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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 1 StR 511/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauch
des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB als
minder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.
Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechs
Monaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung des
Grundstrafrahmens gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1
Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn
Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination un-
terschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGH
NStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich hier jedoch nicht zum Nachteil
des Angeklagten ausgewirkt.
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