Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 1 StR 352/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/02

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht durch.

Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen Strafkammer

zur Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Un-

rechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkre-

ten Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00 -;

Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre Be-

gehungsweise ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung

der Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend erscheinen.

Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46a

Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nur

teilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwert

den Angeklagten jedoch nicht.

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