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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 525/02

5. Strafsenat

5 StR 525/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2002 mit den zugehö-

rigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgeho-

ben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2., 7., 10.

und 13. der Urteilsgründe verurteilt wurde und

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fah-

ren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in

Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchten

Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hier-

gegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen

Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. 2., 7., 10. und 13. halten recht-

licher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen

Betrugs verurteilt worden ist. Bei diesen Taten, die sämtlich Veräußerungen

vorher durch Betrug erlangter Pkw betreffen, kommt im Hinblick auf die Mög-

lichkeit eines gutgläubigen Erwerbes nach § 932 BGB eine Verurteilung we-

gen Betruges nur dann in Betracht, wenn bei dem Erwerber zumindest eine

schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. Dies kann dann der Fall

sein, wenn der Erwerber ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko – auch im Hin-

blick auf § 935 BGB, wozu freilich bislang jegliche Feststellungen fehlen – zu

gewärtigen hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24 m. w. N.).

In den genannten Fällen fehlen die erforderlichen Feststellungen, daß

die jeweiligen Erwerber sich eines wenigstens nicht aussichtslosen Angriffes

auf ihre Rechtsposition ausgesetzt sehen mußten. Ob dies der Fall ist, ist

aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Bei Gebrauchtwa-

genverkäufen handelt der Erwerber in der Regel grob fahrlässig, wenn er

sich den Kfz-Brief nicht vorlegen läßt (BGHR aaO). Hierzu verhält sich das

landgerichtliche Urteil nicht. Vielmehr läßt sich den Urteilsgründen entneh-

men, daß der Angeklagte jedenfalls in den Fällen II. 7., 10. und 13. über den

Kfz-Schein wie auch den Kfz-Brief verfügte. Wenn er – was naheliegt – den

Kfz-Brief bei den Verkaufsverhandlungen als Bestätigung seiner Eigentümer-

stellung verwandte, ist unerheblich, ob er dabei gegenüber dem jeweiligen

Erwerber über seine Identität getäuscht hat (vgl. Schramm in MüKo 4. Aufl.

BGB § 164 Rdn. 43). Hinsichtlich des Falles II. 2. fehlen Feststellungen dazu,

inwieweit der Angeklagte sich als Verfügungsberechtigter legitimiert hat.

Konnte der Angeklagte Kfz-Schein und Kfz-Brief an die jeweiligen

Käufer übergeben, hätte es besonderer Umstände bedurft, die einen gut-

gläubigen Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB in einem Maße in Zweifel ziehen

könnten, daß der Geschäftsverkehr die Rechtsstellung der Erwerber wirt-

schaftlich als minderwertig bewertet hätte. Jedenfalls war aufgrund des Be-

sitzes der jeweiligen Pkw und der Fahrzeugpapiere im Rechtsverkehr zu

vermuten, daß der Angeklagte Eigentümer war (§ 1006 BGB). Allein der Um-

stand, daß sich der Kfz-Erwerber keinen Lichtbildausweis des Verkäufers hat

vorlegen lassen, begründet – entgegen der Auffassung des Generalbundes-

anwalts – dann keinen Anhalt für eine grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht zu-

sätzliche Verdachtsmomente hinzutreten.

2. Die Teilaufhebung des Schuldspruches zieht eine Aufhebung des

Strafausspruches insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen nach sich,

weil die Strafzumessung auch im übrigen durchgreifenden rechtlichen Be-

denken begegnet. Es wird dabei insbesondere festzustellen sein, ob und

nach welchem Zeitraum die einzelnen Pkw den Geschädigten zurückgege-

ben werden konnten. Soweit die zunächst betrügerisch erlangten Autos kurz

danach bei weiteren Betrugshandlungen als „Pfandobjekte“ zur Verfügung

gestellt wurden, wird dabei zu berücksichtigen sein, daß diese Fahrzeuge

nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten alsbald wieder in den Besitz ih-

rer Eigentümer kommen dürften. So erscheint es im Hinblick auf die Auswir-

kungen der Taten (§ 46 Abs. 2 StGB) als rechtsfehlerhaft, allein auf den

Sachwert der Pkw abzustellen und nicht danach zu differenzieren, ob die

Fahrzeuge nach dem Plan des Angeklagten nur vorübergehend oder auf

Dauer entzogen werden sollten.

Keinen Bestand haben kann damit auch die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB. Der neue Tatrichter wird inso-

weit zu beachten haben, daß die Feststellung der formellen Voraussetzun-

gen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung zweier Einzelstrafen von

mindestens einem Jahr aus zwei Verurteilungen erfordert. Ob diese Voraus-

setzungen vorliegen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, weil die-

se lediglich die Taten aus einer Verurteilung näher schildern, im übrigen le-

diglich Gesamtstrafen, nicht jedoch die Höhe der Einzelstrafen bezeichnen

(BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Sollte der neue Tatrichter die

formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung belegen können, wird

bei

der

dann

erforderlichen Prüfung

eines Hanges

i. S. d.

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Situation des Angeklagten nach seiner Ent-

lassung aus der Strafhaft näher aufzuklären sein. Wenn der nach zehn Jah-

ren Haft nur mit circa 500,00 DM entlassene Angeklagte nach den Feststel-

lungen des Landgerichts in Bayern und in Frankfurt sich vergeblich um Un-

terkunft und Sozialhilfe bemühte (UA S. 25), dann könnte diese wirtschaftli-

che Notlage jedenfalls zunächst gegen einen durch Anlage oder Übung er-

worbenen Hang sprechen (vgl. BGH NJW 1980, 1055). Abgesehen davon,

daß diese ersichtlich auf Angaben des Angeklagten beruhenden Angaben

nicht verifiziert wurden, kann aber andererseits die sich dann – erkennbar

auch nach Behebung der wirtschaftlichen Not – anschließende Tatserie wie-

derum für einen Hang sprechen (vgl. zur danach gebotenen Gesamtwürdi-

gung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6, 8 mit weiteren Nachweisen).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum