BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 1 StR 473/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall 2 der
Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die tatgegen-
ständlichen Mengen von Heroin und Kokain (Wirkstoffmengen:
1 g Heroinhydrochlorid; 3,125 g Kokainhydrochlorid) erreichten je
für sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur "nicht geringen
Menge" (1,5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid; vgl.
BGHSt 32, 162; 33, 133). Das Landgericht durfte aber auf die Ge-
samtheit der Wirkstoffmengen abstellen. Dies kann in der Weise
geschehen, daß der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirk-
stoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge
bestimmt und diese Bruchteile oder Prozentsätze sodann zusam-
mengezählt werden. Erreicht die Summe der Bruchteile den
Wert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben.
Möglich ist auch, so wie das Landgericht hier zu verfahren: Es hat
die Einzelwirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittel
im Verhältnis ihrer Grenzwerte zur nicht geringen Menge ("im
Verhältnis ihrer Gefährlichkeit") fiktiv so umgerechnet, daß die ei-
ne der beiden Einzelmengen mit der sich aus dem Verhältnis der
Grenzwerte für die nicht geringe Menge ergebenden Gewicht ad-
diert wird (siehe zu alldem Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl.
BayObLG NStE Nr. 5 zu § 30 BtMG; Joachimski/Haumer BtMG 7.
Aufl. § 29a Rdn. 20, 26; Cassardt NStZ 1997, 135, 136 [Anmer-
kung]; anders: Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 78).
Die Berücksichtigung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfer-
tigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgut
und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG), die - in der Mehrzahl - das Handeltreiben "mit
Betäubungsmitteln" in nicht geringer Menge voraussetzt und da-
mit
zuläßt, daß erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die "nicht
geringe Menge" ergeben, die dann aber nach dem unterschiedli-
chen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf