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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 506/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung
gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.
Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders
als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu
BGHSt 45, 321; 47, 44).
Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-
gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in
einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-
mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-
zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-
me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten
nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-
ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem
Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen
würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;
§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im
übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-
gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber
dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm
als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf