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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 242/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 242/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:

Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer

auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20

Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen

enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an

uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Be-

gehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch

sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Schäfer

Granderath

Nack

Wahl Schluckebier