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BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 4 StR 336/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bankrotts u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 20. März 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen die Kon-

kursantragspflicht in zwei Fällen, wegen Bankrotts und wegen pflichtwidriger

Verwendung von Baugeldern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung

ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines

Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.

I.

1. Die Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkurs- oder Ver-

gleichsantragstellung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.d.F. vom 25. Juli 1994

i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG i.d.F. vom 15. Mai 1986, Art. 103

EGInsO hinsichtlich der B. GmbH (künftig: B. GmbH), deren

alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte bis zu seinem Ausscheiden im No-

vember 1997 war, hat keinen Bestand. Der Verurteilung liegt die Annahme ei-

ner objektiven Überschuldung dieser Gesellschaft zugrunde. Die Feststellungen

des Landgerichts zum Überschuldungsstatus (vgl. BGHSt 15, 306, 309; BGH

wistra 1987, 28) halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat für den Beginn einer fortdauernden Überschuldung

der B. GmbH als Stichtag auf den 31. Dezember 1995 abgestellt und für die-

sen Zeitpunkt eine Überschuldung in Höhe von rund 655.000 DM errechnet. Sie

hat dabei das zum großen Teil aus (vier) Immobilien bestehende Vermögen der

B. GmbH mit Liquidationswerten angesetzt. Als Ausgangspunkt der Berech-

nung hat das Landgericht allerdings keine zum Stichtag ermittelten Verkehrs-

werte der Immobilien zugrundegelegt, sondern auf die Zerschlagungswerte ab-

gestellt, die beim Verkauf der Grundstücke zu einem nicht näher bestimmten

Zeitpunkt während des Konkursverfahrens erzielt wurden. Dieses war jedoch

erst seit dem 8. Juli 1998 eröffnet.

Diese Berechnung der Überschuldung auf der Grundlage von Liquidati-

onswerten (vgl. zu den Berechnungsmethoden: BGHZ 119, 201, 213 f.; Bieneck

in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. § 76 Rdn. 18 ff.,

23; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 154 m.w.N.) begegnet schon

deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil zwischen der Tatzeit und

der Veräußerung der verkehrswertvariablen Immobilien ein erheblicher Zeitab-

stand lag. Die im Konkursverfahren für die Grundstücke erzielten Verkaufserlö-

se können angesichts des Umstands, daß die Strafkammer keine nachvollzieh-

baren Feststellungen zur Wertentwicklung der jeweiligen Immobilie seit dem

31. Dezember 1995 getroffen hat, dem Überschuldungsstatus nicht zugrunde

gelegt werden. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, daß die während des Kon-

kursverfahrens erzielten Verkaufserlöse niedriger waren als die Verkehrswerte

der Grundstücke zum Stichtag.

So hat die Strafkammer für die Hotelanlage „ “ in N. zum

Stichtag am 31. Dezember 1995 den im Konkursverfahren erlösten Kaufpreis in

Höhe von 3,78 Mio. DM in Ansatz gebracht, ohne darzulegen, weshalb nicht

einmal der damals bilanzierte Buchwert in Höhe von 4,8 Mio. DM, der die er-

rechnete Überschuldung schon allein hätte ausgleichen können, im Falle der

Veräußerung hätte erzielt werden können. Dies kann jedenfalls nicht mit der

pauschalen Begründung ausgeschlossen werden, der für die Hotelanlage ver-

einbarte Mietzins sei von der Mieterin nicht vollständig bezahlt und im übrigen

gestundet worden (UA 9).

Auch bei den zwar nicht bilanzierten, jedoch der Gesellschaft als Eigentum

zugerechneten Grundstücken in Be. und W. hat die Strafkammer nicht

den zum Stichtag ermittelten jeweiligen Verkehrswert bei Berechnung der

Überschuldung angesetzt, sondern lediglich diejenigen Werte, die Jahre später

zur Konkursmasse gezogen werden konnten. Bei der Bewertung des Grund-

stücks in W. hat sie dabei insbesondere eine auf diesem Grundstück la-

stende und bei der späteren Verwertung in Höhe von 500.000 DM valutierte

Grundschuld bereits im Status zum 31. Dezember 1995 in Abzug gebracht, oh-

ne Gründe für deren Abzugsfähigkeit darzulegen.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Feststellung der Strafkammer,

bei keinem Grundstück der B. GmbH sei eine stille Reserve vorhanden ge-

wesen. Soweit sie dies darauf stützt, die Grundstücke der B. GmbH seien

„bis zur absoluten Grenze“ mit Grundpfandrechten für Verbindlichkeiten dieser

Gesellschaft belastet gewesen, verkennt sie, daß dingliche Belastungen auf

Grundstücken, zumindest soweit sie für ohnehin passivierte Verbindlichkeiten

der Gesellschaft bestellt wurden, nicht den Wert der Grundstücke mindern (vgl.

Karsten Schmidt in Scholz GmbHG 9. Aufl. vor § 64 Rdn. 28, 22; Mül-

ler/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. S. 163 Rdn. 49 aE).

Darüber hinaus hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt,

ob in den auf der Passivseite des Vermögensstatus‘ der B. GmbH enthalte-

nen, nicht weiter aufgeschlüsselten „sonstigen Verbindlichkeiten“ (vgl. § 266

Abs. 1, Abs. 3 C Nr. 8 HGB) in Höhe von über 4,1 Mio. DM Verbindlichkeiten in

Höhe von über drei Mio. DM gegenüber der Hü. Architekten- und Ingeni-

eure GmbH & Co KG enthalten waren. Da letztere als Hauptgesellschafterin mit

99 von 100 Anteilen am Gesellschaftsvermögen der B. GmbH beteiligt war,

hätten diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Überschuldung der B.

GmbH zumindest dann nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn sie nicht

nur eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG (vgl. BGHZ 119, 201,

206 f.), sondern – gemessen an der Rechtslage vor Inkrafttreten der Insolvenz-

ordnung – mit Rangrücktritt versehen waren (vgl. BGHZ 146, 264, 269 ff.; OLG

Düsseldorf wistra 1997, 113; OLG München NJW 1994, 3112, 3114; Schmidt-

Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 63 Rdn. 63 ff. m.w.N.;

Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GmbHG § 84 Rdn. 15

a).

Auf diesen unzureichenden Feststellungen zur Überschuldung der B.

GmbH kann das Urteil beruhen, selbst wenn man berücksichtigt, daß das

Landgericht auf der Grundlage seines fehlerhaften Berechnungsansatzes zu-

gunsten des Angeklagten eine steuerliche Fördergebietsabschreibung in Höhe

von 1,8 Mio. DM den Aktiva zugerechnet hat. Hinzu kommt, daß angesichts der

vom Landgericht zugrunde gelegten (geringen) Überschuldung der Gesellschaft

in Höhe von rund 655.000 DM - dies entsprach am 31. Dezember 1995 lediglich

ca. 5,4 % der Summe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe

von insgesamt rund 12,2 Mio. DM - der Überschuldungsstatus schon bei relativ

geringfügigen Bewertungsänderungen von Aktiva oder Passiva zugunsten des

Angeklagten ausgeglichen wäre. Der Schuldspruch kann auch nicht auf eine

Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt gestützt werden, da bisher keine

ausreichenden Feststellungen zur weiteren Vermögensentwicklung der Gesell-

schaft bis zum Ausscheiden des Angeklagten aus der Geschäftsführung ge-

troffen worden sind.

Bei der neu vorzunehmenden Berechnung des Überschuldungsstatus'

wird es sich empfehlen, auch einen Sachverständigen, der mit Fragen der Im-

mobilienbewertung vertraut ist, hinzuzuziehen.

2. Damit können auch die Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Bankrotts

nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB und wegen vorsätzlich unterlassener

Konkurs- bzw. Vergleichsantragstellung gemäß §§ 130a Abs. 1, 130b Abs. 1,

177a Satz 1 HGB, die sich auf die Hü. Architekten- und Ingenieure GmbH

& Co KG (künftig: H. KG) beziehen, keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte auch alleiniger Geschäfts-

führer der H. H. Beteiligungs GmbH, die als Komplementärin die H.

(GmbH & Co) KG vertrat. Zum Stichtag am 31. Dezember 1995 bestanden nicht

geltend gemachte Forderungen der H. KG in Höhe von ca. drei Mio. DM gegen

die B. GmbH. Angesichts der festgestellten Überschuldung der B. GmbH

ist die Strafkammer der Auffassung, daß die Forderungen der H. KG gegen die

B. GmbH in der Jahresbilanz 1995 einer Wertberichtigung (auf Null) hätten

zugeführt werden müssen. Die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen der H.

KG gegen die B. GmbH habe zur Überschuldung der KG zum 31. Dezember

1995 in Höhe von ca. 2,9 Mio. DM geführt.

Die Überschuldung der H. KG steht deshalb in untrennbarem Zusam-

menhang mit der Überschuldung der B. GmbH. Da die Feststellungen zum

Überschuldungsstatus der B. GmbH bereits durchgreifenden rechtlichen Be-

denken unterliegen, kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Bank-

rotts und wegen unterlassener Konkurs- bzw. Vergleichsantragstellung hinsicht-

lich der H. KG keinen Bestand haben.

II.

1. Auch der Schuldspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

gemäß §§ 5, 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB)

hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schloß die W. GbR als Bauherrin und Eigentü-

merin des zu bebauenden Grundstücks „Ha. “ am 3. April 1996 mit der

später in Konkurs gefallenen H. KG einen Generalübernehmervertrag zur Er-

richtung eines Gebäudes ab. Die Vergütung sollte 6,94 Mio. DM zuzüglich Um-

satzsteuer betragen. Auf der Grundlage dieses Vertrages leistete die W. GbR

in der Folgezeit Abschlagszahlungen in Höhe von rund 6,23 Mio. DM auf ein

Baukonto der H. KG. Zur Finanzierung der Baukosten gewährte die Sparkasse

G. der W. -GbR mit Vertrag vom 21. Mai 1997 ein grundpfandrechtlich ge-

sichertes Darlehen über 6,94 Mio. DM. Bereits zuvor, nämlich zwischen dem

18. September 1996 und dem 29. April 1997, nahm der Angeklagte als Ge-

schäftsführer der H. KG von dem für die Baustelle "Ha. " eingerichteten

Baukonto, auf welchem die Abschlagszahlungen der W. GbR eingegangen

waren,

zur

Zahlung

sonstiger,

baustellenfremder Verbindlichkeiten

39 Kontoverfügungen in Höhe von insgesamt 1,88 Mio. DM (rechnerisch richtig:

1,78 Mio. DM) vor, die er lediglich in Höhe von rd. 500.000 DM wieder ausglich.

Diese Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwendung von Bau-

geld gemäß § 5 GSB durch den Angeklagten nicht.

Zwar geht das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtspre-

chung zutreffend davon aus, daß die Strafnorm des § 5 GSB auf den Ange-

klagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. KG Anwendung finden

kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die H. KG kann als Generalübernehmerin Bau-

geldempfängerin im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB sein und daher der dort gere-

gelten Baugeldverwendungspflicht unterliegen. Nach der bisherigen Rechtspre-

chung sind Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer hinsicht-

lich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten Beträge, die bei wirtschaftli-

cher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unternehmen gebühren, einem

Treuhänder angenähert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie darüber bestimmen,

wie diese vom Bauherrn erhaltenen Gelder weiter verwendet werden und inso-

weit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Hand-

werkerleistungen haben (vgl. BGHSt 46, 373, 378; BGH BauR 1982, 193, 194 f.

und 1991, 96 f.; anders allerdings zum Teilunternehmer BGHZ 143, 301, 303 ff.

unter Hinweis auf das Analogieverbot).

Jedoch ist nicht belegt, daß es sich bei den Abschlagszahlungen in Höhe

von 6,23 Mio. DM, auf die der Angeklagte unter Verstoß gegen § 5 GSB Zugriff

genommen haben soll, um Baugeld gehandelt hat. Baugeld im Sinne des § 1

Abs. 3 GSB sind nur Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten

eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche

des Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden

Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst

nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Nach den

bisherigen Feststellungen kommt Baugeldeigenschaft nur denjenigen Beträgen

zu, die seitens der Sparkasse G. an die W. GbR durch Darlehensgewäh-

rung vom 21. Mai 1997 geleistet wurden. Ob auch die zuvor an die H. KG

überwiesenen Abschlagszahlungen auf ein grundpfandrechtlich gesichertes

Baugelddarlehen zurückzuführen sind oder ob es sich dabei um Eigengeld der

W. GbR handelte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Diejenigen Geldbeträge,

die frühestens im Mai 1997 von der Sparkasse darlehenshalber gewährt wur-

den, konnten im Tatzeitraum von September 1996 bis April 1997 vom Ange-

klagten jedenfalls nicht zweckwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB ausgegeben

worden sein.

2. Der Schuldspruch hätte jedoch auch dann keinen Bestand, wenn be-

reits zur Tatzeit, also vor September 1996, ein entsprechender Darlehensver-

trag mit zumindest dinglicher Sicherungsabrede (vgl. BGH BauR 1988, 107,

108; 1991, 237, 238) zwischen der Sparkasse und der W. GbR geschlossen

worden wäre. Das Landgericht hätte dann seiner Entscheidung nicht

ausschließbar einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt.

Baugeld im Sinne des § 1 GSB ist nämlich nicht notwendigerweise der ge-

samte Betrag eines anläßlich des Baus gewährten Darlehens. Aus dem jeweili-

gen Darlehensvertrag kann sich vielmehr ergeben, daß das Geld teilweise nicht

zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll

(BGH BauR 1986, 115, 117). Außerdem sind für die strafbarkeitsbegründende

Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB nur die im Darlehensvertrag

getroffenen Vereinbarungen maßgeblich (BGH BauR 1996, 709, 710).

Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß es sich

bei der Finanzierung rein grundstücksbezogener Leistungen wie der Herstel-

lung der Außenanlagen oder der Anschaffung von Grundstückszubehör nicht

um Baukosten im Sinne des § 1 GSB handelt (vgl. BGHSt 46, 373, 377

m.w.N.). Allerdings hätte der Baugeldanteil an den von der H. KG erlangten

Geldern bei den jeweiligen Abschlagszahlungen der W. GbR jedenfalls anteilig

(vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 789, 790) nicht nur für die Zubehörkosten

sondern auch für die Herstellungskosten der noch nicht ausgeführten Außen-

anlagen reduziert werden müssen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die

ausbezahlten Darlehensbeträge der Sparkasse an die W. GbR ausschließlich

gebäudebezogenen Bauleistungen vorbehalten gewesen wären. Vereinbarun-

gen allein zwischen dem Bauherrn und dem Generalübernehmer zur Zweckbe-

stimmung einzelner Abschlagszahlungen sind für die Begründung der Baugeld-

eigenschaft grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGH BauR 1989, 758, 760 f.;

1990, 241, 242).

Zwar stellt die Strafkammer fest (UA 31), daß zwischen den Gesellschaf-

tern der W. GbR einerseits und der Sparkasse G. andererseits Einigkeit

darüber bestand, daß das gewährte Darlehen ausschließlich zur Bestreitung

der Kosten des Baus gedient haben sollte. Dies besagt aber nichts darüber, ob

nicht die zwischen der W. GbR und der H. KG im Generalübernehmervertrag

getroffene 6 %ige Vergütungsvereinbarung ebenfalls Grundlage eines Darle-

hensvertrags mit der Sparkasse gewesen ist. Sollte eine entsprechende Ver-

einbarung mit der Sparkasse G. bestanden haben, wäre der von der W.

GbR zur Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung benötigte Geldbetrag von

Anfang an nicht als Zahlungsmittel für Baugläubiger der H. KG anzusehen,

sondern als Entgelt für die Generalübernehmerin selbst bestimmt gewesen

(BGH BauR 1986, 115, 117; 370, 372; 1990, 244, 245). Sechs Prozent des an

die H. KG geleisteten Geldbetrages wären dann nicht im Sinne des § 5 GSB

strafbewehrt.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß in den

bereits geleisteten Abschlagszahlungen der W. GbR an die H. KG der damals

gültige 15 %ige Umsatzsteuerbetrag bereits mitenthalten war. Sollte ein solcher

nicht einem dinglich gesicherten Rückzahlungsanspruch der Sparkasse im Sin-

ne des § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB unterlegen haben, was bei einer Identität der

Darlehenssumme mit der Nettosumme des Generalübernehmervertrages nahe

liegt, wären auch diese Beträge als Drittmittelanteile der W. GbR nicht vom

Straftatbestand des § 5 GSB umfaßt.

Der neue Tatrichter wird deshalb auch unter Berücksichtigung dieser Ge-

sichtspunkte zu prüfen haben, ob bzw. inwieweit es sich bei den vom Ange-

klagten vom Baukonto "Ha. " abverfügten und nicht wieder ausgeglichenen

Geldern überhaupt um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt haben

konnte.

III.

Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein, daß eine konkret zu bestimmende Strafmilderung wegen

rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

nicht nur bei der Gesamtstrafenbildung, sondern auch bei den ausgesproche-

nen Einzelstrafen zu erfolgen hätte (vgl. BGH NStZ 2002, 589, 590).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible