BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 1 StR 352/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/02
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht durch.
Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen Strafkammer
zur Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Un-
rechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkre-
ten Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00 -;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre Be-
gehungsweise ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung
der Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend erscheinen.
Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a
Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nur
teilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwert
den Angeklagten jedoch nicht.
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