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BGH Beschluss vom 16.01.2003 – V ZB 51/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungs-

anspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf

"Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz

vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom

26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung ent-

gegen.

BGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - V ZB 51/02 - OLG München

LG München I

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf

Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 407,92

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001

hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungs-

ansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf "gesetzliche

Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104

Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom

26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die

Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den Er-

stattungsbetrag ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das

(cid:0)

Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässi-

ge Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Beklagten

zu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der Kostenfestsetzungsbe-

schlüsse entgegen.

1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß Kostenfestsetzungsbe-

schlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG Mün-

chen, Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt am Main,

JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104

Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestset-

zungsbeschlüsse, deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig

geworden sind. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß sich eine erneute

Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat, BGHZ

93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung waren vorliegend

neben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu

zahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch für den gesamten Zeitraum der

Geltendmachung, also bis zur Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung

(vgl. auch Senat, BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Land-

gericht - entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechts-

kräftig entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruch

ist daher ausgeschlossen.

2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht entge-

gen, weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden worden

sei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher noch im Wege der Nachfest-

setzung geltend gemacht werden könne (OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s.

auch AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482), wird übersehen, daß im Regelfall,

und so auch hier, nicht über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden

ist, sondern über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläu-

biger zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft

ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. Ebensowe-

nig wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltend

gemacht werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine

Nachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.

3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz

überwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag auf Verzin-

sung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten Kostenerstattungs-

anspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht (vgl. dazu KG

MDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002, 1218; Musielak/Wolst, ZPO,

3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In

solch einem Fall fehlt eine rechtskräftige Entscheidung über den Zinsanspruch.

Nur der Kostenerstattungsanspruch selbst ist Gegenstand der Festsetzung.

Nur darüber konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann ge-

genüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht mit dem Ge-

sichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin liegt der wesentliche

Unterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde deswegen gerade nicht.

4. Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2

ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger 2001,

573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten am

1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu die-

sem Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zins-

ansprüche, unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt (OLG

München, Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088).

Es hat aber nicht zur Folge, daß nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlos-

senes Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne Begründung -

OLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482). Viel-

mehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß neues Prozeßrecht wohl

auf noch anhängige, nicht aber auf abgeschlossene Verfahren angewendet

werden kann und daß auch neu gesetztem materiellen Recht keine rückwir-

kende Kraft beizumessen ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anord-

nung einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn eine

Rückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der

Norm ergibt (vgl. BVerfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82, 84; Senat, BGHZ 7, 161,

167;

Stein/

Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO,

23. Aufl., Einleitung Rdn. 104). Solches kommt hier nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Schmidt-Räntsch