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BGH Beschluß vom 17.01.2003 – 2 StR 443/02
2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 258 Abs. 2, 3
Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das
letzte Wort zu erteilen.
BGH, Beschluß vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 - LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
a) im Falle II 36 der Urteilsgründe und
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Es hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall si-
chergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirk-
sam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe
und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förm-
lichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge
Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO führt zur
Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines
Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge bedarf es da-
her nicht.
II. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts plädierten die Verteidiger
der drei Angeklagten. Dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Anschlie-
ßend wurde dem Mitangeklagten R. das letzte Wort gewährt. Daraufhin "repli-
zierte" der Verteidiger des Mitangeklagten O.. Sodann erhielt der Mitange-
klagte O. das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und mit
der Urteilsverkündung fortgesetzt.
Nach den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wurde
dem Angeklagten (wie auch dem Mitangeklagten R.) nicht noch einmal das
letzte Wort erteilt.
In diesem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3
StPO zu sehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung
der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder
in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten
schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschlie-
ßen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu
BGH StV 1992, 551 ff.). Jedenfalls mußte dem Angeklagten hier - unabhängig
von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal er-
teilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als Letzter
noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar nach der Natur
der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame
Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen
eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung
herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR
88/75). Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidi-
gung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH
NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November
1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidi-
ger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 -
3 StR 464/91). Es muß um so mehr gelten, wenn der Verteidiger des Mitange-
klagten Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3
StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sei-
ne Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils
darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach
dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte,
nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet
worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der dortige
Sachverhalt ist mit dem hiesigen im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar.
Das letzte Wort des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
eines Mitangeklagten entspricht dem letzten Wort eines Mitangeklagten. Inso-
weit kann der Vorsitzende die Reihenfolge des letzten Wortes bestimmen.
Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzli-
chen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten
(vgl. BGHSt 21, 288). Bezüglich des Verteidigers, dem kein letztes Wort aus
eigenem Recht zusteht (vgl. auch KMR-Stuckenberg, StPO § 258 Rdn. 40),
bestimmt demgegenüber § 258 Abs. 3 StPO ausdrücklich, daß der Angeklagte,
auch wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst
noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Daß dies für Ausführun-
gen des Verteidigers des Mitangeklagten erst recht gelten muß,
liegt
- unabhängig davon, ob die Angeklagten im Verfahren eine übereinstimmende
Verteidigungskonzeption verfolgen (insoweit kann allenfalls die Beruhensfrage
tangiert sein) - auf der Hand (vgl. auch Dästner in AK-StPO § 258 Rdn. 25).
Dieses Recht, sich als Letzter äußern zu dürfen, wurde dem Angeklag-
ten hier nicht gewährt, so daß ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO vorliegt.
Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen
Umfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits der Schuldspruch
im Falle II 36 der Urteilsgründe auf der Nichterteilung des letzten Wortes be-
ruht. Denn der Angeklagte war zu dieser Tat nicht geständig. Der Senat kann
in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch nicht ausschließen,
daß die Verurteilung im Fall II 36 der Urteilsgründe sich zum Nachteil des An-
geklagten auf die Strafzumessung der beiden zeitlich später liegenden Taten
ausgewirkt hat. Dies gilt hier um so mehr, als es sich ebenfalls um Verstöße
gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt und es naheliegt, daß die Bemes-
sung der Einzelstrafen aufeinander abgestimmt wurde.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck