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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 496/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 496/02

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 24. Juli 2002 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich des Angeklagten

B. den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festge-

stellt, bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem Vor-

satz zu bewußter Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände berück-

sichtigt, namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, die

Art der Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit,

den Kenntnisstand des Täters sowie seine psychische Verfassung

(vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475; BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage],

30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.). Danach ist nicht zu beanstan-

den, daß die Strafkammer auf den bedingten Tötungsvorsatz auf-

grund der „Brutalität“ geschlossen hat, mit der beide Angeklagten

mit Händen und Fäusten in kurzen Abständen während eines

Zeitraums von rund 15 Minuten gegen Kopf und Gesicht auf das

zuletzt handlungsunfähige Opfer eingeschlagen hatten. Nicht ent-

gegen steht, daß die konkrete Todesursache letztlich das Erstik-

ken des Opfers war. Dem Geschädigten waren die Atemwege

durch einen Blut- und Schleimsumpf versperrt, was durch die

kniende Position vor dem Bett - in direktem Kontakt von Mund und

Nase mit dem Teppichläufer - bedingt war. In dieser Haltung hat-

ten die Angeklagten das handlungsunfähige Opfer belassen, an-

statt es auf die Seite zu drehen. Die sachverständig beratene

Kammer hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemei-

ner Lebenserfahrung, daß es aufgrund solch massiver Schläge zu

Schädigungen des Hirns und zur Handlungsunfähigkeit des Op-

fers kommen könne. Angesichts dieser Umstände mußte die

Strafkammer auch nicht zu Gunsten des Angeklagten B. an-

nehmen, dieser habe mit seiner Anweisung an den Mitangeklag-

ten Z. , das Tatopfer nicht auf das Bett zu legen, damit es

nicht an seinem Blut ersticke, die tödliche Gefährdung des Opfers

durch Ersticken im Bett gerade verhindern wollen. Dem Ange-

klagten mag der Tod des Tatopfers an sich unerwünscht gewesen

sein;

er

hatte

sich

aber wegen seines angestrebten Zieles der Bestrafung des Tat-

opfers gleichwohl mit diesem Taterfolg abgefunden. Auch in ei-

nem solchen Fall liegt bedingter Tötungsvorsatz vor.

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