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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 270/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 26. Novem-
ber 2002.
G r ü n d e
Mit seiner Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2002 legt der Verur-
teilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 26. Novem-
ber 2002 ersichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben,
weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann.
Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28
m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal