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BGH Beschluss vom 17.01.2003 – 2 ARs 378/02

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 378/02 2 AR 212/02

vom

17. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß

nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4,

Satz 2 StPO).

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen

Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß