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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 541/02

5. Strafsenat

5 StR 541/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003

beschlossen:

1. Den Nebenklägern wird für das Revisionsverfahren Pro-

zeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B

für die Nebenklägerin und von Rechtsanwalt A für

den Nebenkläger bewilligt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägern entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts,

wonach die objektive Seite des Mordmerkmals nicht in Frage steht, sieht der

Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: Im Blick auf den Gesamtzusam-

menhang des Urteils liegen durchgreifende Erörterungsmängel weder in der

– freilich überaus knappen – Abhandlung der subjektiven Voraussetzungen

des Mordmerkmals der Heimtücke noch im Fehlen jeglicher Ausführungen zu

§ 64 StGB. Zum einen ist offensichtlich, daß der Angeklagte für den einge-

tretenen Fall, daß sein Opfer ihm ein zweites Mal ungeschützt die Tür öffne-

te, einen etwa vorangegangenen Einschüchterungsversuch (UA S. 11) als

gescheitert

ansah; mithin

nutzte

er

die Arg-

und

daraus

begründete Wehrlosigkeit seines Opfers in der Tatsituation auch bewußt aus.

Zum anderen ließ sich ersichtlich nicht feststellen, daß die Tat eine Symp-

tomtat im Sinne des § 64 StGB war.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum