BGH Beschluss vom 14.01.2003 – 5 StR 498/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003
beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf sei-
ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entschei-
dung des Revisionsgerichts gewährt.
2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Septem-
ber 2002 wird aufgehoben.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, die Versäumung
der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht ver-
schuldet zu haben (§ 44 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der die
Revision des Angeklagten verwerfende Beschluß des Landgerichts vom
5. September 2002 war antragsgemäß aufzuheben, weil die Revisionsbe-
gründung rechtzeitig bei Gericht eingegangen war.
Die somit zulässige Revision erweist sich aber aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2002 als un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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