BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 4 StR 402/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 5. März 2002, soweit
es ihn betrifft, mit den Feststellungen – ausgenommen
sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die
bestehen bleiben - aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen ge-
werbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244
Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sa-
che einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu ha-
ben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen,
er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten K.
weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straf-
taten stammten. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 2002 hat der
Verteidiger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der Angeklagte
K. dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offe-
rierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei Versi-
cherungen aufgekauft hat, wobei die beweisbehauptete Tatsache mehrfach
geschehen ist", beantragt, Frau Sch. , Herrn S. sowie die Le-
bensgefährtin des Angeklagten, G. , als Zeugen zu vernehmen. Die
Zeugin Sch. wurde im Hauptverhandlungstermin am 11. Februar 2002 ver-
nommen. Im Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2002 verzichtete der
Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , des
Vaters des Angeklagten. Im darauf folgenden Hauptverhandlungstermin am
26. Februar 2002 wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen ge-
schlossen.
Das Landgericht hat weder die von dem Angeklagten für die oben ge-
nannte Beweistatsache genannte Zeugin G. vernommen, noch hat es den
Beweisantrag insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abge-
lehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen Umstän-
den jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfah-
rensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im all-
seitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung des
Verzichts auf die Vernehmung der Zeugin G. aus (vgl. BGH StV 1987, 189).
Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des An-
geklagten verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin Sch. für die
in den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen dem
Angeklagten in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeuge
benannt worden ist. Nach der Begründung des Beweisantrages soll die Zeugin
G. dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in den
vorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.
Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung
des Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung des
Antrages auf Vernehmung der Zeugin G. beruhen. Nach Auffassung des
Landgerichts hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigen
Hehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht aus-
zuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage der
Zeugin auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen
Einfluß hätte haben können.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgesche-
hen können jedoch bestehen bleiben.
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