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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 362/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen,
daß
der
angeordnete
Verfall
entfällt
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der
Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität
Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutz-
gut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lau-
terkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589).
Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des
Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2,
§ 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge-
schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä-
re (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).
Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelas-
sen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der
Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die
Verletzung der Dienstpflicht erst – gleichsam spiegelbildlich – verursacht
wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist vor-
liegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßige
Betreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mit
den Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen
erlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter-
lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls
bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs-
lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan-
den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem
Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppel-
ten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Ge-
schädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem
Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden
(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).
Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer-
hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil
der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
ist
(BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht-
fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.
Harms Häger Raum
Brause Schaal