Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 1 StR 457/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 457/02

1.

2.

wegen Tötung auf Verlangen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und

die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenkläger haben beantragt, „das angefochtene Urteil mit den

Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen“. Sie haben das

Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet.

Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO

unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des

Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die

zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 -

Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen

den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstan-

den wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um

die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO §

400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR

129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge in

KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdn.1), zumal sich die Nebenkläger in der Hauptver-

handlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen Tötung

auf Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen hat-

ten.

An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung des

Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 29. No-

vember 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit dem

sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentreten, ist

nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-

bracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4

StR 432/93).

Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren Zulässigkeit

unterstellt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit