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BGH Beschluß vom 14.01.2003 – 5 StR 580/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 17. September 2002 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 13 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betref-
fend ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Begründung des Tötungsvorsatzes (UA S. 24 f.) ist vor dem
Hintergrund des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbildes auch ohne Rücksicht
auf den Grad der Enthemmung des Angeklagten ersichtlich nicht zu bean-
standen.
2. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer
unrichtigen Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Prinzipiell hat
das Schwurgericht die Bestimmung nach Blutentnahmewert, Tatzeit und
festgestelltem Nachtrunk unter gebotener Berücksichtigung des dabei unter-
schiedlich anzuwendenden Zweifelssatzes zutreffend berechnet (vgl. BGH,
Beschluß vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93). Indes hat das Schwurge-
richt der Berechnung des abzuziehenden Nachtrunks versehentlich – trotz
sachverständiger Beratung – als Wert für die Alkoholmenge den des ermit-
telten Alkohol-Volumens (224 ml) ungekürzt zugrunde gelegt (UA S. 26) und
nicht zuvor die zur Ermittlung der maßgeblichen Gramm-Zahl gebotene Um-
rechnung durch Multiplikation des Volumenwertes mit einem Faktor von
rund 0,8 vorgenommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 14;
Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976 Seite 4 f.). Bei
zutreffender Berechnung wäre eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht
lediglich von 1,25 ‰, sondern von annähernd 2 ‰ in Betracht gekommen,
die zudem schon wegen der ähnlichen Alkoholisierung des Opfers (UA S. 12)
eher plausibel erscheint. Abgesehen von diesem Fehler hätte es sich auch
anbieten können, den vom Angeklagten selbst – nicht sehr präzise (vgl. UA
S. 14, 18) – angegebenen Nachtrunk von einer Flasche Goldbrand als mögli-
cherweise überhöht kritisch zu hinterfragen und eine Kontrollrechnung mit
eventuellen Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge vor Tatbegehung
(vgl. UA S. 17) zu versuchen.
Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-
det ein Vollrausch aus. Auch im Blick auf die festgestellten Persönlichkeits-
defizite des Angeklagten (UA S. 27) läßt sich indes eine erhebliche Vermin-
derung seines Hemmungsvermögens bei Tatbegehung
im Sinne des
§ 21 StGB nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner Alkoholisierung nicht
ausschließen, ebensowenig eine deshalb mögliche Strafrahmenverschie-
bung nach § 49 Abs. 1 StGB.
3. Der neue Tatrichter sollte zwar bei einer erneuten strafschärfenden
Berücksichtigung des naheliegend durch die dissoziale Persönlichkeit des
Angeklagten geprägten Nachtatverhaltens zurückhaltend sein, er wird aber
die zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Gesichtspunkte aus dem
– auch bei Bejahung des § 21 StGB, wenngleich nicht uneingeschränkt,
strafschärfend zu berücksichtigenden – massiven Tatbild und aus der Nähe
der Tat zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord (UA S. 31)
wiederum erheblich erschwerend zu berücksichtigen haben.
wird – ohne daß das Urteil insoweit für sich Anlaß zu durchgreifenden sach-
lichrechtlichen Bedenken gegeben hätte – erneut mit sachverständiger Hilfe
zu befinden sein (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei werden für § 63 StGB
auch die Grundsätze von BGHSt 44, 338 zu beachten sein. Ferner wird zur
Frage einer Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(vgl. BVerfGE 91, 1) auf die in BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4
und bei Tröndle/Fischer (aaO § 64 Rdn. 14 m. w. N.) genannten Argumente
hingewiesen.
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