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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 2 StR 481/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom
2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom
11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten
selbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb der
Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenen
Urteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August
2002 endete, nicht begründet wurde.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
nicht erkennbar.
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