BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 3 StR 455/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stade vom 16. September 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Betruges in 44 Fällen, begangen in der Zeit vom 15. Juli
bis zum 5. Dezember 1996 (Fälle 1 bis 44 der Urteilsgrün-
de), verurteilt wurde;
im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten zu tragen;
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Hinblick auf die bis zum 9. Mai 1997 begangenen
Taten im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des Betruges in 33 Fällen (Fälle 45 bis 77 der
Urteilsgründe) schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen un-
ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil das Amtsgerichts Tostedt
vom 12. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen
Betruges in 74 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die Verjährung von 44 Taten
geltend und rügt zudem die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat Erfolg, soweit ein Verfahrenshindernis eingewandt wird; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Straftaten, die vor dem 20. Dezember 1996
begangen worden sind, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Einer Verfolgung der in der Zeit vom 15. Juli bis zum 5. Dezember 1996
begangenen Taten (Fälle 1 bis 44 - UA S. 10, 11) steht das Verfahrenshinder-
nis der Verfolgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals unterbrochen durch den Haftbefehl
des Amtsgerichts Tostedt vom 20. Dezember 2001 (S. 36 I). Zu diesem Zeit-
punkt waren die Fälle 1 bis 44 bereits verjährt."
Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren hinsichtlich der
betroffenen Taten ein.
2. Die Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der Verurteilung in
den genannten 44 Fällen sowie die Änderung des Schuldspruches zur Folge.
Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben.
Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht
widersprechen.
3. Die verbleibenden Einzelstrafen und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren können hingegen bestehen bleiben. Der Senat kann aus-
schließen, daß der festgestellte Rechtsfehler ihre Festsetzung zum Nachteil
des Angeklagten beeinflußt hat.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert