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BGH Urteil vom 14.01.2003 – X ZR 189/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 14. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil des

2. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Französisch er-

teilten europäischen Patents 0 677 472 (Streitpatents), das beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer 694 00 574 geführt wird, am

25. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Pa-

tentanmeldung 9 404 544 vom 15. April 1994 angemeldet worden ist und eine

Endbearbeitungsmaschine für bedruckte Blätter betrifft. Es umfaßt 16 Patent-

ansprüche, von denen der erteilte Patentanspruch 1 in der deutschen Überset-

zung folgenden Wortlaut hat:

"Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die einzeln

und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschine wie etwa

einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopiermaschine angelie-

fert werden, und für das Anfertigen eines Heftes, eines kleinen Bu-

ches oder einer Broschüre aus diesen Bögen, wobei die Maschine

in Aufeinanderfolge umfaßt:

a) eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;

b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von der

Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;

c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bögen;

d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen;

e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen des

Stapels von ausgerichteten Bögen;

f) eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreßten

Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkantstellung;

und

g) eine Vorrichtung (22) zum Beleimen einer Seite des Stapels

und/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband."

Der erteilte Patentanspruch 14 hat in deutscher Übersetzung folgenden

Wortlaut:

"Vorrichtung zum Abbremsen von einzeln und in schneller Abfolge

aufgenommenen Bögen im Hinblick auf deren Aufstapeln bei einer

Maschine zur Endbearbeitung nach einem der vorhergehenden An-

sprüche, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Paar Rollen (36, 38)

umfaßt, zwischen die jeder Bogen bei seiner Aufnahme eintritt, wo-

bei eine der Rollen (38) von einem Motor mit gesteuerter Ge-

schwindigkeit angetrieben wird, insbesondere von einem Schritt-

motor (40), der so gesteuert ist, daß die Drehgeschwindigkeit der

Rollen der Vorschubbewegung der Bögen zu dem Zeitpunkt ihres

Eintretens zwischen die Rollen entspricht und auf einen Bruchteil

dieser Geschwindigkeit zu dem Zeitpunkt des Freigebens der Bö-

gen von den Rollen vermindert ist."

Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug

genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents

stelle

im Hinblick auf die europäischen Patentschriften 0 553 996 und

0 013 476, die US-Patentschrift 3 669 442, die deutschen Offenlegungsschriften

24 58 148 und 26 31 115 sowie die US-Patentschriften 3 807 723 und

4 828 645 keine patentfähige Erfindung dar.

Die Beklagte hat das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag, auf den sich die bisherigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 16

zurückbeziehen sollen, verteidigt und den Patentanspruch 6 fallengelassen.

Hilfsweise hat sie das Streitpatent im Umfang der in der mündlichen Verhand-

lung vor dem Bundespatentgericht überreichten Hilfsanträge 1 und 2 verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abänderung dieses Urteils. Im

Berufungsverfahren hat sie das Streitpatent zuletzt in erster Linie mit Patentan-

spruch 1 in folgender Fassung (Abweichungen gegenüber dem Patentan-

spruch 1 in der erteilten Fassung sind kursiv gesetzt) sowie der sich darauf

rückbeziehenden erteilten Patentansprüche 2 bis 4, 7 sowie 10 bis 16 verteidigt:

"1. Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-

zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschine

wie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma-

schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,

eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,

wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-

ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:

a) eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;

b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von

der Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;

c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-

gen;

d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-

gen;

e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen

des Stapels von ausgerichteten Bögen

e1) zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);

f)

eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-

ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-

stellung;

f1) wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil der

Vorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-

hung zusammengepreßt hält;

f2) ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapel

nach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten Paares

Klemmbacken aufnimmt;

f3) wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontale

Drehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, aus

der der Stapel aus Bögen kommt;

g) eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapels

und/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; und

h) wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil eines

Wagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellung

zu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegung

ist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapel

kommt."

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit Patentanspruch 1

in folgender Fassung (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstri-

chen) sowie den sich darauf rückbeziehenden erteilten Patentansprüchen 2, 4,

7 sowie 10 bis 16:

"1. Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-

zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschine

wie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma-

schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,

eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,

wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-

ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:

a) eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;

b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von

der Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;

c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-

gen;

d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-

gen;

d1) mit einem Anschlag (48) zum frontalen Geradestoßen des

Stapels in der Station (16) zum Aufstapeln;

d2) wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durchgang

des Stapels auf einem Tisch zu ermöglichen, der ein Paar

von zueinander parallelen Längsschlitzen für den Durch-

gang von Mitnehmern (56) zum Antreiben des Stapels auf-

weist;

e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen

des Stapels von ausgerichteten Bögen;

e1) zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);

f)

eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-

ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-

stellung;

f1) wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil der

Vorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-

hung zusammengepreßt hält;

f2) ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapel

nach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten Paares

Klemmbacken aufnimmt;

f3) wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontale

Drehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, aus

der der Stapel aus Bögen kommt;

g) eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapels

und/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; und

h) wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil eines

Wagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellung

zu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegung

ist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapel

kommt."

Weiter hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in

folgender Fassung (Abweichungen gegenüber dem ersten Hilfsantrag sind fett

gesetzt) und den sich darauf rückbeziehenden erteilten Patentansprüchen 2, 4,

7 sowie 10 bis 16:

"1. Maschine zur Endbearbeitung von bedruckten Bögen, die ein-

zeln und in schneller Abfolge von einer Reproduziermaschine

wie etwa einer Druckmaschine (10) oder einer Fotokopierma-

schine angeliefert werden, und für das Anfertigen eines Heftes,

eines kleinen Buches oder einer Broschüre aus diesen Bögen,

wobei die Maschine in Aufeinanderfolge entlang einer kontinu-

ierlichen Fertigungsstraße umfaßt:

a) eine Station (12) zum Aufnehmen der angelieferten Bögen;

b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von

der Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;

c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bö-

gen;

d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bö-

gen;

d1) mit einem Anschlag (48) zum frontalen Geradestoßen des

Stapels in der Station (16) zum Aufstapeln;

d2) wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durchgang

des Stapels auf einem Tisch zu ermöglichen, der ein Paar

von zueinander parallelen Längsschlitzen für den Durch-

gang von Mitnehmern (56) zum Antreiben des Stapels auf-

weist;

e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen

des Stapels von ausgerichteten Bögen;

e1) zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);

f)

eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreß-

ten Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkant-

stellung;

f1) wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil der

Vorrichtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Dre-

hung zusammengepreßt hält;

f2) ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welche den Stapel

nach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten Paares

Klemmbacken aufnimmt;

f3) wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontale

Drehachse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, aus

der der Stapel aus Bögen kommt;

g) eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapels

und/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband; und

h) wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil eines

Wagens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellung

zu der Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegung

ist, die senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapel

kommt.

h1) wobei der Stapel bei der Überführung in Hochkantstel-

lung zu der Station zum Beleimen an einer Fräseinheit

(78) vorbeiläuft, um das Anhaften des Klebstoffs zu er-

leichtern."

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die

Klage abzuweisen, soweit sich diese gegen das Streitpatent in seiner vertei-

digten Fassung richtet.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist er-

gänzend zu ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag auf das japanische Ge-

brauchsmuster 58-26138.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C. H. ,

Fachgebiet Druckmaschinen und ... , eingeholt,

das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert

hat.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Gegenstand des Streit-

patents in seiner im Berufungsverfahren verteidigten Fassung beruht nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Es ist daher für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären (Art. 56, 138 Abs. 1 EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG).

I. 1. Gegenstand des Streitpatents ist eine Maschine zur Endbearbeitung

von bedruckten Bögen, mit der die von einer Druckmaschine oder einem Foto-

kopiergerät angelieferten bedruckten Bögen zu Heften, kleinen Büchern oder

Broschüren gebunden werden (deutsche Übersetzung der Beschreibung S. 1,

erster Absatz).

Derartige Endbearbeitungsmaschinen werden, wie der gerichtliche

Sachverständige in seinem Gutachten (Seite 5 f.) dargelegt und in der mündli-

chen Verhandlung näher erläutert hat, nicht herkömmlichen Offset-, Buch- oder

Flexodruckmaschinen nachgeordnet, bei denen die Bögen nach dem Druckvor-

gang in das gewünschte Format durch Falzen und Schneiden unterteilt und in

eine dem jeweiligen Buch entsprechende Seitenreihenfolge umsortiert werden.

Vielmehr werden derartige Endbearbeitungsmaschinen im Zusammenhang mit

digitalen Druckmaschinen eingesetzt, die nacheinander Seite um Seite einer

Datei beliebiger Länge in einer dem jeweiligen Buch entsprechenden Reihen-

folge ausdrucken und die bedruckten Bögen in einer dem Drucker eigenen Ab-

lage auslegen, von der aus sie aufgenommen und zu einem Bindeerzeugnis

zusammengefaßt werden. Maschinen dieser Art bestehen aus einem Verbund

von EDV-Gerät, digitaler Druckmaschine und Maschine zur Endbearbeitung

und sind geeignet, aus einem Computer-Datensatz unmittelbar ein fertiges Bin-

deerzeugnis herzustellen. In diesem Sinne wird in der Beschreibung des Streit-

patents darauf hingewiesen, daß moderne Druckmaschinen in der Lage sind,

seitenweise Reproduktionen in einer sehr schnellen Abfolge herzustellen und

anstatt in einem Arbeitszyklus immer dieselbe Seite zu reproduzieren nachein-

ander komplette Sätze der Seiten eines Werkes zu drucken, die dann zu einem

Buch oder einer Broschüre weiterverarbeitet werden (deutsche Übersetzung

S. 1, zweiter Absatz).

2. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren am Prioritätstag be-

reits einige Maschinen erhältlich, die derartige Stapel bedruckter Bögen zu

Heften und dergleichen verarbeiten. Sie umfassen eine Station zum Beleimen

und zum Einbinden, in der ein Stapel aus Bögen zuerst an einer Seite beleimt

wird, indem er an einer sich drehenden Rolle vorbeigeführt wird, die teilweise in

einen flüssigen Klebstoff eingetaucht ist. Dann wird der Einband auf die be-

leimte Seite des Stapels aufgebracht und um den Stapel herumgebogen. Als

nachteilig an derartigen Maschinen nennt die Beschreibung des Streitpatents,

daß die Bögen in einem Stapel Ungleichmäßigkeiten aufweisen können, so daß

man zum Erhalten von genau ausgerichteten Rändern beim fertigen Produkt

gezwungen ist, die Stapel oder das fertige Produkt zu beschneiden, weshalb

dieses nicht mehr die Abmessungen hat, die die Bögen beim Austreten aus der

Druckmaschine aufweisen. Weiterhin beanstandet es die Beschreibung des

Streitpatents, daß bei derartigen Endbearbeitungsmaschinen die Stapel manu-

ell in die Endbearbeitungsmaschine eingesetzt werden, was nicht nur ein vor-

hergehendes Zusammentragen der aus der Druckmaschine austretenden Bö-

gen zu Stapeln voraussetzt, sondern auch einen Eingriff des Menschen für den

Transport jedes zusammengetragenen Stapels zu der Maschine zur Endbear-

beitung erforderlich macht (deutsche Übersetzung S. 1, letzter Absatz).

Weiter war es den Angaben der Beschreibung des Streitpatents zufolge

am Prioritätstag aus der am 30. Oktober 1991 veröffentlichten europäischen

Patentanmeldung 0 453 743 bekannt, bei einer Maschine zur Endbearbeitung

die Stapel aus Bögen, die durch ein Paar von Klemmbacken in einer Hochkant-

stellung gehalten werden, nacheinander über eine Station zum Aufnehmen der

Bögen sowie Stationen zum Fräsen, Glätten und Beleimen einer Seite des Sta-

pels schließlich zu einer Station zum Einbinden des Stapels in einen Einband

zu führen. Bei dieser Maschine sind, um die aufeinanderfolgenden Bearbei-

tungsschritte zu erleichtern, Mittel vorgesehen, um die verschiedenen Arbeits-

ebenen bezüglich der Verstellebene der Klemmbacken zu positionieren.

3. Demgegenüber verfolgt das Streitpatent das Ziel, die genannten

Nachteile der bereits erhältlichen Maschinen zu vermeiden und eine kontinuier-

liche und vollständig automatisch arbeitende Fertigungsstraße von der Repro-

duktionsmaschine zu einer Endstation zu erhalten (deutsche Übersetzung, S. 2,

Zeilen 21, 22; Zeilen 35 - 37).

4. Hierzu sind der Beschreibung des Streitpatents zufolge in Aufeinan-

derfolge eine Station zum Aufnehmen der von der Druckmaschine gelieferten

Bögen, eine Vorrichtung zum kontrollierten Abbremsen der von der Station zum

Aufnehmen aufgenommenen Bögen, eine Station zum Flachstapeln der abge-

bremsten Bögen, Mittel zum Ausrichten der gestapelten Bögen, eine Vorrich-

tung zum Zusammenpressen des Stapels aus ausgerichteten Bögen, eine Vor-

richtung zum Drehen des zusammengepreßten Stapels aus einer flachen Stel-

lung in eine Hochkantstellung und eine Vorrichtung zum Beleimen einer Seite

des Stapels und/oder zum Einbringen des Stapels in einen Einband vorgesehen

(deutsche Übersetzung S. 2, letzter Absatz). Nach dem Patentanspruch 1 des

Streitpatents in seiner im Berufungsverfahren dem Hauptantrag zufolge vertei-

digten Fassung wird das technische Problem durch eine Endbearbeitungsma-

schine mit folgenden Merkmalen gelöst:

Die Maschine umfaßt in Aufeinanderfolge entlang einer kontinuierlichen

Fertigungsstraße

a) eine Station (12) zum Aufnehmen der aus einer Reproduzier-

maschine angelieferten Bögen;

b) eine Vorrichtung (14) zum kontrollierten Abbremsen der von der

Station (12) zum Aufnehmen aufgenommenen Bögen;

c) eine Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten Bögen;

d) Mittel (48, 52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen;

e) eine Vorrichtung (64, 66, 68, 70) zum Zusammenpressen des

Stapels von ausgerichteten Bögen

e1) zwischen einem ersten Paar von Klemmbacken (64, 66);

f) eine Vorrichtung (20) zum Drehen des zusammengepreßten

Stapels aus einer flachen Stellung in eine Hochkantstellung;

f1) wobei das erste Paar Klemmbacken (64, 66) ein Teil der Vor-

richtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Drehung zu-

sammengepreßt hält;

f2) ein zweites Paar Klemmbacken (68, 70), welches den Stapel

nach seiner Drehung und vor dem Lösen des ersten Paares

Klemmbacken aufnimmt;

f3) wobei die Vorrichtung (20) zum Drehen eine horizontale Dreh-

achse (A) aufweist, die quer zu der Richtung ist, aus der der

Stapel aus Bögen kommt;

g) eine Vorrichtung (20) zum Beleimen einer Seite des Stapels

und/oder zum Einbinden des Stapels in einen Einband;

h) wobei das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) Teil eines Wa-

gens zum Überführen des Stapels in Hochkantstellung zu der

Station zum Beleimen mit einer Vorschubbewegung ist, die

senkrecht zu der Richtung ist, aus der der Stapel kommt.

II. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Patentan-

spruchs 1 nach dem Hauptantrag wie in der Fassung nach den Hilfsanträgen

begegnet keinen Bedenken, da das Streitpatent hierdurch auf Ausführungsfor-

men beschränkt wird, die sowohl in der ursprünglichen Unterlage als auch in

der Beschreibung als zum Gegenstand des Streitpatents gehörend offenbart

sind. Dies hat der gerichtliche Sachverständige im einzelnen und überzeugend

dem Senat bestätigt; von der Zulässigkeit der Änderungen geht im übrigen auch

die Klägerin aus.

1. Aus der Beschreibung des Streitpatents (deutsche Übersetzung S. 2,

Zeilen 35-37) ersieht der Fachmann, bei dem es sich nach dem Gutachten des

gerichtlichen Sachverständigen um einen Ingenieur mit Hochschul- oder Fach-

hochschulausbildung oder um einen Techniker, jeweils mit mehrjähriger Erfah-

rung in der Entwicklung von Maschinen zur Papierverarbeitung, handelt, daß es

sich bei der Endbearbeitungsmaschine nach dem Streitpatent um eine kontinu-

ierlich und vollständig automatisch arbeitende Fertigungsstraße im Anschluß an

eine Druckmaschine handelt. Die Fertigungsstraße setzt sich aus einer Abfolge

von Stationen, Vorrichtungen und dergleichen zusammen, die aus den Merk-

malen a) bis g) in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 besteht. Die

Merkmale e1) sowie f2) entsprechen dem Patentanspruch 5 des Streitpatents in

der erteilten Fassung. Die Merkmale f3) und h) entsprechen dem Patentan-

spruch 6 des Streitpatents in der erteilten Fassung. Dabei ersieht der Fach-

mann aus der Angabe der Beschreibung (deutsche Übersetzung S. 8, letzter

Absatz Zeile 27), wonach die Rotationsachse (A) der Dreheinheit nicht nur hori-

zontal, sondern auch senkrecht zur Vorschubbewegung des Stapels aus Bögen

ist, daß der Stapel in der Vorrichtung 20 so in eine aufgerichtete Stellung ge-

dreht wird, daß er nach diesem Vorgang mit seiner Breitseite quer zur bisheri-

gen Vorschubrichtung steht (Hochkantstellung infolge einer Drehung um 90°)

und aus dieser Stellung quer zur bisherigen Vorschubrichtung entnommen und

weitertransportiert werden kann. Zwar heißt es bezüglich dieses Weitertrans-

ports in der Beschreibung (deutsche Übersetzung S. 8, Zeilen 33-34), daß der

Stapel aus Bögen in dieser Stellung zu der Einbandstation 22 überführt wird, "in

der" der Stapel von einem zweiten Paar Klemmbacken (68, 70) aufgenommen

wird; daraus könnte zu schließen sein, daß die Übergabe des Stapels be-

druckter Bögen an das zweite Paar Klemmbacken erst in der Einbandstation

erfolgt. Im unmittelbaren Anschluß an diese Angabe erfährt der Fachmann

aber, daß die Klemmbackenpaare 64, 66 und 68, 70 in der Weise funktional

zusammenwirken, daß die Klemmbacken 64, 66 erst nach dem Angreifen der

Klemmbacken 68, 70 gelöst werden, um die Vorschubbewegung nach dem

Drehen des Stapels in senkrechter Richtung und damit quer zur Vorschubbe-

wegung in den Einheiten 12 bis 20 zu ermöglichen (Beschreibung deutsche

Übersetzung S. 8, Zeilen 34 - 38). Daraus ersieht der Fachmann, daß sich das

Eingreifen der Klemmbackenpaare nach dem Drehen des Stapels überlappt

und das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) den Stapel nach seiner Drehung

und vor dem Lösen des ersten Paares Klemmbacken aufnehmen muß. Die

Übergabe des Stapels erfolgt also in der Drehstation, weil nur hier die Klemm-

backen in einer Weise zusammenwirken können, die die Übergabe und den

Weitertransport des Stapels zur Einbandstation ermöglicht (Merkmal f2 des

Patentanspruchs 1 in seiner zuletzt verteidigten Fassung).

Schließlich ersieht der Fachmann aus der Beschreibung (deutsche Über-

setzung S. 8, Zeile 38, S. 9), daß das zweite Paar Klemmbacken (68, 70) an

einem bewegbaren Wagen angebracht ist, der den Stapel bedruckter Bögen

von der Drehvorrichtung über einen Rütteltisch in die Station zum Beleimen und

Einbinden der bedruckten Bögen führt. Dabei sieht der Fachmann aus dem

Umstand, daß sich der Stapel nach seiner Drehung um 90° in Hochkantstellung

befindet, daß die sich anschließende Vorschubbewegung senkrecht zu der

Richtung verläuft, aus der der Stapel kommt, weil das zweite Paar Klemmbak-

ken den Stapel in dieser Stellung ergreift und zur Beleimungsstation weiter-

transportiert (Merkmal h).

2. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent auch in der Fassung der Hilfs-

anträge in zulässiger Weise. Das Merkmal d1 des ersten Hilfsantrags ist aus

Anspruch 3 des Streitpatents in der erteilten Fassung, das Merkmal d2 des er-

sten Hilfsantrags ist aus den Patentansprüchen 7 bis 9 des Streitpatents in der

erteilten Fassung übernommen. Aus der Beschreibung des Streitpatents (deut-

sche Übersetzung S. 9, zweiter Absatz) ersieht der Fachmann, daß er den Satz

Bögen nach dessen Ausrichtung auf einem Rütteltisch und vor seiner Belei-

mung an einer Fräseinheit vorbeilaufen lassen kann, um durch Fräsen der zu

beleimenden Seite des Stapels ein Anhaften des Klebstoffs zu erleichtern.

III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner nach dem Haupt-

antrag verteidigten Fassung ist neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine

Endbearbeitungsmaschine mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstands.

1. Zwar offenbart die US-Patentschrift 4 828 645 dem Fachmann eine

Endbearbeitungsmaschine, mit der bedruckte Bögen aus einer Druckmaschine

aufgenommen, zu einem flach liegenden Stapel gesammelt, ausgerichtet und

der Stapel so verschwenkt wird, daß die zu bindende Stapelkante nach unten

weist. Danach werden der Stapel bedruckter Bögen in Hochkantstellung ausge-

richtet, der Buchrücken verleimt und nach dem Aufbringen des Einbands ein

Buch oder dergleichen als fertiges Produkt ausgegeben. Die Druckschrift offen-

bart dem Fachmann mithin eine Endbearbeitungsmaschine, die wie der Gegen-

stand des Streitpatents in verschiedenen aufeinander folgenden Modulen ein

Buch oder dergleichen entlang einer Fertigungsstraße herzustellen in der Lage

ist. Dabei offenbart die Druckschrift dem Fachmann auch die Anordnung einer

Vorrichtung in der Endbearbeitungsmaschine, mit deren Hilfe der Stapel be-

druckter Bögen in einer Kippvorrichtung zusammengepreßt und in einer Weise

gekippt (gedreht) wird, die sie für den Bindevorgang aus einer flachen in eine

Hochkantstellung (Merkmal f des Streitpatents) überführt (US-Patentschrift

4 828 645, deutsche Übersetzung S. 14, Zeilen 17 - 21). Mit Hilfe dieser Vor-

richtung wird der Satz bedruckter Bögen aus der horizontalen in eine vertikale

Stellung verschwenkt und damit quer und senkrecht zu der Richtung, aus der

der Stapel kommt, gedreht (Merkmal f3 des Streitpatents). Der Gegenstand des

Streitpatents unterscheidet sich von der in dieser Druckschrift offenbarten End-

bearbeitungsmaschine jedoch dadurch, daß der Stapel bedruckter Bögen wäh-

rend der Schwenkbewegungen nur von einem Paar Klemmen (143) gehalten

und zur Beleimung einer Beleimungsstation zugeführt wird, die unter der Dreh-

vorrichtung angeordnet ist, während beim Gegenstand des Streitpatents der

Stapel bedruckter Bögen in der Drehstation von einem ersten Paar Klemmbak-

ken an ein zweites Paar Klemmbacken weitergegeben und von dem zweiten

Paar Klemmbacken nach dem Verschwenken in eine Hochkantstellung an eine

in gleicher Ebene mit den sonstigen Vorrichtungen liegende Beleimungsstation

weitertransportiert wird. Nach der US-Patentschrift 4 828 645 wird das fertige

Produkt durch eine Greifvorrichtung aus der Kippeinrichtung entnommen, wäh-

rend nach dem Gegenstand des Streitpatents der Stapel bedruckter Bögen aus

der Drehstation entnommen wird, um ihn einer Vorrichtung zum Beleimen

und/oder Einbinden zuzuführen, in der das Produkt nach Verlassen der Dreh-

station fertiggestellt wird.

Auch die europäische Patentschrift 0 553 996 betrifft eine als modulare

Bindevorrichtung bezeichnete Endbearbeitungsmaschine, die bedruckte Bögen

aus einer Druckmaschine aufnimmt, zu Stapeln zusammenstellt, ausrichtet und

nach Verschwenken einer Beleimungsstation zuführt, in der die Stapel nach der

Beleimung mit einem Einband versehen und danach als fertig gebundenes Pro-

dukt ausgegeben werden. Die Druckschrift erwähnt im Unterschied zum Ge-

genstand nach dem Streitpatent aber keine Vorrichtung zum Ausrichten der

Bögen während oder nach der Aufnahme der Bögen aus der Druckmaschine

und entspricht im übrigen hinsichtlich der Anordnung der Vorrichtungen, die den

Stapel bedruckter Bogen der Beleimungsstation zuführen, der US-Patentschrift

4 828 645, so daß der Gegenstand des Streitpatents auch gegenüber dieser

Druckschrift aus den genannten Gründen neu ist.

2. Die europäische Patentschrift 0 013 476 betrifft keine Endbearbei-

tungsmaschine, mit der bedruckte Bögen aus einer Druckmaschine aufgenom-

men und zu einem fertigen Produkt gebunden aus der Entbearbeitungsmaschi-

ne abgegeben werden, sondern lediglich ein Verfahren und eine Vorrichtung

zum Verlangsamen von durch schnellaufende Fördereinrichtungen transpor-

tierten Bögen vor deren Ablage auf stationären Tischen oder langsam laufen-

den Fördereinrichtungen. Sie offenbart daher lediglich eine Station (Vorrichtung,

Mittel), wie sie in einer Endbearbeitungsmaschine für bedruckte Bögen im Sin-

ne des Streitpatents eingesetzt werden können. Gleiches gilt für die US-

Patentschrift 4 484 850. Sie stellt zwar eine Buchbindemaschine dar. Diese

dient aber nicht der Endbearbeitung bedruckter Bögen, die von einer Druckma-

schine in der für die Buchform benötigten Reihenfolge ausgegeben werden; die

Vorrichtung nach dieser Druckschrift setzt vielmehr voraus, daß die zu binden-

den Bögen, nachdem sie gedruckt worden sind, in einem ersten Arbeitsschritt

zu buchmäßigen Stapeln zusammengestellt worden sind. Sodann werden sie in

die Klemmvorrichtung nach der US-Patentschrift 4 484 850 eingesetzt, die zu

beleimende Kante wird gefräst, beleimt und mit dem Umschlag versehen aus-

gegeben. Die Druckschrift offenbart dem Fachmann mithin keine kontinuierlich

das Endprodukt von der Aufnahme der einzelnen bedruckten Bögen bis zur

Ausgabe des fertigen Produkts herstellende Endbearbeitungsmaschine, son-

dern lediglich eine Beleimungs- und Bindestation im Sinne des Streitpatents.

Die US-Patentschriften 3 669 442 und 3 807 723 befassen sich nicht mit

Endbearbeitungsmaschinen im Sinne des Streitpatents, sondern betreffen Kol-

lationierer, die aus mehreren Stapeln von durch herkömmliche Druckmaschinen

jeweils gleich bedruckten Bögen Stapel bedruckter Seiten so zusammentragen,

daß sie zu einem Buch geheftet oder gebunden werden können. Das japani-

sche Gebrauchsmuster 58-26138 betrifft eine Vorrichtung zum Heften und Fal-

zen von bedruckten Bögen, nicht dagegen eine Endbearbeitungsmaschine im

Sinne des Streitpatents.

IV. Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt jedoch die Patentfähigkeit,

weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

1. Der Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 1 in der mit

dem Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht schon deswegen auf erfin-

derischer Tätigkeit, weil, wie die Beklagte geltend gemacht hat, verschiedene

Module zur Ausführung von Arbeitsschritten, die zur Endbearbeitung erforder-

lich sind, in Aufeinanderfolge entlang einer kontinuierlich arbeitenden Ferti-

gungsstraße angeordnet sind. Eine derartige Anordnung verschiedener zur

Endbearbeitung erforderlicher Module und Vorrichtungen in ihrer Aufeinander-

folge war am Prioritätstag des Streitpatents dem Fachmann bereits durch die

US-Patentschrift 4 828 645 und die europäische Patentschrift 0 553 996 nahe-

gelegt.

2. Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat auch davon überzeugt,

daß es keiner erfinderischer Tätigkeit bedurfte, eine kontinuierlich arbeitende,

aus mehreren Modulen bestehende Fertigungsstraße zur Endbearbeitung be-

druckter Bögen mit einer Vorrichtung zum Drehen eines flach angelieferten

Stapels in eine Hochkantstellung auszustatten, in der zwei Paare von Klemm-

backen so zusammenwirken, daß das erste Paar Klemmbacken Teil der Vor-

richtung zum Drehen ist und den Stapel bei seiner Drehung zusammenpreßt,

während das zweite Paar Klemmbacken den Stapel nach seiner Drehung und

vor dem Lösen des ersten Paares Klemmbacken aufnimmt und quer zu der

Richtung, aus der der Stapel bedruckter Bögen kommt, zu einer Beleimungs-

und/oder Einbandstation weitertransportiert.

Aus der US-Patentschrift 4 828 645 war dem Fachmann am Prioritätstag

bekannt, daß der zu bindende Stapel bedruckter Bögen der Beleimungsstation

durch Verdrehen in einer Hochkantstellung zugeführt werden kann, um die

Stirnseite des Stapels mit Klebstoff zu versehen. Als Mittel zur Ausführung einer

solchen Drehbewegung offenbart die Druckschrift eine ebene Aufnahmefläche

(136 in Fig. 4), auf der der Stapel bedruckter Bögen mittels Klemmen (143)

festgehalten wird (Beschreibung, deutsche Übersetzung S. 14, 2. Abs.). Wie

der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage

des Senats im einzelnen dargelegt hat, erkennt der Fachmann in den Klemmen

(143) der Druckschrift die Verwendung von Klemmbacken (64, 66) im Sinne des

Streitpatents, die den Stapel bedruckter Bögen während des Vorgangs des

Drehens in einer Hochkantstellung zusammengepreßt hält, um die Beleimung

seiner Stirnseite zu ermöglichen.

Zwar bezieht sich die US-Patentschrift 4 828 645 in erster Linie auf das

Binden des Stapels mittels Klebstoffs in Form von Klebestreifen; sie weist den

Fachmann im Rahmen der Erörterung des Stands der Technik aber darauf hin,

daß das Verkleben der Bögen mittels flüssigen Klebstoffs erfolgen kann und

daß die Beleimung nicht nur in der Weise möglich ist, daß der Leim auf den

Buchrücken eines sich bewegenden Stapels bedruckter Bögen aufgebracht

wird, sondern auch so, daß ein Behälter mit einem darin befindlichen Vorrat von

Klebstoff entlang des Buchrückens bewegt wird (Beschreibung, deutsche Über-

setzung Seite 2). Hierbei handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige

in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, um am Prioritätstag des Streitpa-

tents dem Fachmann seit langem geläufige Verfahren, deren Anwendung und

damit die Anordnung der zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorrichtungen von

den Kundengegebenheiten abhängt. Während eine Büromaschine, wie sie in

der US-Patentschrift 4 828 645 beschrieben ist, eine kompakte Bauweise erfor-

dert, können Produktionsmaschinen nach Art des Streitpatents je nach den

Kundengegebenheiten weniger kompakt ausgelegt werden und erlauben es

insbesondere, die Beleimungsstation nicht nur unter der Drehstation anzuord-

nen, sondern dieser auch räumlich nachzuordnen. Dabei bestanden nach den

eingehenden und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen in der mündlichen Verhandlung am Prioritätstag des Streitpatents für

den Fachmann keinerlei Schwierigkeiten, eine Büromaschine der in der US-

Patentschrift 4 828 645 beschriebenen Art mit einer Beleimungsstation auszu-

statten, in der die Beleimung des Buchrückens mit flüssigem Klebstoff derart

erfolgt, daß entweder die Stirnseite des Stapels bedruckter und in Hochkant-

stellung gedrehter Bögen über eine feststehende Beleimungsvorrichtung hin-

weg oder die feststehende Beleimungsvorrichtung unter dem feststehenden

Stapel bedruckter Bögen entlang geführt wird. Die konstruktiven Mittel dazu

gehörten am Prioritätstag des Streitpatents zum gängigen fachlichen Können

eines Konstrukteurs für Papierbearbeitungsmaschinen. Wie der gerichtliche

Sachverständige klargestellt hat, geht der Fachmann bei der Anordnung der

Beleimungsvorrichtung insbesondere davon aus, daß die Beleimung entlang

des Buchrückens und nicht senkrecht zu ihm zu erfolgen hat, um eine hinrei-

chende Beleimung sicherzustellen, so daß die Bewegungsrichtung des Belei-

mungsvorgangs nach dem Drehen des Stapels in Hochkantstellung senkrecht

zur bisherigen Bewegungsrichtung des Stapels zu erfolgen hat (Merkmal h teil-

weise), wenn eine weitere Drehung des Stapels vor dem Beleimen vermieden

werden soll. Schon zur Vermeidung von Verschmutzungen wird er dabei eine

Lösung bevorzugen, bei der der Leimauftrag von unten erfolgt.

Auf eingehendes Befragen hat der gerichtliche Sachverständige weiter

im einzelnen und zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß der Fachmann

am Prioritätstag nicht nur die konstruktiven Mittel zur Hand hatte, um entweder

den Stapel bedruckter Bögen nach seiner Drehung über die Beleimungsvor-

richtung zu führen oder die Beleimungsvorrichtung über entlang der Stirnseite

des feststehenden Stapels bedruckter Bögen zu führen, und die entsprechen-

den Konstruktionen ohne Schwierigkeiten ausführen konnte, sondern daß der

Fachmann am Prioritätstag auch keine Präferenz für die eine oder andere Lö-

sung hatte, sie vielmehr als gleichwertige Alternativen in Betracht zog. Nach

den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen war dem

Fachmann darüber hinaus klar, daß die Anordnung der Beleimungsstation in

einer Ebene mit den anderen Stationen und nicht wie nach der US-Patentschrift

4 828 645 unter der Drehstation die wesentlich einfachere Lösung ist. Dem

Fachmann war daher nahegelegt, die Beleimungsstation der Drehstation nach-

zuordnen und in einer Ebene mit den sonstigen Stationen und Vorrichtungen

einer kontinuierlich arbeitenden Fertigungsstraße anzuordnen und das erst

nach dem Durchlaufen der Drehstation und der dieser in der Ebene nachgeord-

neten Beleimungs- und/oder Einbandstation fertige Produkt abzulegen.

Die dadurch bedingte Änderung in der Richtung der Vorschubbewegung

nach dem Drehvorgang erfordert zwar eine Übergabe des Stapels bedruckter

Bögen von den Vorrichtungen, die den Stapel in seiner ausgerichteten Form in

der Drehvorrichtung festhalten, an Vorrichtungen, die den Stapel in dieser aus-

gerichteten Form der Drehvorrichtung entnehmen und zur Beleimungsstation

weitertransportieren. Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand nach dem

Patentanspruch 1 des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen von der in

der US-Patentschrift 4 828 645 offenbarten Drehvorrichtung, da diese den Sta-

pel bedruckter Bogen mittels lediglich eines Paares Klemmbacken beim

Schwenkvorgang zusammenpreßt, der Beleimungsvorrichtung vertikal zuführt

und das nach der Beleimung fertige Produkt erneut der Drehvorrichtung zuführt

und aus dieser ausgibt. Wie der gerichtliche Sachverständige aber im einzelnen

und überzeugend dargelegt hat, ist der Fachmann am Prioritätstag des Streit-

patents als selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Stapel bedruckter

Bögen bei dessen Übernahme durch Klemmvorrichtungen zum Zweck der Po-

sitionierung des senkrecht stehenden Stapels zum Beleimen sauber ausge-

richtet ist und daß gegebenenfalls dem Beleimen eine Station oder Vorrichtun-

gen zum Feinausrichten des Stapels vorzuschalten sind. Ihm war deshalb am

Prioritätstag ohne weiteres ersichtlich, daß bei einer räumlichen Nachordnung

der Beleimungsstation in der Ebene der Vorschubbewegung der Weitertrans-

port des ausgerichteten Stapels von der Drehstation zur Beleimungsstation

entweder durch eine Transportbewegung in der Kippvorrichtung oder durch ei-

ne überlappende Übergabe des Stapels an weitere Klemmittel so zu erfolgen

hat, daß der Stapel in seiner ausgerichteten Form von der Drehstation zur Be-

leimungsstation weitertransportiert wird. Die vom Streitpatent dafür bean-

spruchten Mittel, nämlich das überlappende Zusammenwirken eines ersten

Paares von Klemmbacken, die den ausgerichteten Stapel wie in der US-

Patentschrift 4 828 645 während des Drehvorgangs zusammengepreßt halten,

mit einem zweiten Paar Klemmbacken, die den Stapel in seiner vom ersten

Paar Klemmbacken gesicherten Ausrichtung übernehmen und zur Beleimungs-

station führen, gehörten zum konstruktiven Können des Fachmanns am Priori-

tätstag. Beide Lösungen waren für den Fachmann nach den überzeugenden

Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zumindest gleichwertig. Ent-

gegen der Auffassung der Beklagten ist daher nach den überzeugenden Aus-

führungen des gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, daß die von

der Beklagten als Übergabestation bezeichnete Drehvorrichtung in ihrem über-

lappenden Zusammenwirken mit den Klemmbacken, die den ausgerichteten

Stapel bedruckter Bögen während der Drehung, bei seiner Übergabe an das

zweite Paar Klemmbacken und seinem Weitertransport zur und über die Belei-

mungsstation hinweg zur Ausgabe ausgerichtet halten, nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht.

3. Nichts anderes ergibt sich aus der Zusammenschau sämtlicher Kom-

binationsmerkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Streitpatents

in seiner mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung.

Bereits aus der US-Patentschrift 4 828 645 ist bekannt, die bedruckten

Bögen der Endbearbeitungsmaschine über motorgetriebene Walzen sowie über

Rollen so zuzuführen, daß sie in Behältern (112, 114, 116 Fig. 2) flach gestapelt

werden. Der Fachmann ersieht daraus, daß eine Endbearbeitungsmaschine

nach Art dieser Druckschrift wie nach Art des Streitpatents eine Station zum

Aufnehmen der von der Druckmaschine angelieferten bedruckten Bögen auf-

weisen kann (Merkmal a des Patentanspruchs des Streitpatents).

Aus der europäischen Patentschrift 0 013 476 sind ein Verfahren und ei-

ne Vorrichtung zum Verlangsamen von durch schnellaufende Fördereinrichtun-

gen transportierten Bögen vor der Ablage auf stationären Tischen oder lang-

samlaufenden Fördereinrichtungen bekannt, die der Fachmann, wenn sich dies

als erforderlich erweist, in eine Endbearbeitungsmaschine der mit dem Streit-

patent beanspruchten Art integrieren kann, wobei dem Fachmann nach den

überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die kon-

struktiven Mittel dazu ohne weiteres zur Verfügung standen.

Aus der Beschreibung der US-Patentschrift 4 828 645 (deutsche Über-

setzung S. 13, Zeilen 17-18) entnimmt der Fachmann ferner, daß die bedruck-

ten Bögen in den Behältern (112, 114, 116) nicht nur flachgestapelt werden

(Merkmal 3 des Patentanspruchs des Streitpatents), sondern auch in ihrer Lage

genau eingestellt werden. Die Station zum Flachstapeln weist damit Mittel zum

Ausrichten der gestapelten Bögen auf (Merkmal d des Patentanspruchs des

Streitpatents). Daß die Mittel zum Ausrichten der flachgestapelten Bögen in ei-

ner besonderen Station angeordnet sein müßten, sagt der Patentanspruch des

Streitpatents nicht. Er umfaßt damit auch eine Endbearbeitungsmaschine, in

der die Mittel zum Ausrichten der flachgestapelten Bögen in der Station zum

Flachstapeln vorgesehen werden, so daß auch Kombinationsmerkmal d durch

die Druckschrift vorweggenommen ist.

Die US-Patentschrift 4 828 645 offenbart dem Fachmann Mittel, mit de-

nen die gestapelten und ausgerichteten Bögen in den Behältern mittels einer

Fördereinrichtung (122, Fig. 2) an eine Entladeposition transportiert werden

(Beschreibung deutsche Übersetzung S. 13 f.), an der sie entladen und über

eine Kippeinrichtung, die die Stapel in Hochkantstellung dreht, der Bindevor-

richtung zugeführt werden (deutsche Übersetzung S. 14 erster Absatz). Die

Druckschrift offenbart dem Fachmann darüber hinaus eine der Kippvorrichtung

nachgeordnete Vorrichtung zum Beleimen einer Seite des Stapels und zum

Einbinden des Stapels in einen Einband, in die der Stapel bedruckter, ausge-

richteter und zusammengepreßter Bögen eingeschwenkt wird.

Waren dem Fachmann mithin nicht nur diese Stationen und Vorrichtun-

gen aus der US-Patentschrift 4 828 645 und der europäischen Patentschrift

0 013 476 bekannt, sondern auch ihre Aufeinanderfolge, war ihm ferner deren

Kombination mit dem Zusammenwirken von zwei Paar Klemmbacken an der

Drehstation statt eines Paares Klemmbacken wie in der Kippvorrichtung nach

der US-Patentschrift 4 828 645 nahegelegt, so beruht auch die Gesamtkombi-

nation der Merkmale nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptan-

trags nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil, wie der gerichtliche Sachverständi-

ge zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dem Fachmann die im übrigen

für das Zusammenfügen der Gesamtkonstruktion erforderlichen Mittel aus sei-

nem Fachwissen ohne weiteres zur Verfügung standen und die Gesamtkombi-

nation ohne das durchschnittliche Können des Fachmanns übersteigende

Schwierigkeiten zu realisieren war.

V. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent auch in der Fassung des Pa-

tentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit

dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung beruht nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht auf erfinderi-

scher Tätigkeit.

Dieser Gegenstand unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-

tents, wie er mit dem Hauptantrag verteidigt wird, dadurch, daß die Mittel (48,

52, 72, 74) zum Ausrichten der gestapelten Bögen einen Anschlag (48) zum

frontalen Geradestoßen des in der Station (16) gesammelten Stapels bedruck-

ter Bögen aufweisen, wobei der Anschlag (48) versenkbar ist, um den Durch-

gang des Stapels auf einen Tisch zu ermöglichen, der ein Paar von zueinander

parallelen Längsschlitzen für den Durchgang von Mitnehmern (56) zum Antrei-

ben des Stapels besitzt.

Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten

(Seiten 49, 50) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert

hat, präzisieren die in die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsan-

trag aufgenommenen Merkmale des Unteranspruchs 3 des Streitpatents in der

erteilten Fassung das Merkmal d des Patentanspruchs, indem sie als Mittel zum

Ausrichten einen Anschlag (48) benennen, der dem Geradestoßen der in der

Station (16) zum Flachstapeln der abgebremsten und gesammelten Bögen

dient. Derartige Anschläge in Stationen zum Sammeln und Ausrichten abge-

bremster Bögen sind in der Europäischen Patentschrift 0 013 476 als "front

stops 2´" beschrieben und in Fig. 3 dargestellt (vgl. Beschreibung Spalte 5,

Zeilen 50-58; deutsche Übersetzung der Patentanmeldung S. 7 letzter Absatz,

S. 8 oben).

Der gerichtliche Sachverständige hat weiter dargelegt, daß das gleitende

Überführen eines Stapels bedruckter Bögen, der in einer Station gesammelt

und ausgerichtet worden ist, an eine weitere Station einer Endbearbeitungsma-

schine aus der US-Patentschrift 4 828 645 bekannt ist, die eine Führungskon-

struktion 140 umfaßt, auf der der Stapel von bedruckten Bögen bei der Zufüh-

rung zur Kippvorrichtung gleitet (Gutachten S. 53 f.; US-Patentschrift 4 828 645

Fig. 3 und 4). Dabei wird der Stapel während des Gleitens von Satzklemmen

gehalten, die zugleich den Transportweg begrenzen. Des weiteren offenbart die

US-Patentschrift 3 669 442 dem Fachmann mit dem Auffangtablett 18 eine Vor-

richtung, auf der Bögen zu einem Stapel gesammelt und der Stapel gleiten

kann, wobei diese Druckschrift darüber hinaus dem Fachmann offenbart, in

dem Auffangtablett einen Durchbruch vorzusehen, durch den eine Sperre greift,

die die ankommenden Blätter stoppt und damit als Anschlag wirkt, der später

versenkt werden kann, so daß der vollständige Stapel durch Versenken der als

Anschlag wirkenden Sperre weitertransportiert werden kann. Schließlich hat der

gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, daß es seit lan-

gem bekannt ist, Transportunterlagen mit Schlitzen zu versehen, durch die Mit-

tel in Transportrichtung durchgreifen, um durch Verschieben des zu transportie-

renden Gegenstandes seine weitere Bearbeitung zu ermöglichen (Gutachten

S. 56). Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung

auf Nachfragen bestätigt hat, stellen die mit den nach dem ersten Hilfsantrag

zusätzlich in den verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale

daher weder für sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Kombinations-

merkmalen des Patentanspruchs 1 Maßnahmen dar, die das Können des

Fachmanns am Prioritätstag überschritten haben könnten.

Es gehörte daher am Prioritätstag zum Können des Fachmanns, die

Unterlage, auf der die ankommenden Bögen gesammelt werden, als Tisch aus-

zubilden, auf dem die ankommenden Bögen durch einen versenkbaren An-

schlag festgehalten werden, und durch eine auf geeignete Weise geschlitzte

Transportunterlage mit Mitteln hindurchzugreifen, um durch den gleitenden

Transport des auf diese Weise gesammelten Stapels eine weitere Bearbeitung

der Bögen wie Ausrichten, Heften und dergleichen auszuführen. Die Ergänzung

der Endbearbeitungsmaschine um eine mit derartigen Mitteln arbeitende Vor-

richtung beruht daher für sich genommen wie in Kombination mit den Merkma-

len des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags nicht auf er-

finderischer Tätigkeit.

2. Nichts anderes gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung des

zweiten Hilfsantrags, mit dem die Kombination der vorgenannten Merkmale

unter Einbeziehung des weiteren Merkmals beansprucht wird, daß der Stapel

bei der Überführung zu der Station zum Beleimen an einer Fräseinheit (78) vor-

beiläuft, um das Anhaften des Klebstoffs zu erleichtern. Die Anordnung einer

Fräseinheit in einer Buchbindemaschine ist aus der US-Patentschrift 4 484 850

bekannt und stellt daher eine dem Fachmann durch diese Druckschrift nahe-

gelegte Maßnahme für eine aus einzelnen Bearbeitungsmodulen bestehende

Endbearbeitungsmaschine dar (vgl. das schriftliche Gutachten des gerichtlichen

Sachverständigen S. 73).

Patentanspruch 1 des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen be-

ruht demzufolge auf einer zwar konstruktiv gelungenen Kombination überwie-

gend bekannter und im übrigen naheliegender Elemente, weist aber in seinen

einzelnen Merkmalen wie in der Gesamtheit seiner Kombinationsmerkmale kei-

nen das durchschnittliche Können des Fachmanns am Prioritätstag überstei-

genden erfinderischen Gehalt auf.

VI. Soweit die Beklagte die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4, 7 und 13 verteidigt, handelt es sich um Unteransprü-

che, die - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

eingeräumt hat - keinen eigenen erfinderischen Gehalt aufweisen. Patentan-

spruch 2 betrifft einen Anschlag zum seitlichen Geradestoßen des Stapels in

der Station 16, wie er bei Papierverarbeitungsmaschinen als Hilfsmittel zum

Ausrichten von Bögen üblicherweise verwendet wird und auch in der europäi-

schen Patentschrift 0 013 476 (Fig. 3, Bezugszeichen 3´) offenbart ist (vgl. Gut-

achten S. 49 f.). Die in Patentanspruch 3 genannten Mittel zum Geradestoßen

der Bögen gehörten, wie bereits ausgeführt, am Prioritätstag seit langem zum

Stand der Technik. Der Patentanspruch 4 betrifft die Anordnung eines Rüttelti-

sches mit frontalem Anschlag zwischen Dreh- und Beleimungsstation zur Fein-

ausrichtung der Stapel bedruckter Bögen, wie er in der US-Patentschrift

4 828 645 in Form des Vibrators (152) offenbart ist und nach dem Gutachten

des gerichtlichen Sachverständigen zu den altbewährten Mitteln zur Ausrich-

tung von Papierstapeln gehört (Gutachten S. 53). Patentanspruch 7 betrifft den

gleitenden Transport von Bögen von der Station 16 zur Drehstation auf einem

Tisch bis zu einem Anschlag. Wie bereits zum Patentanspruch 1 in der Fassung

des ersten Hilfsantrags ausgeführt worden ist, gehört der gleitende Transport

von Stapeln auf Tischen zum Stand der Technik. Nach den Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen stellen die in Patentanspruch 13 beanspruchten

Merkmale ein Walzenleimwerk dar. Dabei handelt es sich nach den von der

Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen des Sachverständigen um

eine sehr alte Technik, die bis auf das Merkmal der gesteuert zustellbaren Ra-

kel im Stand der Technik vorweggenommen ist. Da der Patentanspruch 1 des

Streitpatents in allen verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht und daher für nichtig zu erklären ist, können mangels eines eigenen er-

finderischen Gehalts auch die Patentansprüche 2 bis 4, 7 und 13 keinen Be-

stand haben.

VII. 1. Patentanspruch 14 stellt einen Nebenanspruch zum Patentan-

spruch 1 des Streitpatents dar, denn Gegenstand dieses Anspruchs ist eine

Abbremsvorrichtung für einzeln und in schneller Abfolge angelieferte Bögen, die

nach der Zweckangabe des Anspruchs in einer Maschine zur Endbearbeitung

der vom Streitpatent beanspruchten Art angeordnet werden kann und nach der

Beschreibung des Streitpatents (deutsche Übersetzung S. 4) einen wichtigen

Aspekt der Erfindung darstellt, wobei die Vorrichtung insbesondere, aber nicht

ausschließlich in einer Endbearbeitungsmaschine vorzusehen ist.

2. Patentanspruch 14 des Streitpatents zufolge weist die Abbremsvor-

richtung folgende Merkmale auf:

a) Die Vorrichtung umfaßt wenigstens ein Paar Rollen (36, 38).

b) Jeder angelieferte Bogen tritt bei seiner Aufnahme zwischen

das Paar Rollen ein.

c) Eine der Rollen (38) wird von einem Motor mit gesteuerter Ge-

schwindigkeit angetrieben.

d) Die Steuerung erfolgt so, daß die Drehgeschwindigkeit der

Rollen

aa) der Vorschubbewegung der Bögen zum Zeitpunkt ihres

Eintretens zwischen die Rollen entspricht,

bb) auf einen Bruchteil dieser Geschwindigkeit zum Zeitpunkt

des Freigebens der Bögen von den Rollen vermindert ist.

Bei dem Motor soll es sich insbesondere um einen Schrittmotor

handeln.

3. Die Abbremsvorrichtung nach Patentanspruch 14 des Streitpatents ist

neu (Art. 54 EPÜ).

Eine Abbremsvorrichtung für in schneller Folge angelieferte Bögen ist

zwar bereits aus der europäischen Patentschrift 0 013 476 bekannt. Bei dieser

Vorrichtung werden schnell angelieferte Bögen zwischen zwei Walzen hin-

durchgeführt und dabei die Transportgeschwindigkeit reduziert. Wie beim

Streitpatent, bei dem die Rollen notwendigerweise gegeneinander angestellt

werden müssen, werden auch nach dieser Druckschrift die beiden Walzen

(Verzögerungswalze 10 und Dämpferwalze 5) gegeneinander angestellt, so daß

sie während des Anstellens gegeneinander in gegenseitigem Abwälzkontakt

stehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 des Streitpatents entspricht

auch insoweit der in der Druckschrift offenbarten Abbremsvorrichtung, als die

Rollen bzw. Walzen dann gegeneinander gestellt sind, wenn die Umfangsge-

schwindigkeit der angetriebenen Walze mit hinreichender Genauigkeit der Ge-

schwindigkeit entspricht, mit der der Bogen den - zunächst offenen - Walzen-

spalt durchläuft, so daß die Rollen oder Walzen den durchlaufenden Bogen

reibschlüssig übernehmen und zunächst mit der dem eingelieferten Bogen ent-

sprechenden Umlaufgeschwindigkeit führen. Werden die Rollen oder Walzen

anschließend gezielt abgebremst, dann geben sie den Bogen mit der ge-

wünschten niedrigeren Geschwindigkeit zur Ablage auf einem Stapel oder einer

Fördereinrichtung frei. Dabei ist sowohl nach dem Streitpatent wie nach der

Druckschrift vorgesehen, nur eine der Walzen (die Verzögerungswalze 10 bzw.

die Rolle 38) über einen von außen wirkenden Antrieb anzutreiben.

Während sich die Abbremsvorrichtung nach Patentanspruch 14 des

Streitpatents einerseits und nach der europäischen Patentschrift 0 013 476 an-

dererseits den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen

Sachverständigen zufolge, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat noch einmal überzeugend erläutert hat, in ihren auf einen durchlaufenden

Bogen wirkenden Funktionsmitteln mithin decken (Gutachten S. 58 f.), unter-

scheiden sie sich durch die Art des Antriebs der Rolle 38 bzw. der Verzöge-

rungswalze 10. Denn im Gegensatz zum Streitpatent, das einen gesteuerten

Motor als Antrieb für die Rolle 38 vorsieht, offenbart die europäische Patent-

schrift dem Fachmann als Antrieb der Verzögerungswalze 10 eine Kupplung

und ein Ungleichförmigkeitsgetriebe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14

des Streitpatents ist mithin neu.

4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

Senats jedoch fest, daß auch der Patentanspruch 14 des Streitpatents nicht

patentfähig ist, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten

und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat,

standen am Prioritätstag der auf das Jahr 1979 zurückgehenden europäischen

Patentschrift noch keine geeigneten elektrischen Antriebe zur Verfügung, die

schnelle und mit großer Drehwinkelgenauigkeit erfolgende Drehzahländerungen

ermöglichten; diesen Erfordernissen entsprechende Motoren ließen sich erst

mit digital gesteuerten Antrieben realisieren, wie sie Schrittmotoren darstellen

und zum Prioritätstag des Streitpatents zur Verfügung standen. Bis dahin war

es erforderlich, die Umlaufgeschwindigkeit der Verzögerungswalze 10 und das

Anstellen der Dämpferwalze 5 nach der europäischen Patentschrift im erforder-

lichen Zeitpunkt durch die dort genannte komplizierte Kombination aus einer

Umdrehungsschaltkupplung und einem Ungleichförmigkeitsgetriebe sicherzu-

stellen. Auf diese Mittel konnte erst verzichtet werden, nachdem separate digi-

tale elektrische Antriebe zur Verfügung standen, die für Maschinenhersteller

nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen selbstverständli-

che Zulieferteile sind, die mitsamt der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektri-

schen und elektronischen Zusatzeinrichtungen nach den Vorgaben des Ma-

schinenbauers als Zulieferkomponenten im Markt angeboten und von den Ma-

schinenbauern zugekauft werden.

Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, daß es keiner erfinderischen

Tätigkeit bedurfte, um die im übrigen aus der europäischen Patentschrift be-

kannte Abbremsvorrichtung statt über eine Kupplung und ein Ungleichförmig-

keitsgetriebe auf mechanischem Wege anzutreiben einen steuerbaren Motor,

insbesondere einen Schrittmotor, als Antrieb für die Rolle 38 vorzusehen. Dem

steht nicht entgegen, daß Fachmann auf dem Gebiet der Endbearbeitungsma-

schinen ein Maschinenbauer mit Erfahrungen im Bau von Maschinen zur Pa-

pierverarbeitung und nicht ein Elektroingenieur mit Erfahrungen im Bau digital

steuerbarer Elektromotoren ist. Denn wie der gerichtliche Sachverständige in

der mündlichen Verhandlung auch auf besondere Nachfrage angegeben hat,

werden die erforderlichen digitalen Antriebe von deren Herstellern nach den

maschinenbaulichen Erfordernissen komplett entwickelt, hergestellt und als Zu-

lieferteile verkauft.

5. Soweit die Beklagte die auf den Patentanspruch 14 des Streitpatents

rückbezogenen Patentansprüche 15 und 16 verteidigt, handelt es sich um Un-

teransprüche ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Wie der gerichtliche Sach-

verständige in seinem Gutachten dargelegt und die Beklagte nicht in Zweifel

gezogen hat, ist der Fachmann bemüht, insbesondere ein in schneller Folge

stattfindendes Stillsetzen des Motors in Vorrichtungen wie einer Abbremsvor-

richtung nach der Art des Patentanspruchs 14 zu vermeiden, so daß ein Drehen

des Schrittmotors mit verminderter Geschwindigkeit im Zustand des Wartens

auf einen Bogen (Patentanspruch 15) ohne weiteres vom Fachmann vorgese-

hen wird (Gutachten S. 64, 70). Die Verwendung eines Detektors, um das Ab-

bremsen des Blattes durch den Durchgang des hinteren Randes des abzu-

bremsenden Blattes auszulösen, ist bereits aus der europäischen Patentschrift

0 013 476 bekannt (Sensor 16 in Fig. 1), so daß es keiner besonderen Überle-

gungen bedurfte, bei Verwendung eines Schrittmotors einen weiteren Detektor

einzusetzen, der die Beschleunigung der Rolle 38 auslöst, wenn der vordere

Rand des abzubremsenden Bogens erfaßt wird. Mithin können auch die Pa-

tentansprüche 15 und 16 keinen Bestand haben.

VIII. Die von der Beklagten verteidigten Unteransprüche 10 bis 12 be-

treffen die Anordnung der Vorrichtung nach den Ansprüchen 14 bis 16 in einer

Endbearbeitungsmaschine nach Patentanspruch 1 und haben demzufolge aus

den dargelegten Gründen keinen Bestand.

IX. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG,

§ 97 ZPO zurückzuweisen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf