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BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 5 StR 297/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003
beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Z auf
Nachholung
rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. Der
Revisionsverwerfungsbeschluß vom 21. Oktober 2002 bleibt
aufrechterhalten.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz, mit dem
der antragstellende Wahlverteidiger seine erneute Bevollmächtigung
mitgeteilt hatte, ist erst am Tage der Senatsberatung, und zwar nach
Beschlußfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, beim Senat eingegangen. Der
Angeklagte war
im Revisionsverfahren auch nach Niederlegung des
Wahlmandats durch Rechtsanwalt Z durch den weiteren
(Pflicht-)Verteidiger Rechtsanwalt M verteidigt. Diesem Verteidiger,
der mit Revisionseinlegung eine eigene Revisionsbegründung angebracht
hatte, war der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach
§ 349 Abs. 3 StPO mehr als zwei Wochen vor Beschlußfassung zugestellt
worden.
Der Eingang der erneuten Verteidigermeldung am Tag der Beschlußfassung
hat den Senat gleichwohl veranlaßt, die mit dem Antrag nach § 33a StPO
angebrachte
Gegenerklärung
zum
Verwerfungsantrag
des
Generalbundesanwalts sachlich zu überprüfen. Das Vorbringen würde den
Senat
zu
einer
Abänderung
seiner
Sachentscheidung
nach
§ 349 Abs. 2 StPO nicht veranlassen.
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