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BGH Beschluß vom 21.01.2003 – 4 StR 472/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 472/02

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2002

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte im Fall B I 6 der Urteilsgründe des Betruges

schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in sechs

Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchter schwerer räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch im Fall B I 6 (Verwendung der gestohlenen Bank-

card ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die Sachrüge

dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Computerbetruges (§ 263 a

Abs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl.

BGHSt 47, 160, 171; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15). § 265

StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Ange-

klagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als bisher hätte

verteidigen können.

2. Im Hinblick auf den Strafausspruch greift die Verfahrensrüge, mit der

die Nichteinhaltung einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemacht

wird, durch.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Am 2. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende der Strafkammer – nach-

dem der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten eine Vorberatung dar-

über beantragt hatte, welche Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses für

den Angeklagten in Betracht komme, und der Staatsanwalt (dazu) eine Erklä-

rung abgegeben hatte - nach Beratung des Gerichts zu Protokoll mit:

"Das Gericht wird für den Fall der Ablegung glaubhafter Ge- ständnisse, und dass sich nicht noch schwerwiegende neue Umstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und die Einfluß auf das Urteil haben können, herausstellen, eine

Strafobergrenze von 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten K. nicht überschreiten."

Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Verteidiger

für den Angeklagten eine mündliche Erklärung ab, nach der der Angeklagte

“die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich einräumt, allerdings mit der

Maßgabe, dass ihm - dem Angeklagten - nicht bekannt gewesen sei, dass es

an dem Einverständnis der Karteninhaberin gefehlt habe. Die PIN-Nummer

sei ihm nämlich bekannt gewesen" (betrifft die Fälle der Verurteilung wegen

Computerbetrugs). Der Angeklagte erklärte sodann auf Befragen: "Ich schlie-

ße mich den Worten meines Verteidigers an. Das ist so richtig." Er ließ sich

zur Sache ein und die Strafkammer setzte die Beweisaufnahme fort. Sie ver-

urteilte ihn schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.

b) Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensfüh-

rung.

Die Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an ei-

ne verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der Senat in seinem

Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) festgelegt hat. Durch die - in

öffentlicher Hauptverhandlung protokollierte - Angabe einer Strafobergrenze

bei Ablegung eines Geständnisses hat es bei dem Angeklagten einen Ver-

trauenstatbestand geschaffen. An die Strafobergrenze war es nur bei Be-

kanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten,

auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten

den Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht ge-

bunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Ange-

klagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210,

212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. [gescheiterte Abspra-

che] m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.). Wie die zuvor getroffene verbindli-

che Absprache war dieser – entsprechend § 265 Abs.1, 2 StPO - protokollie-

rungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265

Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV

1994, 232, 233; 1998, 583). Ein solcher – protokollierter - Hinweis ist jedoch

nicht erfolgt.

Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht

dadurch entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der – im wesentlichen ge-

ständigen (UA 16, 23 ff.) - Einlassung des Angeklagten fortgeführt wurde;

denn das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgeleg-

ten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen

(BGHSt 43, 195, 204; BGH StV 1999, 407; 410, 411).

c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokol-

lierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht

überschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuck-

ein/Pfister in FS 50 Jahre BGH [2000] S. 641, 659 f. m.w.N.). Der Strafaus-

spruch hat daher keinen Bestand. Der Senat hebt - entsprechend dem Antrag

des Generalbundesanwalts - nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die

Einzelstrafen auf, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei einem

Hinweis des Gerichts, die zugesagte Strafobergrenze sei nicht mehr bindend,

seine Verteidigung so geändert, er insbesondere sein Geständnis so erweitert

hätte, daß dies auch Einfluß auf die Einzelstrafen gehabt hätte. Die für den

Fall B I 7 bisher fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe (vgl. UA 24) kann

nachgeholt werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe fehlen-

de 1, 2).

Tepperwien Kuckein Athing

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO § 265 Abs. 1 und 2

Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafver-

fahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten

des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im An-

schluß an BGHSt 43, 195).

BGH, Beschluß vom 21. Januar 2003 – 4 StR 472/02 – Landgericht Bielefeld