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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 362/02

5. Strafsenat

5 StR 362/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen,

daß

der

angeordnete

Verfall

entfällt

(§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der

Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.

Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität

Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutz-

gut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lau-

terkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589).

Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des

Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2,

§ 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge-

schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä-

re (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49).

Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelas-

sen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der

Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die

Verletzung der Dienstpflicht erst – gleichsam spiegelbildlich – verursacht

wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist vor-

liegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßige

Betreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mit

den Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen

erlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter-

lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls

bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs-

lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan-

den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem

Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppel-

ten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Ge-

schädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem

Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden

(vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).

Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer-

hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil

der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

ist

(BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht-

fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.

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