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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 2 StR 403/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 403/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an: Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbe- sondere den im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen er- gänzenden Feststellungen (UA S. 10/11), läßt sich mit hinreichen- der Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte zumindest billi- gend in Kauf genommen hat, daß die Türsteher von Mitgliedern der Gruppe körperlich mißhandelt werden. Zutreffend ist der Tatrichter daher davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der nach eigener Einlassung (UA S. 7) bei Beginn der "wilden Schlägerei" noch dabei war, jedenfalls mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs