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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 2 StR 481/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 481/02

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom

2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom

11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten

selbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb der

Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenen

Urteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August

2002 endete, nicht begründet wurde.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind

nicht erkennbar.

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