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BGH Beschluss vom 17.01.2003 – 2 StR 471/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 471/02

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 17. Juni 2002 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheits-

strafe von 14 Jahren verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge

gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen

unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; sie führt mit der

Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-

ne von ihm getrennt lebende Ehefrau, die sich aus der Ehe lösen und ein selb-

ständiges Leben führen wollte, indem er an ihrer Arbeitsstelle in der von ihr

geleiteten Bäckerei in Anwesenheit mehrerer dort beschäftigter Personen mit

direktem Tötungsvorsatz aus nächster Nähe sechs Schüsse aus seiner halb-

automatischen Pistole auf sie abgab; anschließend benachrichtigte er seine

Mutter und stellte sich der Polizei. Der Tat vorausgegangen waren langdauern-

de Auseinandersetzungen namentlich auch im Sorgerechtsstreit um die ge-

meinsame Tochter. Der in diesem Zusammenhang von dem späteren Tatopfer

unberechtigt erhobene Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs war von einer Sach-

verständigen sowie von der Tochter selbst ausgeräumt worden. Die Ehefrau

des Angeklagten hatte Strafanträge wegen früherer körperlicher Mißhandlun-

gen zurückgenommen. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, daß sie eine

neue Beziehung eingegangen war, kam es wiederum zu körperlichen Über-

griffen. Der Angeklagte kaufte die später zur Tat verwendete Pistole und be-

drohte seine Ehefrau damit, sie zu erschießen; deshalb erstattete sie erneut

Strafanzeige.

Unmittelbarer Anlaß für die am 24. Dezember 2001 begangene Tat war

ein Telefongespräch, das der Angeklagte etwa 45 Minuten vor der Tat mit sei-

ner Ehefrau führte, um von ihr die Zustimmung zu einem Treffen mit seiner

Tochter zu erlangen. In diesem Gespräch teilte ihm die Geschädigte mit, es

gehe ihn nichts an, wo seine Tochter sei, und verweigerte ihm den Kontakt.

Überdies warf sie ihm erneut angeblichen sexuellen Mißbrauch des Kindes vor

und bezeichnete ihn als "Kinderschänder". Der Angeklagte, der hierdurch ge-

kränkt war, entschloß sich daraufhin zu der Tat, holte seine Pistole aus ihrem

Versteck, fuhr mit dem PKW zur Arbeitsstelle seiner Ehefrau und tötete diese.

Das Landgericht hat eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs-

fähigkeit des Angeklagten aufgrund der vorliegenden Alkoholisierung von 1,49

Promille oder aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne eines

Affekts ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mordes durch Tötung aus niedri-

gen Beweggründen hat es ebenso verneint wie die Annahme eines minder

schweren Falles im Sinne von § 213, 1. Alternative StGB aufgrund der voraus-

gegangenen Beleidigung; es hat daher der Strafzumessung den Strafrahmen

des § 212 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Ob die Darlegungen des Urteils hierzu

im Ergebnis rechtsfehlerfrei sind, kann offenbleiben, weil der Strafausspruch

schon aus anderen Gründen aufzuheben ist.

2. Die Bemessung der hohen Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens

des § 212 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht

hat insoweit ausgeführt, die Strafe müsse nahe an der Höchstgrenze liegen,

weil die strafschärfenden die zugunsten des Angeklagten wirkenden Gesichts-

punkte überwiegen (UA S. 46). Die Darlegungen des Tatrichters hierzu sind

aber nicht ohne Widerspruch und genügen den Anforderungen nicht, welche

bei Verhängung einer nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens liegenden

Strafe an die Darlegung der Zumessungserwägungen zu stellen sind (vgl. dazu

BGH NJW 1995, 2234, 2235; BGH StV 1992, 271).

a) So führt das Landgericht bei der Erörterung möglicher niedriger Be-

weggründe des Angeklagten zunächst aus, "tatbestimmend" sei neben der ak-

tuellen Kränkung im Rahmen des Telefonats auch die Befürchtung gewesen,

seine Tochter nicht sehen zu können. Eine weitere Rolle "dürften die Verlet-

zungen gespielt haben, die die Geschädigte dem Angeklagten zugefügt hatte"

(UA S. 43). Im Zusammenhang mit der Erörterung des § 213 StGB ist dagegen

ausgeführt, es fehle an einem "durchgehenden Kausalzusammenhang" zwi-

schen der Beleidigung durch die Geschädigte und der Tötung; den Angeklag-

ten habe "ein ganzes Motivbündel zur Tat veranlaßt, wobei der Ärger über die

Kränkung nur eine untergeordnete Rolle spielte" (UA S. 45); dies ergebe sich

aus dem Umstand, daß der Angeklagte nach der Tat immer wieder gesagt ha-

be, er habe doch nur seine Tochter sehen wollen, sowie aus seinen früheren

Drohungen (ebenda). Diese Erwägungen sind nicht widerspruchsfrei und ge-

ben auch in sich zu Bedenken Anlaß.

b) Dies gilt gleichermaßen für die Erwägung, die Beleidigung als "Kin-

derschänder" sei deshalb als weniger schwerwiegend anzusehen, weil der

Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs sich zuvor als unberechtigt erwiesen hatte

(UA S. 45). Das ist nicht naheliegend und steht im Widerspruch zu der voran-

gehenden Erwägung des Landgerichts, Anlaß für die Tat sei das kurz zuvor

geführte Telefongespräch gewesen; es müsse auf den Angeklagten "sehr

kränkend" gewirkt haben, daß seine Ehefrau ihm erneut sexuellen Mißbrauch

der Tochter vorwarf und ihm den Kontakt verweigerte, obwohl der Verdacht

inzwischen ausgeräumt worden war.

c) Schließlich begründen auch die sehr knappen Darlegungen des

Landgerichts zu einzelnen Strafzumessungsgründen (UA S. 46 f.) die Besorg-

nis, der Tatrichter habe das Gewicht der von ihm festgestellten strafmildernden

Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und den strafschärfenden Gesichts-

punkten daher insgesamt zu hohes Gewicht beigemessen. Zugunsten des An-

geklagten sprechende Umstände führen die Urteilsgründe hier nur in fünf Zei-

len auf und stellen ihnen - deutlich breiter - Gesichtspunkte entgegen, deren

strafschärfende Berücksichtigung auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen

nicht bedenkenfrei erscheint. So kommt etwa den straferhöhend gewerteten

Umständen, daß der Angeklagte "zielgerichtet mit der Pistole in der Tasche die

Bäckerei betreten (hat)", daß er "zielgerichtet und zügig (ausführte), was er für

erforderlich hielt", und daß er sich bei den anwesenden Zeugen entschuldigte

und "zur Polizei (ging), nachdem er sein Werk erledigt hatte" (UA S. 46), hier

kaum das vom Landgericht angenommene Gewicht zu; sie lassen überdies

einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.

Im Widerspruch zu den Feststellungen steht die strafschärfende Erwä-

gung, der Angeklagte habe die Tat begangen, weil er die Entscheidung des

Gerichts im Sorgerechtsstreit nicht abwarten, seine Tochter ganz für sich ha-

ben und "seine eigene Entscheidung im Wege der Selbstjustiz" treffen wollte

(UA S. 47). Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte dieses Ziel durch die

offene Tötung seiner Ehefrau und die sofort anschließende Selbststellung hätte

erreichen können; Feststellungen zu entsprechenden Vorstellungen enthält

das Urteil nicht.

3. Der Senat kann auf der Grundlage der unzureichenden und im ein-

zelnen nicht bedenkenfreien Darlegungen der Urteilsgründe nicht ausschlie-

ßen, daß der Tatrichter bei erschöpfender und rechtsfehlerfreier Würdigung

der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zu einer milderen Strafe

gelangt wäre.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck