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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 3 StR 403/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 6. Mai 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M.
(B. IX. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt wur-
de;
im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu tragen;
b) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des
Betruges in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges in
einem weiteren Fall schuldig ist;
c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monate
ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat das Verfahren im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe)
eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, viel-
mehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls der
in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hat der
Senat die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die ge-
ringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert