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BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 5 StR 370/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 12. November 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt,
daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüber-
wachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Au-
gust 2002 – 3 StR 122/02 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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