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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – I ZB 34/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 34/02

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn über

den Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine

mündliche Verhandlung stattfindet.

BGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - I ZB 34/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 16. Juli 2002 wird

auf Kosten des Antragsgegners zu 4 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 762,13

festgesetzt.

Gründe:

I. Das Landgericht hat einen unter anderem gegen den Antragsgegner

zu 4 (im folgenden: Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstwei-

ligen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 2001 zurückgewiesen. In

dem anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Termin

zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem Termin hat der Antragsteller

nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Antrag zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzung

unter anderem von zwei 10/10-Gebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten

begehrt.

Das Landgericht hat die Gebühren lediglich in Höhe von jeweils 5/10

festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit

der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begeh-

ren auf Festsetzung der zwei Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils

10/10 weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Rechtsan-

walt erhalte für das Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Anordnung einer

einstweiligen Verfügung auch dann die 5/10-Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO, wenn vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung statt-

finde. Für den Ansatz der vollen Gebühren des § 31 BRAGO gebe es ange-

sichts des Gesetzeswortlauts keinen zureichenden Anlaß, obwohl eine sachli-

che Rechtfertigung dafür nicht bestehe, daß der Verfahrensbevollmächtigte in

einem solchen Fall Gebühren nach einem geringeren Satz erhalte, als wenn

das erstinstanzliche Gericht mündlich verhandelt hätte.

2. Die Rechtsbeschwerde meint, im genannten Fall sei ein Ansatz der

10/10-Gebühren nach § 31 BRAGO gerechtfertigt, wenn im Beschwerdeverfah-

ren über einen in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung mündlich verhandelt werde. Sie beruft sich dabei auf

eine verbreitete Meinung, welche sich für den Ansatz der vollen Gebühren nach

§ 31 BRAGO ausspricht. Diese Ansicht wird im wesentlichen damit begründet,

daß das Verfahren mit Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein Urteils-

verfahren übergehe und kein einleuchtender Grund ersichtlich sei, bei Anord-

nung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug diesen kostenrecht-

lich anders zu behandeln als bei einer mündlichen Verhandlung erster Instanz.

Dem kann nicht beigetreten werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO werden im

Beschwerdeverfahren die Gebühren des § 31 BRAGO auf 5/10 reduziert. Damit

wird auch die Gebühr für die mündliche Verhandlung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2

BRAGO) auf die Hälfte reduziert. Also kann es die Höhe der Gebühr im Be-

schwerdeverfahren nicht ändern, daß vor dem Beschwerdegericht mündlich

verhandelt worden ist. Die Eigenständigkeit der Gebührenregelung des § 61

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kommt auch darin zum Ausdruck, daß die - teilweise - ge-

bührenmindernden Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 BRAGO im Be-

schwerdeverfahren nicht gelten (§ 61 Abs. 3 BRAGO).

Aus der weiteren Gesetzessystematik folgt ebenfalls kein überzeugender

Grund, § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, ungeachtet seines Wortlauts, nicht anzuwen-

den. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht durch § 40 BRAGO ausge-

schlossen. Die Bestimmung regelt keinen Sachverhalt, der einer Anwendung

des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall entgegensteht oder dem sich eine

Besonderheit für das Verfahren der einstweiligen Verfügung entnehmen läßt,

die § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren einschränkt.

Soweit die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des ersten und

zweiten Rechtszuges bei der vorliegenden Fallkonstellation als nicht einleuch-

tend angesehen wird, steht dies der Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, in die die Rechtsprechung nicht korri-

gierend einzugreifen hat, nicht entgegen.

III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher