BGH Urteil vom 15.01.2003 – XII ZR 300/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 300/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 15. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtspre-
chung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung die-
ser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß
Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und
richtige Weg.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhe-
bung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-
landesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Ab-
änderung des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen,
soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht als
die
inzwischen
rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM
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(= 16.868,33
trag.
e-
Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstanden
sind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gericht
angerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die
Klägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten
einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Be-
klagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin an
die Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm große
Büroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre
fest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in dem
Mietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, die
Gesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertrag
auf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unle-
serliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällen
ist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt.
Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit dem
vereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsver-
trag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. In-
vestitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben
Untervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietun-
gen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I.
GmbH tätig geworden.
Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungs-
gemäß erfüllt.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerin
mit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war,
daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen die
Postulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden war
mit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betrieb
zweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig.
Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzei-
tigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten
aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieter
stellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhin
erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung des
Mietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März
1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabeter-
min erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zu
der Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September
1998 stand das Mietobjekt leer.
Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) für
die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzins
und rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend ge-
macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben
die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Wider-
klage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage fest-
zustellen, daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über die
Geschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhält-
nis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in dem
vom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Hö-
he von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewie-
sen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage der
Beklagten abgewiesen.
Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der
Klage und
ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom
30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklag-
ten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge-
staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be-
rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis
30. September 1996 zugesprochen hat.
Entscheidungsgründe
I.
a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafter
der GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. Bei
Erlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß die
GbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter der
GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß gel-
tend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung.
Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesge-
richtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nach
der neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter
Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch
einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im
Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.
Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhän-
gigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bis-
herigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor-
derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eine
Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß
auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als
Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objek-
tivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die
klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober
1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer blo-
ßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein in
der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen
wollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam
erworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Ge-
samthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werden
konnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufge-
treten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch
damals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer,
NZM 2002, 465, 473 m.N.).
b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe ei-
ne unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. Als
Klägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligen
Rechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an deren
Stelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. Das
Landgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eine
Rubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist
nicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache
ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987
- X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselben
Gründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichti-
gung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würde
man annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen den
Ausführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist die
Einwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn das
Gericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai
1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR
324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzen
nicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen
(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sach-
dienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeit
wäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigung
zulässig ist.
II.
Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nur
noch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Ne-
benkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nicht
der Fall.
Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischen
den Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderung
der Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete-
rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Ver-
trag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Be-
klagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben.
Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihr
Handeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest still-
schweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlossene
Vertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Miet-
vertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berech-
tigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor,
wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das eine
Partei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwen-
dungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Hand-
buch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff.
m.N.).
Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom
26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden.
Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutung
sein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbst
abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).
a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnis-
ses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eine
ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für eine
fristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschied-
lich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für
den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden das
Vertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden
soll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall ist
die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weil
sich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen ein-
deutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben und
deshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentliche
Kündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 a
BGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).
b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis
werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Verein-
barung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jah-
ren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietver-
trages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftform
Folge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ab-
lauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich
gekündigt werden konnte.
Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertrags-
parteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertrags-
partei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen das
Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR
187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951;
so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sich
nicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er
unterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei
unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran den-
ken, daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschaf-
ter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertre-
ter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl.
BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriften
der übrigen Gesellschafter noch fehlen.
Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klä-
gerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des von
der Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreter
ohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelange
Durchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend geneh-
migt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hin-
weis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörender
Vertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist.
Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kann
auch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September
2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsver-
hältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlich
erforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter
Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, als
gesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäfts-
führer usw.).
Hahne
Gerber
Sprick
Fuchs
Vézina