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BGH Beschluss vom 17.01.2003 – 2 StR 471/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 17. Juni 2002 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheits-
strafe von 14 Jahren verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge
gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen
unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; sie führt mit der
Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-
ne von ihm getrennt lebende Ehefrau, die sich aus der Ehe lösen und ein selb-
ständiges Leben führen wollte, indem er an ihrer Arbeitsstelle in der von ihr
geleiteten Bäckerei in Anwesenheit mehrerer dort beschäftigter Personen mit
direktem Tötungsvorsatz aus nächster Nähe sechs Schüsse aus seiner halb-
automatischen Pistole auf sie abgab; anschließend benachrichtigte er seine
Mutter und stellte sich der Polizei. Der Tat vorausgegangen waren langdauern-
de Auseinandersetzungen namentlich auch im Sorgerechtsstreit um die ge-
meinsame Tochter. Der in diesem Zusammenhang von dem späteren Tatopfer
unberechtigt erhobene Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs war von einer Sach-
verständigen sowie von der Tochter selbst ausgeräumt worden. Die Ehefrau
des Angeklagten hatte Strafanträge wegen früherer körperlicher Mißhandlun-
gen zurückgenommen. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, daß sie eine
neue Beziehung eingegangen war, kam es wiederum zu körperlichen Über-
griffen. Der Angeklagte kaufte die später zur Tat verwendete Pistole und be-
drohte seine Ehefrau damit, sie zu erschießen; deshalb erstattete sie erneut
Strafanzeige.
Unmittelbarer Anlaß für die am 24. Dezember 2001 begangene Tat war
ein Telefongespräch, das der Angeklagte etwa 45 Minuten vor der Tat mit sei-
ner Ehefrau führte, um von ihr die Zustimmung zu einem Treffen mit seiner
Tochter zu erlangen. In diesem Gespräch teilte ihm die Geschädigte mit, es
gehe ihn nichts an, wo seine Tochter sei, und verweigerte ihm den Kontakt.
Überdies warf sie ihm erneut angeblichen sexuellen Mißbrauch des Kindes vor
und bezeichnete ihn als "Kinderschänder". Der Angeklagte, der hierdurch ge-
kränkt war, entschloß sich daraufhin zu der Tat, holte seine Pistole aus ihrem
Versteck, fuhr mit dem PKW zur Arbeitsstelle seiner Ehefrau und tötete diese.
Das Landgericht hat eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs-
fähigkeit des Angeklagten aufgrund der vorliegenden Alkoholisierung von 1,49
Promille oder aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne eines
Affekts ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mordes durch Tötung aus niedri-
gen Beweggründen hat es ebenso verneint wie die Annahme eines minder
schweren Falles im Sinne von § 213, 1. Alternative StGB aufgrund der voraus-
gegangenen Beleidigung; es hat daher der Strafzumessung den Strafrahmen
des § 212 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Ob die Darlegungen des Urteils hierzu
im Ergebnis rechtsfehlerfrei sind, kann offenbleiben, weil der Strafausspruch
schon aus anderen Gründen aufzuheben ist.
2. Die Bemessung der hohen Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens
des § 212 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht
hat insoweit ausgeführt, die Strafe müsse nahe an der Höchstgrenze liegen,
weil die strafschärfenden die zugunsten des Angeklagten wirkenden Gesichts-
punkte überwiegen (UA S. 46). Die Darlegungen des Tatrichters hierzu sind
aber nicht ohne Widerspruch und genügen den Anforderungen nicht, welche
bei Verhängung einer nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens liegenden
Strafe an die Darlegung der Zumessungserwägungen zu stellen sind (vgl. dazu
BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGH StV 1992, 271).
a) So führt das Landgericht bei der Erörterung möglicher niedriger Be-
weggründe des Angeklagten zunächst aus, "tatbestimmend" sei neben der ak-
tuellen Kränkung im Rahmen des Telefonats auch die Befürchtung gewesen,
seine Tochter nicht sehen zu können. Eine weitere Rolle "dürften die Verlet-
zungen gespielt haben, die die Geschädigte dem Angeklagten zugefügt hatte"
(UA S. 43). Im Zusammenhang mit der Erörterung des § 213 StGB ist dagegen
ausgeführt, es fehle an einem "durchgehenden Kausalzusammenhang" zwi-
schen der Beleidigung durch die Geschädigte und der Tötung; den Angeklag-
ten habe "ein ganzes Motivbündel zur Tat veranlaßt, wobei der Ärger über die
Kränkung nur eine untergeordnete Rolle spielte" (UA S. 45); dies ergebe sich
aus dem Umstand, daß der Angeklagte nach der Tat immer wieder gesagt ha-
be, er habe doch nur seine Tochter sehen wollen, sowie aus seinen früheren
Drohungen (ebenda). Diese Erwägungen sind nicht widerspruchsfrei und ge-
ben auch in sich zu Bedenken Anlaß.
b) Dies gilt gleichermaßen für die Erwägung, die Beleidigung als "Kin-
derschänder" sei deshalb als weniger schwerwiegend anzusehen, weil der
Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs sich zuvor als unberechtigt erwiesen hatte
(UA S. 45). Das ist nicht naheliegend und steht im Widerspruch zu der voran-
gehenden Erwägung des Landgerichts, Anlaß für die Tat sei das kurz zuvor
geführte Telefongespräch gewesen; es müsse auf den Angeklagten "sehr
kränkend" gewirkt haben, daß seine Ehefrau ihm erneut sexuellen Mißbrauch
der Tochter vorwarf und ihm den Kontakt verweigerte, obwohl der Verdacht
inzwischen ausgeräumt worden war.
c) Schließlich begründen auch die sehr knappen Darlegungen des
Landgerichts zu einzelnen Strafzumessungsgründen (UA S. 46 f.) die Besorg-
nis, der Tatrichter habe das Gewicht der von ihm festgestellten strafmildernden
Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und den strafschärfenden Gesichts-
punkten daher insgesamt zu hohes Gewicht beigemessen. Zugunsten des An-
geklagten sprechende Umstände führen die Urteilsgründe hier nur in fünf Zei-
len auf und stellen ihnen - deutlich breiter - Gesichtspunkte entgegen, deren
strafschärfende Berücksichtigung auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen
nicht bedenkenfrei erscheint. So kommt etwa den straferhöhend gewerteten
Umständen, daß der Angeklagte "zielgerichtet mit der Pistole in der Tasche die
Bäckerei betreten (hat)", daß er "zielgerichtet und zügig (ausführte), was er für
erforderlich hielt", und daß er sich bei den anwesenden Zeugen entschuldigte
und "zur Polizei (ging), nachdem er sein Werk erledigt hatte" (UA S. 46), hier
kaum das vom Landgericht angenommene Gewicht zu; sie lassen überdies
einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.
Im Widerspruch zu den Feststellungen steht die strafschärfende Erwä-
gung, der Angeklagte habe die Tat begangen, weil er die Entscheidung des
Gerichts im Sorgerechtsstreit nicht abwarten, seine Tochter ganz für sich ha-
ben und "seine eigene Entscheidung im Wege der Selbstjustiz" treffen wollte
(UA S. 47). Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte dieses Ziel durch die
offene Tötung seiner Ehefrau und die sofort anschließende Selbststellung hätte
erreichen können; Feststellungen zu entsprechenden Vorstellungen enthält
das Urteil nicht.
3. Der Senat kann auf der Grundlage der unzureichenden und im ein-
zelnen nicht bedenkenfreien Darlegungen der Urteilsgründe nicht ausschlie-
ßen, daß der Tatrichter bei erschöpfender und rechtsfehlerfreier Würdigung
der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zu einer milderen Strafe
gelangt wäre.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck