BGH Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GBV § 15
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.
b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesell- schafter eingetragen.
c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn kon- krete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Ge- richtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Ver- tretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - Kammergericht
LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-
schluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Schöneberg vom
27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin vom 10. August 2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag
auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem
Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde
Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie
fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzuleh-
nen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
43.228,55 €.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR],
erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil
gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem
mitverurteilten W. L. verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin
40.157,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am 7. Dezem-
ber 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstat-
tung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 € nebst Zinsen aufgegeben wur-
de. Wegen beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der Titel-
ausfertigungen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Mitei-
gentumsanteil der Beteiligten zu 2.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Ihrer
weiteren Beschwerde möchte das vorlegende Kammergericht entsprechen und
das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek ein-
zutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des Oberlandesge-
richts Schleswig (NJW 2008, 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008
(NJW 2008, 3444) hat es die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
II.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen
des § 29 GBO lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und Ver-
fügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, nicht vor. Einer Ein-
tragung der Gesellschaft selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 GBV entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche auch,
dass der Bundesgerichtshof der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, Ver-
walterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26.
Januar 2006, V ZB 132/05, NJW 2006, 2189).
III.
Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart
(NJW 2008, 304) einerseits und das Bayerische Oberste Landesgericht sowie
das Oberlandesgericht Schleswig andererseits sind unterschiedlicher Ansicht
darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen wer-
den kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen
(wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Diver-
genz rechtfertigt die Vorlage.
IV.
Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss
vom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Ge-
sellschaft Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und
der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht.
Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem
Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grund-
buch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsti-
tels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil ge-
setzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung
verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Annahme des
Grundbuchamtes schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das
vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreck-
baren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbe-
schlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch
den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des
Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des An-
trags am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek
steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann
unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist al-
lerdings umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR
nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen
Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an
einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG NJW
2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006,
2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; LG Aachen Rpfleger 2003, 496, 497;
RNotZ 2006, 348, 349; LG Berlin Rpfleger 2004, 283 f.; LG Dresden NotBZ
2002, 384; LG Hagen, Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl
auch OLG München BB 2005, 1621, 1622; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19
Rdn. 108; Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rdn. 54 f.; Meikel/Böhringer, Grundbuch-
recht, 9. Aufl., § 47 GBO Rdn. 182 b; Meikel/Ebeling, aaO; § 15 GBV Rdn. 30 c
Anm. dd; Abel/Eitzert, DZWiR 2001, 353, 361; Ann, MittBayNot 2001, 197, 198;
Armbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; R. Böttcher, NJW 2008, 2088,
2094; Demharter, Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, BB 2001,
2485, 2490; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders.,
DNotZ 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; ders. DZWiR 2003, 120,
121; Kremer, RNotZ 2004, 239, 245; Münch, DNotZ 2001, 535, 548 f.; Prütting,
Festschrift f. Wiedemann [2002], S. 1177, 1185; Schemmann, DNotZ 2001,
244, 250; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, NZG 2003, 117 f., Stö-
ber, MDR 2001, 544, 545; Vogt, Rpfleger 2003, 491, 492; Volmer, ZfIR 2006,
475 f.; Westermann, NZG 2001, 289, 293 f.; Wiedemann, JZ 2001, 661). Nach
anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart FGPrax
2007, 66, 67, m. krit. Anm. Demharter; OLG Dresden NL-BzAR 2008, 349, 352;
LG Magdeburg NotBZ 2008, 39 f.; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,
Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. B 61 f.; ders., Rpfleger 2003, 80, 82; Münch-
Komm-BGB/Ulmer,
4.
Aufl.,
§ 705
Rdn.
314;
Ulmer, ZIP 2001, 585, 595; Behrens, ZfIR 2008, 1, 2 ff.; L. Böttcher/Blasche,
NZG 2007, 121, 122 ff.; Demuth, BB 2002, 1555, 1558 ff.; Eickmann, ZfIR
2001, 433, 436 f.; Elsing, BB 2003, 909, 914; Hadding, ZGR 2001, 712, 724;
Heßeler/Kleinhenz, NZG 2007, 250, 251 f.; Hess, ZZP 117 [2004], 267, 299 f.;
Kazemi, ZfIR 2007, 101 f.; Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 663; ders. ZfIR 2006,
428, 429; Krebs, NL-BzAR 2008, 327, 329; Leipold, Festschrift f. Canaris
[2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1430;
Schmeken, Festschrift f. Streitbörger [2008], S. 251, 258 ff.; Schodder, EWiR
2007, 167, 168; Tavakoli/Fehrenbacher, DB 2007, 382, 384; G. Wagner, ZZP
117 [2004], 305, 348 f.; ders. ZIP 2005, 637, 645 f.; K.-R. Wagner, ZNotP 2006,
408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch
ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung,
2. Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn.
240, 240b; Böhringer, BwNotZ 2006, 118, 121; Hammer, NotBZ 2002, 385;
Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; ders., ZNotP 2008, 231, 234; Lautner, MittBay-
Not 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber
Demharter, FGPrax 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die GbR grund-
buchfähig, aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem
Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007,
441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b
ff.; Langenfeld, BWNotZ 2003, 1, 4; Pohlmann, EWiR 2003, 107, 108; Priester,
BB 2007, 837, 838; Ruhwinkel, MittBayNot 2007, 92, 95 f.; Weidenmann,
BWNotZ 2004, 130, 139).
3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung.
a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein
(BGHZ 146, 341, 343; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 227 f.), (teil-) rechts-
fähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und
Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR
63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR
natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechts-
fähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht
gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und
juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaf-
ten genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber
nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Woh-
nungseigentümergemeinschaft angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB
132/05, NJW 2006, 2189, 2190).
b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstü-
cken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die mate-
rielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderhei-
ten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (Bay-
ObLG, NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das
Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25.
September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grund-
stückssachen- und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt. v.
25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt die Aner-
kennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche
Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann;
daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht
unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im
Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR
63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigen-
tümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürger-
lichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes)
Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt.
v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717).
c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entge-
gen, dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von
einer GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen
rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese
nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt
sich indessen anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesell-
schaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register
für die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05,
NJW 2006, 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder meh-
rerer Gesellschafter wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt
(Senat, BGHZ 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, NJW
2006, 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Se-
nat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379) Behebung
durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei je-
der Eintragung den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzu-
legen hat (so Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 232), oder ob es etwa genüg-
te, wenn die Gesellschafter Änderungen des Gesellschafterbestands oder der
Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen
oder in ihrem notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sol-
che Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem Urkunds- oder einem an-
deren Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion
des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die auf-
gezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind viel-
mehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teil-
rechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunder-
werbs durch die GbR.
d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell
buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang
weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grund-
buchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden)
von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grund-
buchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie
aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch
notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Ge-
sellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646,
1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von
Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer
formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar
2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum
es gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht
(vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch,
welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt
die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden
Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378,
1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699,
711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem
nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dingli-
chen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise
ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuch-
rechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht
zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und
beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts füh-
ren. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des We-
sens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW
2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszu-
richten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie
hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsantei-
len an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR
in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintra-
gungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichts-
hof bislang nicht entschieden.
e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden.
aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift
des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar
nicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit
dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft.
Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus
dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung
eines im Gesellschaftseigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in
der Weise, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesell-
schaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden.
bb) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits er-
wähnt und aus § 15 Abs. 1 GBV zu erschließen, dass das Eigentum (und be-
schränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder
juristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaf-
ten zustehen kann und dass Gesellschaftsvermögen einer GbR Vermögen na-
türlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Mit
der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den
Gesellschaften, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausgestat-
tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Vermögen
einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 GBV vorausgesetzt, Ver-
mögen ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen Personenge-
sellschaft. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen
rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage
wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren Bezeich-
nung, und nicht unter Nennung ihrer Gesellschafter gebucht.
cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form
der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter
entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irrefüh-
rend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an
einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sondern Gesellschaftsvermö-
gen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR
auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese
selbst, nicht durch ihre Gesellschafter klageweise durchgesetzt werden. Eine
Klage der Gesellschafter wäre als Klage der Gesellschaft anzusehen. Ein auf
die Gesellschafter lautendes Rubrum ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu
berichtigen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043,
1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, XII ZR 136/05, juris). Anspruch auf Eintragung
einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die
GbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der
Grundbuchverfügung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine
passende Buchungsvorgabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht
den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der
Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Bu-
chung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung
der Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die Eintra-
gungsnachweise nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den Ge-
richten entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren
Entscheidungen zugunsten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts könnten im
Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart widersprüchliche Ergebnisse gefähr-
deten die Einheit der Rechtsordnung und müssen verhindert werden, indem die
durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene Rege-
lungslücke geschlossen wird.
dd) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge
Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15
Abs. 1 Buchstabe b GBV möglich.
(1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an Grundstü-
cken genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47
GBO zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsver-
hältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die
das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, näm-
lich als Gesellschaftsvermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als
Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen
wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter.
(2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die
sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in
Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personen-
gesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Be-
zeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der
Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007]
S. 221, 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unter-
scheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Ein-
zelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen
Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin un-
terscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von
natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit
sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV für natürliche Per-
sonen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch
eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des
gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten.
(3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für ande-
re rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im
Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw.
Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die
Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durch den Auszug aus dem mit den
Wirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des § 29
GBO leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand
gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber
nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine Gesellschaft nicht erst dann oHG
ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105
Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Han-
delsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes wächst und einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für
eine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraus-
setzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger nach-
zuweisen sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die Gesellschaft in
das Grundbuch einzutragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei
der Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des bürgerli-
chen Rechts über die Gesellschaft anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem Voll-
zug der Eintragung nach § 7 Abs. 2 PartGG die Vorschrift des § 124 HGB an-
zuwenden, ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit
einer rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie
einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr „nur“ den Vollzug der Eintragung im
Grundbuch.
(4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im Gesellschaftsvertrag
bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR
nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag eine Bezeichnung führt. In
solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Be-
zeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich (Leipold, FS Canaris [2007], S. 221,
232; Krüger, AcP 208 [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die
bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch
erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Ge-
sellschaft hinzugesetzt werden. Das können zwar im Einzelfall, etwa bei Publi-
kumsgesellschaften, sehr viele Gesellschafter sein. Das unterscheidet diese
Form der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV unter alter
Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung.
ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung
in das Grundbuch eingetragen werden.
d) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der Siche-
rungshypothek auch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Be-
stand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die
anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem
Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Lei-
tet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung
ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Ent-
scheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner
Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus,
dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das
Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckba-
re Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht
einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des
Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben
kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im
Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an
die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich
im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen er-
gänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksich-
tigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen
Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich.
bb) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und
die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des Gerichts-
vollziehers nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grund-
buchamt angeführten Gründe nicht entgegen.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Er-
stattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KostO
nicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13 FGG
nicht vorgesehen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 T 405/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -