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BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 5 StR 297/02

5. Strafsenat

5 StR 297/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003

beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Z auf

Nachholung

rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. Der

Revisionsverwerfungsbeschluß vom 21. Oktober 2002 bleibt

aufrechterhalten.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz, mit dem

der antragstellende Wahlverteidiger seine erneute Bevollmächtigung

mitgeteilt hatte, ist erst am Tage der Senatsberatung, und zwar nach

Beschlußfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, beim Senat eingegangen. Der

Angeklagte war

im Revisionsverfahren auch nach Niederlegung des

Wahlmandats durch Rechtsanwalt Z durch den weiteren

(Pflicht-)Verteidiger Rechtsanwalt M verteidigt. Diesem Verteidiger,

der mit Revisionseinlegung eine eigene Revisionsbegründung angebracht

hatte, war der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach

§ 349 Abs. 3 StPO mehr als zwei Wochen vor Beschlußfassung zugestellt

worden.

Der Eingang der erneuten Verteidigermeldung am Tag der Beschlußfassung

hat den Senat gleichwohl veranlaßt, die mit dem Antrag nach § 33a StPO

angebrachte

Gegenerklärung

zum

Verwerfungsantrag

des

Generalbundesanwalts sachlich zu überprüfen. Das Vorbringen würde den

Senat

zu

einer

Abänderung

seiner

Sachentscheidung

nach

§ 349 Abs. 2 StPO nicht veranlassen.

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