Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.01.2003 – 2 ARs 378/02
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß
nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4,
Satz 2 StPO).
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen
Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß