Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 5 StR 498/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003

beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf sei-

ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entschei-

dung des Revisionsgerichts gewährt.

2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Septem-

ber 2002 wird aufgehoben.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Der Angeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, die Versäumung

der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht ver-

schuldet zu haben (§ 44 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der die

Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom

5. September 2002 war antragsgemäß aufzuheben, weil die Revisionsbe-

gründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen war.

Die somit zulässige Revision erweist sich aber aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2002 als un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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