Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 4 StR 402/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 5. März 2002, soweit

es ihn betrifft, mit den Feststellungen – ausgenommen

sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die

bestehen bleiben - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen ge-

werbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244

Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sa-

che einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu ha-

ben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen,

er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten K.

weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straf-

taten stammten. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 2002 hat der

Verteidiger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der Angeklagte

K. dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offe-

rierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei Versi-

cherungen aufgekauft hat, wobei die beweisbehauptete Tatsache mehrfach

geschehen ist", beantragt, Frau Sch. , Herrn S. sowie die Le-

bensgefährtin des Angeklagten, G. , als Zeugen zu vernehmen. Die

Zeugin Sch. wurde im Hauptverhandlungstermin am 11. Februar 2002 ver-

nommen. Im Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2002 verzichtete der

Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , des

Vaters des Angeklagten. Im darauf folgenden Hauptverhandlungstermin am

26. Februar 2002 wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen ge-

schlossen.

Das Landgericht hat weder die von dem Angeklagten für die oben ge-

nannte Beweistatsache genannte Zeugin G. vernommen, noch hat es den

Beweisantrag insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abge-

lehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen Umstän-

den jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfah-

rensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im all-

seitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung des

Verzichts auf die Vernehmung der Zeugin G. aus (vgl. BGH StV 1987, 189).

Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des An-

geklagten verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin Sch. für die

in den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen dem

Angeklagten in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeuge

benannt worden ist. Nach der Begründung des Beweisantrages soll die Zeugin

G. dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in den

vorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung

des Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung des

Antrages auf Vernehmung der Zeugin G. beruhen. Nach Auffassung des

Landgerichts hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigen

Hehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht aus-

zuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage der

Zeugin auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen

Einfluß hätte haben können.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgesche-

hen können jedoch bestehen bleiben.

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