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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – 4 StR 466/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 31. Juli 2002, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjeni-
gen zum Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft und zu
der anschließenden Festnahme des Mitangeklagten
W. - aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stürmte
der Mitangeklagte W. am Morgen des 19. Januar 2002 um 10.12 Uhr mit
zwei Mittätern, deren Identität nicht geklärt werden konnte, in das Juwelierge-
schäft R. in Paderborn. Er war mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffnet und
zwang die in dem Juweliergeschäft tätigen beiden Verkäuferinnen, in die Hok-
ke zu gehen, und drückte ihre Köpfe nach unten. Die beiden anderen Täter
zertrümmerten, u.a. mit einer kleinen Axt, die Schiebetüren der Vitrinen, räum-
ten Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von über 54.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)
Auslagen und flüchteten mit der Beute.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Haupttätern
zur Ausführung dieser Tat Beihilfe geleistet. Hierzu hat es im wesentlichen
festgestellt:
Am Morgen des 17. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem von ihm
geführten BMW seiner Mutter den Mitangeklagten W. sowie S. und
K. in Kenntnis des Tatplanes von Polen nach Paderborn. Der Mitange-
klagte W. sowie S. und K. gingen während eines kurzen
Aufenthaltes in Paderborn in die Fußgängerzone. Anschließend brachte der
Angeklagte sie zu einem Hotel in der Nähe der Autobahn und fuhr zurück nach
Polen. Dort nahm er am 18. Januar 2002 einen Termin beim Kreisarbeitsamt
Bialogard wahr und reiste anschließend wieder nach Deutschland ein, um zu
den anderen zu stoßen. Am 19. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem
BMW zu dem in der Nähe des Tatortes gelegenen W. weg und setzte dort
zwei der an dem späteren Raubüberfall beteiligten Personen ab. Im Zusam-
menhang mit der Durchführung des Raubüberfalls kam es zu einem regen
Austausch von Kurznachrichten zwischen den Beteiligten an der Tat und ande-
ren unbekannt gebliebenen Personen über das Mobiltelefon, das S.
dem Angeklagten am 17. Januar 2002 überlassen hatte. Über dieses Mobilte-
lefon hatte der Angeklagte bis zum Abend des 19. Januar 2002 "durchgehend
die Verfügungsgewalt" (UA 20).
2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber in der Hauptverhandlung wie
folgt eingelassen:
Als er am 17. Januar 2002 den Mitangeklagten W. sowie S.
und K. nach Paderborn gefahren habe, sei ihm nicht bekannt gewesen,
daß diese ein Juweliergeschäft überfallen wollten. Er sei davon ausgegangen,
daß die anderen in Deutschland hätten Fahrzeuge stehlen wollen. Er sei nach
Polen zurückgefahren, um am nächsten Tage einen Termin beim Arbeitsamt
wahrzunehmen. Am Morgen des 19. Januar 2002 sei er mit dem BMW nicht in
Paderborn gewesen. Die anderen hätten ihn angerufen und gebeten, sie abzu-
holen, weil sie Schwierigkeiten gehabt hätten. Daraufhin sei er am 19. Januar
nach Deutschland gefahren, habe W. , S. und K. in Hannover auf-
genommen und sei mit ihnen nach Polen gefahren.
3. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur Beteiligung des An-
geklagten an dem Raubüberfall u.a. auf die Bekundungen eines Zeugen, der
am Tattage um 9.30 Uhr im W. weg einen BMW mit dem Nationalitäten-
buchstaben PL und dem Großbuchstaben "Z" im Kennzeichen des Fahrzeugs
beobachtet und das Aussehen des Fahrzeugs detailliert beschrieben hat. Hier-
durch wird nach Auffassung des Landgerichts die Anwesenheit des Angeklag-
ten mit dem BMW seiner Mutter in Paderborn unmittelbar vor dem Raubüberfall
belegt. Seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten von dem ge-
planten Überfall und seiner Anwesenheit in Paderborn bereits am Morgen des
19. Januar 2002 stützt das Landgericht ferner auf die Telefonverbindungen, die
nach der von dem Zeugen Wi. vorgenommenen Auswertung am Tattage mit
dem Mobiltelefon des S. hergestellt worden sind. Da der Angeklagte
nach der Überzeugung des Landgerichts dieses Mobiltelefon entgegen seiner
Einlassung in der Hauptverhandlung nicht erst am Abend des Tattages son-
dern bereits am 17. Januar 2002 ausgehändigt bekommen und seitdem in sei-
nem Besitz gehabt habe, müsse er sich bereits am Mittag des Tattages mit
Teilnehmern des Raubüberfalles auf der Rückreise befunden haben, als von
dem Mobiltelefon des S. aus um 13.07 Uhr ein Telefongespräch mit
einer "Ka. " geführt wurde.
4. Mit der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet die
Revision unter anderem, daß die Strafkammer die sich insbesondere im Hin-
blick auf das in der Anklageschrift mitgeteilte Ergebnis der Auswertung der von
der Firma E-Plus mitgeteilten Verbindungsnachweise für das Mobiltelefon des
S. aufdrängende Verlesung der Telefaxe dieser Firma vom 20. und vom
21. März 2002 (Bl. 334 c und 334 d d.A.) unterlassen habe. Die Verlesung der
vorgenannten Telefaxe hätte ergeben, daß mit diesem Mobiltelefon am
18. Januar 2002 um 16:04:33 Uhr aus dem Funkzellbezirk Hamm eine Telefon-
verbindung hergestellt wurde.
a) Die Aufklärungsrüge ist entgegen der Auffassung des Generalbun-
desanwalts zulässig erhoben. Die Revision hat, wie nach § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO erforderlich, alle die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht begrün-
denden Tatsachen mitgeteilt, insbesondere die sich aus den beiden Telefaxen
ergebenden Daten hinsichtlich der vorgenannten Telefonverbindung. Einer
Mitteilung des vollständigen Wortlautes der beiden Telefaxe bedurfte es des-
halb nicht, da es hierauf für die Beweisführung nicht ankam.
b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich dem Landgericht mit
Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten und nach dem bisherigen Be-
weisergebnis die genannten Beweiserhebungen über die mit dem Mobiltelefon
des S. am 18. Januar 2002 hergestellten Verbindungen nach dem In-
halt der Akten, insbesondere aber nach dem in der Anklageschrift mitgeteilten
Ergebnis der Auswertung der Verbindungsnachweise, hätten aufdrängen müs-
sen.
Wie die Revision zutreffend vorträgt, lassen sich die Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe am 18. Januar 2002 in Bialogard einen
Termin beim Kreisarbeitsamt wahrgenommen und die Annahme, er habe das
ihm von S. überlassene Mobiltelefon seit dem 17. Januar 2002 durch-
gängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt, nicht damit vereinbaren, daß mit
diesem Mobiltelefon am 18. Januar 2002 um 16.04 Uhr aus dem Funkzellbezirk
Hamm in Westfalen eine Telefonverbindung aufgebaut wurde. Die Fahrtstrecke
von Bialogard nach Hamm beträgt - was allgemeinkundig ist - rund 740 km, so
daß es fernliegt, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen am Morgen
des 18. Januar 2002 einen Termin beim Arbeitsamt in Bialogard wahrgenom-
men hat, sich an diesem Tage bereits um 16.00 Uhr in der Nähe von Hamm in
Westfalen aufgehalten hat. Die Tatsache, daß dieses Telefonat geführt worden
ist, spricht daher gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe
auch an diesem Tage das Mobiltelefon im Besitz gehabt.
Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine ei-
gene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach einer
Verlesung der beiden Telefaxe der Firma E-Plus hinsichtlich der Frage, ob der
Angeklagte das ihm überlassene Mobiltelefon während des gesamten Zeit-
raums vom 17. bis zum 19. Januar 2002 im Besitz gehabt hat, zu einem ande-
ren Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch für die Annahme des Landge-
richts, der Angeklagte habe Kenntnis von dem Tatplan gehabt und die an dem
Raubüberfall beteiligten Täter bereits am Morgen des Tattages mit seinem
BMW in den W. weg gebracht, da das Landgericht seine Überzeugungs-
bildung insoweit auch auf die Annahme stützt, daß der Angeklagte das Mobil-
telefon durchgängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt habe.
5. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Aufhebung des Ur-
teils. Da der Verfahrensfehler sich jedoch auf die Feststellungen zur Haupttat
nicht ausgewirkt haben kann und die insoweit getroffenen Feststellungen auch
sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhalten, können die Feststellungen zu
dem Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft sowie diejenigen zur Flucht des
Mitangeklagten W. und zu seiner Festnahme (UA 7 2. Absatz bis UA 9
Mitte: ..."einzelnen weiter geflüchtet waren".) bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible