Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2003 – IV ZR 206/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch

am 20. Januar 2003

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Vor-

aussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-

stellt worden ist.

Die Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Pro-

zeßkostenhilfe und Ablehnung des Antrages auf Beiord-

nung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren

gibt keinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober

und 13. November 2002 zu ändern.

Der Verwerfungsbeschluß vom 13. November 2002 ist

nicht anfechtbar.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch