BGH Urteil vom 16.01.2003 – 4 StR 422/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt ,
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten S. und der
Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 26. April 2002, auch soweit es den
Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben,
a)
soweit die Angeklagten
im Fall
II. 3. der
Urteilsgründe verurteilt worden sind,
b)
in den gesamten Strafaussprüchen, mit Ausnahme
der gegen den Angeklagten S. in den Fällen II.
1. und
II. 2. der Urteilsgründe verhängten
Einzelfreiheitsstrafen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine
Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht – Schwurgericht – hat die Angeklagten S. und
B. wegen Raubes mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung, den
Angeklagten S. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten B.
hat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten S.
eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren
zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten
Revisionen, mit denen sie im wesentlichen beanstandet, daß das Landgericht
im Fall II. 3. der Urteilsgründe einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nur
unzureichend geprüft habe. Der Angeklagte S. rügt allgemein die
Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die
Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
8. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig erhoben im Sinne
von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des
Schwurgerichts ist von keinem der Beschwerdeführer gerügt. Die auf die
Sachrüge gestützten Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel
ersichtlichen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts
im Fall
II. 3. der
Urteilsgründe boten die
leicht alkoholisierten Angeklagten nachts dem
erkennbar stark angetrunkenen, ihnen unbekannten späteren Tatopfer P.
an, es nach Hause zu bringen. Nachdem der Angeklagte S. P. in
einem Park zu Boden gestoßen hatte, schlugen und traten beide Angeklagte
aufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses mit beschuhten Füßen
auf das wehrlose Opfer ein. Der Geschädigte wurde mit einer "Vielzahl von
Schlägen und Tritten ..., die von ganz erheblicher Massivität waren", am Kopf,
am Oberkörper und am Gesäß getroffen. Nachdem die Angeklagten ihre
Mißhandlungen beendet hatten, kam der Angeklagte B. "auf den
Gedanken, die fortdauernde Gewalt sowie die Hilflosigkeit" des Tatopfers
auszunutzen; mit Billigung des Angeklagten S. durchsuchte er den
Geschädigten und entnahm dessen Taschen unter anderem einen
Wohnungsschlüssel und Zigaretten, die beide später untereinander aufteilten.
Den Wohnungsschlüssel behielten beide Angeklagte, um später aus der
Wohnung des Opfers mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem
sich die Angeklagten daraufhin "eine kurze Wegstrecke" entfernt hatten, wurde
ihnen bewußt, daß sie die Wohnungsadresse des Tatopfers nicht kannten. Der
Angeklagte B. kehrte zu dem Geschädigten, den er wegen der Adresse
befragen wollte, zurück und schlug ihm zwei Mal mit der flachen Hand ins
Gesicht; der Geschädigte nannte daraufhin dem Angeklagten B. seine
Anschrift. Aus der Wohnung des Geschädigten nahmen die Angeklagten
später einige Gegenstände an sich.
Das Tatopfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen der
Mißhandlungen. Angesichts der Vielzahl massiver Schläge und Tritte ließen
die Angeklagten zwar "in grober Weise jedwede Sorgfalt" dem Tatopfer
gegenüber außer Betracht; daß die Angeklagten dessen Tod zumindest
billigend in Kauf genommen hätten, konnte nach der Überzeugung des
Landgerichts jedoch nicht festgestellt werden.
II.
Der Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher
Nachprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.
1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihren – insoweit
vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen das Fehlen einer
Begründung für die Verneinung eines – wenn auch nur bedingten –
Tötungsvorsatzes der Angeklagten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der
Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als
möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des
erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt
36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH NStZ-RR
2000, 165 f., jeweils m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt
ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGH NStZ-RR 2000,
165 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die
Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 3, 5, 38; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die
offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis
eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht
dar (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 39). Ferner
sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine
Motivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven
Tatumstände mit einzubeziehen (BGHSt 36, 1, 10; vgl. auch BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 39, 41; BGH NJW 1999, 2533, 2534 f.).
Die Prüfung der subjektiven Tatseite eines Tötungsdelikts anhand der
dargestellten Kriterien hat das Landgericht nicht einmal ansatzweise
vorgenommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere der
nachgewiesenen massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden,
erkennbar stark betrunkenen Opfers, reichte es nicht aus, einen bedingten
Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Der neue Tatrichter wird die Frage eines
– bedingten – Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der
Mordmerkmale
"heimtückisch",
"aus Habgier" und
"aus niedrigen
Beweggründen" (vgl. BGH NStZ 2002, 84, 85) in Betracht ziehen müssen.
2. Das Urteil weist überdies einen Rechtsfehler zuungunsten der
Angeklagten S. und B. auf, der – gemäß § 301 StPO – auf die
Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Revision des Angeklagten
S. – bezüglich des Angeklagten B. i.V.m. § 357 StPO – die Aufhebung
des Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe nach sich zieht. In dem
angefochtenen Urteil ist die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der
Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung nicht hinreichend belegt.
Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel
eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 = StV 1995,
416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine
finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit
Todesfolge) aus (BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH
StV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).
Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten den Entschluß, dem
Geschädigten seine Habseligkeiten wegzunehmen, als sie mit den Schlägen
und Tritten aufgehört hatten. Daß das Opfer bei der Wegnahme Widerstand
leistete (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGHSt 16, 341), ist nicht festgestellt.
Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung
fortwirkte (vgl. dazu BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH
NStZ 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den
Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der
Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation
erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl. BGHR
StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f. m.w.N.) oder
ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise
fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung
(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380) oder aber der
Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen
ebenfalls nicht entnehmen.
Sofern der neue Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten
Tatablaufs erneut zu der Feststellung gelangt, daß der Wegnahmevorsatz von
den Angeklagten erst nach Beendigung der Tätlichkeiten gefaßt wurde, wird er
den oben genannten Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme näher
zu bezeichnen haben. Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge
müßte zudem der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein
(vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; 1999, 1039, 1040).
III.
Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der
Urteilsgründe können die Jugendstrafe und die gegen den Angeklagten S.
für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe
keinen Bestand haben. Die – nicht zu beanstandenden – Einzelfreiheitsstrafen
in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe werden durch die Rechtsfehler
nicht berührt.
IV.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §§ 41 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 3, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts
zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO
zurückverweist (vgl. BGHSt 42, 39, 42; Kuckein in KK 4. Aufl. § 355 Rdn. 4).
Tepperwien Kuckein Athing
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