Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.01.2003 – XII ZR 300/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 300/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 15. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 50, 263, 313 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 705

In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtspre-

chung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung die-

ser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß

Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und

richtige Weg.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt/Oder

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Gerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhe-

bung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-

landesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Ab-

änderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts

Frankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen,

soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als

die

inzwischen

rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM

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(= 16.868,33

trag.

e-

Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden

sind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht

angerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die

Klägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten

einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Be-

klagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an

die Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große

Büroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre

fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem

Mietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die

Gesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag

auf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unle-

serliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen

ist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt.

Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem

vereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsver-

trag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. In-

vestitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben

Untervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietun-

gen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I.

GmbH tätig geworden.

Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungs-

gemäß erfüllt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin

mit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war,

daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die

Postulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war

mit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb

zweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig.

Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzei-

tigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten

aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter

stellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin

erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des

Mietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März

1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabeter-

min erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu

der Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September

1998 stand das Mietobjekt leer.

Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für

die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins

und rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend ge-

macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben

die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Wider-

klage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage fest-

zustellen, daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die

Geschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhält-

nis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten.

Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem

vom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Hö-

he von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewie-

sen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der

Beklagten abgewiesen.

Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der

Klage und

ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom

30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklag-

ten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-

staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be-

rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis

30. September 1996 zugesprochen hat.

Entscheidungsgründe

I.

a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter

der GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei

Erlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die

GbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der

GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß gel-

tend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung.

Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesge-

richtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach

der neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit

sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter

Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch

einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im

Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.

Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhän-

gigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bis-

herigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-

derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine

Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß

auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als

Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objek-

tivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die

klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober

1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer blo-

ßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in

der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen

wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam

erworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Ge-

samthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden

konnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufge-

treten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch

damals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer,

NZM 2002, 465, 473 m.N.).

b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe ei-

ne unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als

Klägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen

Rechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren

Stelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das

Landgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine

Rubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist

nicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache

ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987

- X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben

Gründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichti-

gung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde

man annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den

Ausführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die

Einwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das

Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai

1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR

324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen

nicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen

(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sach-

dienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit

wäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung

zulässig ist.

II.

Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur

noch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Ne-

benkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht

der Fall.

Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen

den Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung

der Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-

rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Ver-

trag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Be-

klagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben.

Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr

Handeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest still-

schweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene

Vertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Miet-

vertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berech-

tigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor,

wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine

Partei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwen-

dungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Hand-

buch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff.

m.N.).

Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom

26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden.

Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung

sein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst

abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).

a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnis-

ses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine

ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine

fristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschied-

lich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für

den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das

Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden

soll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist

die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil

sich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen ein-

deutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und

deshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche

Kündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a

BGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).

b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis

werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Verein-

barung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jah-

ren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietver-

trages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform

nicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zur

Folge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ab-

lauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich

gekündigt werden konnte.

Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertrags-

parteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertrags-

partei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das

Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck

kommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR

187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951;

so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich

nicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er

unterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei

unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran den-

ken, daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschaf-

ter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertre-

ter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl.

BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften

der übrigen Gesellschafter noch fehlen.

Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klä-

gerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von

der Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter

ohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange

Durchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend geneh-

migt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hin-

weis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender

Vertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist.

Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann

auch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September

2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsver-

hältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich

erforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter

Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als

gesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäfts-

führer usw.).

Hahne

Gerber

Sprick

Fuchs

Vézina