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BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 5 StR 580/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 17. September 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 13 Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des

Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betref-

fend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Begründung des Tötungsvorsatzes (UA S. 24 f.) ist vor dem

Hintergrund des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbildes auch ohne Rücksicht

auf den Grad der Enthemmung des Angeklagten ersichtlich nicht zu bean-

standen.

2. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer

unrichtigen Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Prinzipiell hat

das Schwurgericht die Bestimmung nach Blutentnahmewert, Tatzeit und

festgestelltem Nachtrunk unter gebotener Berücksichtigung des dabei unter-

schiedlich anzuwendenden Zweifelssatzes zutreffend berechnet (vgl. BGH,

Beschluß vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93). Indes hat das Schwurge-

richt der Berechnung des abzuziehenden Nachtrunks versehentlich – trotz

sachverständiger Beratung – als Wert für die Alkoholmenge den des ermit-

telten Alkohol-Volumens (224 ml) ungekürzt zugrunde gelegt (UA S. 26) und

nicht zuvor die zur Ermittlung der maßgeblichen Gramm-Zahl gebotene Um-

rechnung durch Multiplikation des Volumenwertes mit einem Faktor von

rund 0,8 vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 14;

Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976 Seite 4 f.). Bei

zutreffender Berechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht

lediglich von 1,25 ‰, sondern von annähernd 2 ‰ in Betracht gekommen,

die zudem schon wegen der ähnlichen Alkoholisierung des Opfers (UA S. 12)

eher plausibel erscheint. Abgesehen von diesem Fehler hätte es sich auch

anbieten können, den vom Angeklagten selbst – nicht sehr präzise (vgl. UA

S. 14, 18) – angegebenen Nachtrunk von einer Flasche Goldbrand als mögli-

cherweise überhöht kritisch zu hinterfragen und eine Kontrollrechnung mit

eventuellen Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge vor Tatbegehung

(vgl. UA S. 17) zu versuchen.

Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-

det ein Vollrausch aus. Auch im Blick auf die festgestellten Persönlichkeits-

defizite des Angeklagten (UA S. 27) läßt sich indes eine erhebliche Vermin-

derung seines Hemmungsvermögens bei Tatbegehung

im Sinne des

§ 21 StGB nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner Alkoholisierung nicht

ausschließen, ebensowenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschie-

3. Der neue Tatrichter sollte zwar bei einer erneuten strafschärfenden

Berücksichtigung des naheliegend durch die dissoziale Persönlichkeit des

Angeklagten geprägten Nachtatverhaltens zurückhaltend sein, er wird aber

die zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Gesichtspunkte aus dem

– auch bei Bejahung des § 21 StGB, wenngleich nicht uneingeschränkt,

strafschärfend zu berücksichtigenden – massiven Tatbild und aus der Nähe

der Tat zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord (UA S. 31)

wiederum erheblich erschwerend zu berücksichtigen haben.

Auch über die Verhängung eventueller Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB

wird – ohne daß das Urteil insoweit für sich Anlaß zu durchgreifenden sach-

lichrechtlichen Bedenken gegeben hätte – erneut mit sachverständiger Hilfe

zu befinden sein (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei werden für § 63 StGB

auch die Grundsätze von BGHSt 44, 338 zu beachten sein. Ferner wird zur

Frage einer Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(vgl. BVerfGE 91, 1) auf die in BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4

und bei Tröndle/Fischer (aaO § 64 Rdn. 14 m. w. N.) genannten Argumente

hingewiesen.

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