Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.01.2003 – 4 StR 422/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

als Verteidiger für den Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt ,

als Verteidiger für den Angeklagten S. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten S. und der

Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts

Halle vom 26. April 2002, auch soweit es den

Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben,

a)

soweit die Angeklagten

im Fall

II. 3. der

Urteilsgründe verurteilt worden sind,

b)

in den gesamten Strafaussprüchen, mit Ausnahme

der gegen den Angeklagten S. in den Fällen II.

1. und

II. 2. der Urteilsgründe verhängten

Einzelfreiheitsstrafen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine

Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht – Schwurgericht – hat die Angeklagten S. und

B. wegen Raubes mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung, den

Angeklagten S. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten B.

hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten S.

eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren

zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten

Revisionen, mit denen sie im wesentlichen beanstandet, daß das Landgericht

im Fall II. 3. der Urteilsgründe einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nur

unzureichend geprüft habe. Der Angeklagte S. rügt allgemein die

Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die

Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

8. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig erhoben im Sinne

von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des

Schwurgerichts ist von keinem der Beschwerdeführer gerügt. Die auf die

Sachrüge gestützten Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel

ersichtlichen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts

im Fall

II. 3. der

Urteilsgründe boten die

leicht alkoholisierten Angeklagten nachts dem

erkennbar stark angetrunkenen, ihnen unbekannten späteren Tatopfer P.

an, es nach Hause zu bringen. Nachdem der Angeklagte S. P. in

einem Park zu Boden gestoßen hatte, schlugen und traten beide Angeklagte

aufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses mit beschuhten Füßen

auf das wehrlose Opfer ein. Der Geschädigte wurde mit einer "Vielzahl von

Schlägen und Tritten ..., die von ganz erheblicher Massivität waren", am Kopf,

am Oberkörper und am Gesäß getroffen. Nachdem die Angeklagten ihre

Mißhandlungen beendet hatten, kam der Angeklagte B. "auf den

Gedanken, die fortdauernde Gewalt sowie die Hilflosigkeit" des Tatopfers

auszunutzen; mit Billigung des Angeklagten S. durchsuchte er den

Geschädigten und entnahm dessen Taschen unter anderem einen

Wohnungsschlüssel und Zigaretten, die beide später untereinander aufteilten.

Den Wohnungsschlüssel behielten beide Angeklagte, um später aus der

Wohnung des Opfers mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem

sich die Angeklagten daraufhin "eine kurze Wegstrecke" entfernt hatten, wurde

ihnen bewußt, daß sie die Wohnungsadresse des Tatopfers nicht kannten. Der

Angeklagte B. kehrte zu dem Geschädigten, den er wegen der Adresse

befragen wollte, zurück und schlug ihm zwei Mal mit der flachen Hand ins

Gesicht; der Geschädigte nannte daraufhin dem Angeklagten B. seine

Anschrift. Aus der Wohnung des Geschädigten nahmen die Angeklagten

später einige Gegenstände an sich.

Das Tatopfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen der

Mißhandlungen. Angesichts der Vielzahl massiver Schläge und Tritte ließen

die Angeklagten zwar "in grober Weise jedwede Sorgfalt" dem Tatopfer

gegenüber außer Betracht; daß die Angeklagten dessen Tod zumindest

billigend in Kauf genommen hätten, konnte nach der Überzeugung des

Landgerichts jedoch nicht festgestellt werden.

II.

Der Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher

Nachprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.

1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihren – insoweit

vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen das Fehlen einer

Begründung für die Verneinung eines – wenn auch nur bedingten –

Tötungsvorsatzes der Angeklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der

Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als

möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des

erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt

36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH NStZ-RR

2000, 165 f., jeweils m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt

ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGH NStZ-RR 2000,

165 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die

Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 3, 5, 38; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die

offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis

eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht

dar (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 39). Ferner

sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine

Motivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven

Tatumstände mit einzubeziehen (BGHSt 36, 1, 10; vgl. auch BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 39, 41; BGH NJW 1999, 2533, 2534 f.).

Die Prüfung der subjektiven Tatseite eines Tötungsdelikts anhand der

dargestellten Kriterien hat das Landgericht nicht einmal ansatzweise

vorgenommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere der

nachgewiesenen massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden,

erkennbar stark betrunkenen Opfers, reichte es nicht aus, einen bedingten

Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Der neue Tatrichter wird die Frage eines

– bedingten – Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten

des Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der

Mordmerkmale

"heimtückisch",

"aus Habgier" und

"aus niedrigen

Beweggründen" (vgl. BGH NStZ 2002, 84, 85) in Betracht ziehen müssen.

2. Das Urteil weist überdies einen Rechtsfehler zuungunsten der

Angeklagten S. und B. auf, der – gemäß § 301 StPO – auf die

Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Revision des Angeklagten

S. – bezüglich des Angeklagten B. i.V.m. § 357 StPO – die Aufhebung

des Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe nach sich zieht. In dem

angefochtenen Urteil ist die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der

Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung nicht hinreichend belegt.

Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel

eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 = StV 1995,

416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine

finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit

Todesfolge) aus (BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH

StV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).

Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten den Entschluß, dem

Geschädigten seine Habseligkeiten wegzunehmen, als sie mit den Schlägen

und Tritten aufgehört hatten. Daß das Opfer bei der Wegnahme Widerstand

leistete (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGHSt 16, 341), ist nicht festgestellt.

Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung

fortwirkte (vgl. dazu BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH

NStZ 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den

Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der

Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation

erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl. BGHR

StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f. m.w.N.) oder

ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise

fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung

(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380) oder aber der

Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen

ebenfalls nicht entnehmen.

Sofern der neue Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten

Tatablaufs erneut zu der Feststellung gelangt, daß der Wegnahmevorsatz von

den Angeklagten erst nach Beendigung der Tätlichkeiten gefaßt wurde, wird er

den oben genannten Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme näher

zu bezeichnen haben. Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge

müßte zudem der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein

(vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; 1999, 1039, 1040).

III.

Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der

Urteilsgründe können die Jugendstrafe und die gegen den Angeklagten S.

für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe

keinen Bestand haben. Die – nicht zu beanstandenden – Einzelfreiheitsstrafen

in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe werden durch die Rechtsfehler

nicht berührt.

IV.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §§ 41 Abs. 1

Nr. 1, Nr. 3, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts

zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO

zurückverweist (vgl. BGHSt 42, 39, 42; Kuckein in KK 4. Aufl. § 355 Rdn. 4).

Tepperwien Kuckein Athing

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