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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 511/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 511/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist auf folgendes hin:

Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauch

des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB als

minder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach auf

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.

Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechs

Monaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung des

Grundstrafrahmens gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1

Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn

Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination un-

terschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGH

NStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich hier jedoch nicht zum Nachteil

des Angeklagten ausgewirkt.

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