Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 3 StR 455/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Stade vom 16. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Betruges in 44 Fällen, begangen in der Zeit vom 15. Juli

bis zum 5. Dezember 1996 (Fälle 1 bis 44 der Urteilsgrün-

de), verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten zu tragen;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Hinblick auf die bis zum 9. Mai 1997 begangenen

Taten im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Betruges in 33 Fällen (Fälle 45 bis 77 der

Urteilsgründe) schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen un-

ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil das Amtsgerichts Tostedt

vom 12. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen

Betruges in 74 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die Verjährung von 44 Taten

geltend und rügt zudem die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

hat Erfolg, soweit ein Verfahrenshindernis eingewandt wird; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen Straftaten, die vor dem 20. Dezember 1996

begangen worden sind, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Einer Verfolgung der in der Zeit vom 15. Juli bis zum 5. Dezember 1996

begangenen Taten (Fälle 1 bis 44 - UA S. 10, 11) steht das Verfahrenshinder-

nis der Verfolgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren

(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals unterbrochen durch den Haftbefehl

des Amtsgerichts Tostedt vom 20. Dezember 2001 (S. 36 I). Zu diesem Zeit-

punkt waren die Fälle 1 bis 44 bereits verjährt."

Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren hinsichtlich der

betroffenen Taten ein.

2. Die Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der Verurteilung in

den genannten 44 Fällen sowie die Änderung des Schuldspruches zur Folge.

Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben.

Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht

widersprechen.

3. Die verbleibenden Einzelstrafen und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren können hingegen bestehen bleiben. Der Senat kann aus-

schließen, daß der festgestellte Rechtsfehler ihre Festsetzung zum Nachteil

des Angeklagten beeinflußt hat.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert