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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 3 StR 454/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 21. Mai 2002 im Maßregelausspruch dahin
geändert, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf das
Verbot der medizinischen Behandlung von Personen weibli-
chen Geschlechts beschränkt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten war der Maßregelausspruch zu än-
dern. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB § 70
Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist ausschließlich wegen (sexuell ge-
färbter) Straftaten zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für die
Befürchtung, dass von ihm auch Gefahren für Personen männlichen Ge-
schlechts ausgehen könnten, fehlt jeglicher Anhalt. Das angefochtene Ur-
teil stützt vielmehr die Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch,
sondern geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die vergleichs-
weise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich den hier relevanten Un-
tersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen haben (vgl. UA S. 4, 39)."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfah-
rens (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 473 Rdn. 26).
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert