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BGH Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 541/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
1. Den Nebenklägern wird für das Revisionsverfahren Pro-
zeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B
für die Nebenklägerin und von Rechtsanwalt A für
den Nebenkläger bewilligt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts,
wonach die objektive Seite des Mordmerkmals nicht in Frage steht, sieht der
Senat noch Anlaß zu folgenden Hinweisen: Im Blick auf den Gesamtzusam-
menhang des Urteils liegen durchgreifende Erörterungsmängel weder in der
– freilich überaus knappen – Abhandlung der subjektiven Voraussetzungen
des Mordmerkmals der Heimtücke noch im Fehlen jeglicher Ausführungen zu
§ 64 StGB. Zum einen ist offensichtlich, daß der Angeklagte für den einge-
tretenen Fall, daß sein Opfer ihm ein zweites Mal ungeschützt die Tür öffne-
te, einen etwa vorangegangenen Einschüchterungsversuch (UA S. 11) als
gescheitert
ansah; mithin
nutzte
er
die Arg-
und
daraus
begründete Wehrlosigkeit seines Opfers in der Tatsituation auch bewußt aus.
Zum anderen ließ sich ersichtlich nicht feststellen, daß die Tat eine Symp-
tomtat im Sinne des § 64 StGB war.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum