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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 4 StR 457/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 457/02

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt

worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 7. Mai 2002 dahin geändert,

daß er der Beihilfe zum schweren Raub, der schweren

räuberischen Erpressung und der Brandstiftung schuldig

ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Brandstiftung in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts rügt.

Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe auch wegen Brand-

stiftung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbun-

desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen Feststel-

lungen es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte an dieser Tat

(mit-)täterschaftlich beteiligt war; die bloße Anwesenheit bei der Inbrandset-

zung des Fluchtfahrzeugs reicht entgegen der Ansicht des Landgerichts dazu

nicht aus.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Brandstiftung im Fall II 2

der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nicht aus. Zwar entfällt damit

die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Frei-

heitsstrafe. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten und der Höhe der übrigen verbleibenden Einzelstrafen

von drei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten schließt der Senat aus,

daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr entfallene Einzelstrafe außer Be-

tracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte.

Tepperwien Maatz Kuckein

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