BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 1 StR 457/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1 StR 457/02
1.
2.
wegen Tötung auf Verlangen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und
die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben beantragt, „das angefochtene Urteil mit den
Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen“. Sie haben das
Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet.
Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO
unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des
Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die
zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 -
Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen
den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstan-
den wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um
die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO §
400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR
129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge in
KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdn.1), zumal sich die Nebenkläger in der Hauptver-
handlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen Tötung
auf Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen hat-
ten.
An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung des
Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 29. No-
vember 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit dem
sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentreten, ist
nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-
bracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4
StR 432/93).
Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren Zulässigkeit
unterstellt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit