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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 3 StR 403/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 403/02

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 6. Mai 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M.

(B. IX. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt wur-

de;

im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

zu tragen;

b) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des

Betruges in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges in

einem weiteren Fall schuldig ist;

c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monate

ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat das Verfahren im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe)

eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, viel-

mehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls der

in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hat der

Senat die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die ge-

ringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert