Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 1 StR 473/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall 2 der

Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die tatgegen-

ständlichen Mengen von Heroin und Kokain (Wirkstoffmengen:

1 g Heroinhydrochlorid; 3,125 g Kokainhydrochlorid) erreichten je

für sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur "nicht geringen

Menge" (1,5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid; vgl.

BGHSt 32, 162; 33, 133). Das Landgericht durfte aber auf die Ge-

samtheit der Wirkstoffmengen abstellen. Dies kann in der Weise

geschehen, daß der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirk-

stoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge

bestimmt und diese Bruchteile oder Prozentsätze sodann zusam-

mengezählt werden. Erreicht die Summe der Bruchteile den

Wert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben.

Möglich ist auch, so wie das Landgericht hier zu verfahren: Es hat

die Einzelwirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittel

im Verhältnis ihrer Grenzwerte zur nicht geringen Menge ("im

Verhältnis ihrer Gefährlichkeit") fiktiv so umgerechnet, daß die ei-

ne der beiden Einzelmengen mit der sich aus dem Verhältnis der

Grenzwerte für die nicht geringe Menge ergebenden Gewicht ad-

diert wird (siehe zu alldem Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl.

§ 29a Rdn. 22; Weber BtMG § 29a Rdn. 115 - 117; vgl. weiter

BayObLG NStE Nr. 5 zu § 30 BtMG; Joachimski/Haumer BtMG 7.

Aufl. § 29a Rdn. 20, 26; Cassardt NStZ 1997, 135, 136 [Anmer-

kung]; anders: Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 78).

Die Berücksichtigung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfer-

tigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgut

und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift (§ 29a

Abs. 1 Nr. 2 BtMG), die - in der Mehrzahl - das Handeltreiben "mit

Betäubungsmitteln" in nicht geringer Menge voraussetzt und da-

mit

zuläßt, daß erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die "nicht

geringe Menge" ergeben, die dann aber nach dem unterschiedli-

chen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf