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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 506/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 506/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung

gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.

Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders

als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu

BGHSt 45, 321; 47, 44).

Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-

gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in

einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-

mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-

zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-

me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten

nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-

ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem

Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen

würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;

§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im

übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-

gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber

dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm

als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.

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