheft für G. Schäfer 8, 12 m. w. N.); dementsprechend steht weniger

die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer

dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") im Vordergrund, sondern

vorrangig um die Analyse des Aussageinhalts, d. h. um eine methodische Beur-

teilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächli-

chen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164; StV 2002, 639,

640). Scharfe Abgrenzungen sind nicht immer möglich, sondern richten sich

nach den Umständen des Einzelfalles. So kann früheres Verhalten vor allem

dann durchaus Schlußfolgerungen zulassen, wenn die entsprechenden Lebens-

situationen mit der jetzigen vergleichbar sind. Fehlverhalten der Nebenklägerin

bei oder nach der Beendigung privater Beziehungen könnte dann also etwa hier

von Bedeutung sein, wenn auch hier die Beendigung einer privaten Beziehung

im Raum stünde (vgl. etwa Maiwald in AK-StPO § 261 Rdn. 24). Dies ist jedoch,

wie die Erheblichkeit jeder anderen Hilfstatsache, vorab zu klären. Es erscheint

nicht angezeigt, vergleichbar der Frage nach dem Alkoholismus, mit Hilfe zahl-

reicher Zeugen die Beendigung einer Reihe von privater Beziehungen genau-

estens nachzuzeichnen, Fehlreaktionen und Fehlverhalten der Nebenklägerin

dabei in allen Einzelheiten zum Gegenstand der Beweisaufnahme (und teilweise

auch Begutachtung) zu machen, nur um dann zu dem Ergebnis zu kommen, all

dies sei gleichgültig, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, daß zwischen

dem Angeklagten und der Nebenklägerin je irgendeine Beziehung bestanden

hätte.

2. Noch weniger zu erkennen ist die Notwendigkeit, so, wie geschehen,

eingehend - ohne daß sich im übrigen irgend ein Anhaltspunkt ergeben hätte -

etwa darüber Beweis zu erheben, ob die Nebenklägerin mit den für das Haus

zuständigen Briefträgern und (oder) Kaminkehrern Geschlechtsverkehr gehabt

hat. Selbst wenn dies, sei es auch gegen Geld, so gewesen wäre und sie nicht

bereit gewesen wäre, dies zuzugeben, hätte es vor solchen Beweisaufnahmen

eingehender Überlegung bedurft, ob sich dies überhaupt auf die Entscheidung

auswirken könnte. Von selbst versteht sich dies hier nicht. Für die ähnlich inten-

siv (und mit vergleichbarem Ergebnis) geprüfte Frage, ob die vor Jahren gegen

die Nebenklägerin anonym vorgebrachte Beschuldigung einer Frau, die Neben-

klägerin habe mit ihr eine zunehmend von Gewalt geprägte sexuelle Beziehung

gehabt und der damals minderjährige Sohn der Nebenklägerin sei einbezogen

gewesen, entgegen den damaligen polizeilichen Ermittlungen nicht doch einen

wahren Kern haben könne, gilt nichts anderes.

3. Die Nebenklägerin war nicht bereit, sich nochmals begutachten zu las-

sen (vgl. oben II. 1.). Die - unbeschadet aller rechtlichen Einzelheiten jedenfalls

nicht wünschenswerte - Weitergabe der Akten durch die Nebenklägerin an ihr

Umfeld (vgl. oben II. 2. vor a)) nach den eingehenden Ermittlungen in diesem

Umfeld zu ihrem Privatleben deutet in ähnliche Richtung. Es liegt nahe, daß es

sich bei alledem um Gegenreaktionen der Nebenklägerin darauf handelt, daß

bei ihr der Eindruck erweckt wurde, nicht die Frage, ob sie Opfer einer Straftat

wurde, stehe im Mittelpunkt des Verfahrens, sondern Ausforschung und Bewer-

tung ihres Lebens ("erste lesbische Erfahrungen ca. 1985") mit all seinen Stär-

ken

("Übersiedlung aus der DDR bewältigt") und Schwächen ("episodischer Alko-

holmißbrauch"). Auch wenn vorliegend weder ein Nutzen weiterer Begutachtung

noch eine Beeinträchtigung des Werts wesentlicher Aussagen erkennbar ist,

wird durch das aufgezeigte Verhalten der Nebenklägerin im Verfahren doch

deutlich, daß durch Art und Umfang der sie betreffenden Überprüfungen in der

Tendenz selbst das Ziel der Wahrheitsermittlung eher gefährdet als gefördert

wurde.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf