BGH Urteil vom 16.01.2003 – III ZR 127/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Zeugen W.
M. von der beklagten Brauerei Schadensersatz wegen Nichterfüllung der
Vermittlung zweier Automatenaufstellungsverträge. Nach längeren Verhand-
lungen, in denen die Beklagte zunächst die Garantie namentlich bereits fest-
gelegter Aufstellplätze abgelehnt hatte, sagte sie dem Zeugen im Gegenzug für
den von dem Zeugen vermittelten Abschluß zweier Bierlieferungsverträge zu,
bis spätestens 31. März 1996 bzw. 31. März 1997 je einen Automatenaufstell-
platz mit Einspielergebnissen zwischen 8.000 DM und 10.000 DM zu vermit-
teln. Die Mindestlaufzeit sollte zehn Jahre ab Aufstellung betragen. Beim
Wegfall eines Aufstellplatzes aus irgendwelchen Gründen verpflichtete sich die
Beklagte zur Ersatzleistung.
Unter dem 25. Februar 1997 mahnte der Zeuge M. die Einhaltung der
Zusage an. Auf Wunsch der Beklagten gewährte er ihr mit Anwaltsschreiben
vom 21. März 1997 eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 1997 als Nachfrist
und kündigte nach Fristablauf eine Ablehnung der Erfüllung an. Mehrere vor
und nach dem 30. Juni 1997 erfolgte Angebote der Beklagten wiesen der Zeu-
ge M. und die Klägerin als unzureichend zurück.
Im Rechtsstreit hat die Klägerin Schadensersatz von 2.941,40 DM mo-
natlich je Automatenaufstellplatz auf die Dauer von zehn Jahren gefordert. Das
Berufungsgericht hat ihr bis zum März 1998 je 2.125,31 DM (1.086,65
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danach je 2.104,65 DM (1.076,09
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kosten von DM auf Euro abgezogen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-
senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
auch insoweit für zulässig gehalten, als erst künftig fällig werdende Beträge im
Streit stehen. Den der Klägerin monatlich entgangenen und in Zukunft noch
entgehenden Gewinn aus dem Verlust der zugesagten Automatenaufstellplätze
hat das Berufungsgericht unangegriffen im Grundsatz abstrakt berechnet. Auf
dieser Basis sind auch alle weiteren bis zum Ablauf der andernfalls geschlos-
senen Automatenaufstellungsverträge fälligen Ersatzleistungen der Höhe nach
hinreichend bestimmt. Bloße, noch nicht konkretisierbare künftige Einwendun-
gen des Schuldners, auf die sich die Revision beruft, stehen dem Verfahren
II.
Auch in der Sache hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision
stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedenfalls einen Anspruch der
Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 326 Abs. 1 BGB a.F.
bejaht.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe jedwede Aus-
legung der von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März und 11. April 1995
erklärten Zusage unterlassen. Allenfalls habe sich die Beklagte zur Übernahme
einer entsprechenden Vermittlungstätigkeit verpflichten wollen, ohne jedoch
dafür einstehen zu wollen, daß es innerhalb der Fristen aus von ihr nicht zu
verantwortenden Gründen zum Abschluß von Automatenaufstellungsverträgen
nicht kommen würde. Dem ist weder im Ausgangspunkt noch im Ergebnis zu
folgen. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht in diesem Zu-
sammenhang Bezug nimmt, hat eine bindende Verpflichtung der Beklagten zur
erfolgreichen Vermittlung entsprechender Plätze zutreffend - und im Beru-
fungsverfahren nicht angegriffen - schon ihrer Pflicht zur Ersatzleistung beim
Wegfall eines Automatenaufstellplatzes entnommen. Diese Auslegung ist vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Unabhängig davon teilt der
Senat jedoch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Das gilt insbesondere
vor dem Hintergrund der Vorverhandlungen zwischen den Parteien, in denen
die Beklagte die ursprünglich verlangte Garantie zunächst abgelehnt und sich
lediglich bereit erklärt hatte, sich um geeignete Aufstellplätze zu bemühen,
letztendlich aber doch eine entsprechende Erfüllungszusage abgegeben hat.
Ein solches Auslegungsergebnis liegt nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die
bereits erfolgten Gegenleistungen des Zeugen M. nahe. Es mag sein, daß
die Beklagte die damit verbundenen Schwierigkeiten unterschätzt hat. Eine
ergänzende Vertragsauslegung, wie sie die Revision deswegen in Anspruch
nehmen will, kommt gleichwohl nicht in Betracht. Für eine zu schließende Lük-
ke im Vertrag ist nichts ersichtlich.
2.
Nur im Ansatz mit Recht beanstandet ferner die Revision, der Zeuge
M. habe die im Anwaltsschreiben vom 21. März 1997 der Beklagten gesetzte
Nachfrist hinsichtlich des zweiten Automatenaufstellplatzes verfrüht, nämlich
bereits vor Verzugseintritt mit Ablauf des 31. März 1997, bestimmt (vgl. hierzu
etwa BGH, Urteil vom 15. März 1996 - V ZR 316/94 - NJW 1996, 1814). Darauf
kommt es im Ergebnis nicht an. Zum einen erfolgte die Fristverlängerung bis
zum 30. Juni 1997 einvernehmlich auf die eigene Bitte der Beklagten im
Schreiben vom 13. März 1997; die Beklagte hat vor dem Revisionsverfahren
auch die Qualifizierung als Nachfrist durch die Klägerin insgesamt nicht in Fra-
ge gestellt. Zum anderen hat die Beklagte in der Folgezeit, worauf die Revisi-
onserwiderung richtig hinweist, alsbald ihre Erfüllungsverpflichtung ernsthaft
und endgültig verweigert, so daß eine (weitere) Fristsetzung zur Erfüllung ihrer
Zusage auch in diesem Punkt entbehrlich war.
3.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis der Revision auf die von der
Beklagten dem Zeugen M. und der Klägerin vergeblich angebotenen Ersatz-
objekte. Erfüllungswirkung konnte einem Nachweis des Objektes "S. "
bereits deswegen nicht zukommen, weil dieses Angebot erst nach Ablauf der
Nachfrist im August 1997 erfolgt war und überdies der Platz nach den rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit
nicht den vertraglichen Anforderungen entsprach, als es sich um einen neuen
Automatenaufstellplatz handelte und Erkenntnisse über bisherige Einspieler-
gebnisse deshalb nicht vorlagen. Mit Rücksicht darauf war die Klägerin unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) eben-
sowenig verpflichtet, sich mit einem nicht vertragsgemäßen Objekt zufrieden-
zugeben und lediglich den Differenzbetrag als Schaden geltend zu machen.
Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderung
nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen (vgl. etwa Senatsur-
teil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291). Im Streitfall hatte
der Zedent besonderen Wert auf Automatenaufstellplätze mit hohen Einspiel-
ergebnissen gelegt. Damit wäre es unvereinbar, ihm oder der Klägerin zwar vor
dem endgültigen Scheitern des Vertrags das Recht zu geben, ein nicht ver-
tragsgemäßes Angebot der Beklagten zurückzuweisen, ihnen nach berechtig-
ter Ablehnung jeglicher Erfüllung aber dennoch abzuverlangen, sich auf das-
selbe oder ein ähnliches, nicht den Vertragsbedingungen entsprechendes Ge-
schäft mit Rücksicht auf ihre jetzige Schadensminderungspflicht einzulassen.
Auf dieser Grundlage ist die tatrichterliche Feststellung, das Angebot von Plät-
zen mit einem erheblich geringeren Einspielergebnis stelle ein der Klägerin
nicht zumutbares aliud dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Um-
stand, daß es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um einen besonders
kleinen Betrieb handelt, der zur Zeit nur eine einzige Gaststätte mit zwei Geld-
spielgeräten und einem Unterhaltungsautomaten betreut, erfordert keine ande-
re Beurteilung.
4.
Gegen die Höhe der zuerkannten Ersatzleistungen erhebt die Revision
keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke